Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.311/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_311/2007

Urteil vom 7. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3008 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Herrengasse 22,
3000 Bern,

gegen

1. K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17,
8006 Zürich,
2. Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. April 2007.

Sachverhalt:

A.
K.________ (Jg. 1966) wurde am 3. Juli 2002 im Spital T.________ von der
chirurgischen Notfallstation in die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation
verlegt, wo sie sich bis am 5. Juli 2002 zur Commotio-Überwachung aufhielt.
Laut Unfallmeldung war sie am 3. Juli 2002 während ihrer Arbeit in der
Alterspension A.________, wo sie als Raumpflegerin und Betreuerin angestellt
war, auf der Treppe zwischen Hochparterre und Erdgeschoss gestürzt. Gemäss
Diagnose der Klinikärztin Frau Dr. med. H.________ hat sich K.________ bei
diesem Sturz eine Commotio cerebri und eine Wirbelsäulenkontusion zugezogen.
Seither klagt sie über Nacken- und Kopfschmerzen sowie über Beschwerden im
lumbalen Bereich. Hinzu kamen Steissbeinschmerzen, Schwindel,
Konzentrationsschwierigkeiten, ein Erschöpfungsgefühl und vegetative Symptome
mit Albträumen und nächtlichem Schwitzen. Die Commotio-Überwachung im Spital
T.________ verlief komplikationslos, sodass die Entlassung mit vorgesehener
Nachbetreuung durch Frau Dr. med. L.________ erfolgen konnte. Auf Anfrage der
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Allianz), bei welcher
K.________ unfallversichert war, vom 5. September 2002 hin berichtete diese am
24. Mai (recte wohl: September) 2002 von einem prolongierten Verlauf mit
Schwindelresistenz, Kopf- und Rückenschmerzen, zu deren Bekämpfung sie eine
Physiotherapie vorsah. Weil sich eine solche wegen sofort auftretenden
Schwindels nicht durchführen liess, wies Frau Dr. med. L.________ ihre
Patientin am 17. Oktober 2002 auf Grund des ungünstigen Verlaufs mit
anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit zufolge therapieresistenter Kopf-,
Nacken- und Kreuzschmerzen erneut in die Klinik für Rheumatologie und
Rehabilitation des Spitals T.________ zur weiteren Abklärung und Therapie ein.
Von dort wurde K.________ wegen schwerer Depression und akuter Suizidalität am
22. Oktober 2002 in die psychiatrische Klinik G.________ verlegt, welche sie
nach einer Krisenintervention mit zweitägiger Aufenthaltsdauer zur ambulanten
psychotherapeutischen Nachbehandlung durch Frau Dr. med. S.________ wieder
verlassen konnte.

Nach Einholung eines Berichts ihres Vertrauensarztes Dr. med. W.________ vom
10. Juli 2003 eröffnete die Allianz, welche zunächst für die Heilbehandlung
aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, K.________ am 10. Juli 2003,
sie werde ihre Leistungen mangels Unfallkausalität voraussichtlich auf den 17.
Oktober 2002 einstellen. Nachdem die Invalidenversicherung mit Verfügung vom
23. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Juli
2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, erliess die Allianz am 21.
September 2004 wie angekündigt eine auf den 17. Oktober 2002 wirksam werdende
Einstellungsverfügung. Die hiegegen von K.________ wie auch von deren
Krankenversicherer, der Sanitas Grundversicherungen AG (nachstehend: Sanitas
AG), erhobenen Einsprachen wies die Allianz mit Entscheid vom 23. März 2005 ab.

B.
Die dagegen von K.________ und von der Sanitas AG erhobenen Beschwerden hiess
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach erfolgter
Verfahrensvereinigung mit Entscheid vom 30. April 2007 in dem Sinne gut, dass
es die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. März 2005 an die
Allianz zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den
Leistungsanspruch nach dem 17. Oktober 2002 neu verfüge.

C.
Die Allianz erhebt Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen
Entscheids und Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 23. März 2005.

K.________ (nachstehend: Beschwerdegegnerin I oder Versicherte) lässt auf
Abweisung der Beschwerde schliessen. Die Sanitas AG und das Bundesamt für
Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.
In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Kausalitätsprüfung bei
Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so
genannte Schleudertrauma-Praxis) präzisiert (Urteil U 394/06 vom 19. Februar
2008). Den Parteien wurde am 12. März 2008 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser
Präzisierung und allfälligen Auswirkungen derselben auf ihre bisher
eingenommenen Standpunkte zu äussern. Davon haben die Allianz wie auch
K.________ je am 10. April 2008 Gebrauch gemacht, während die Sanitas AG mit
Schreiben vom 9. April 2008 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Erwägungen:

1.
Wie schon vor dem kantonalen Gericht ist der Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 3. Juli 2002 über den 17.
Oktober 2002 hinaus streitig.

1.1 Die Vorinstanz hat die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die
heutige Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Ein solcher Entscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar, der nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der
Art. 92 f. BGG selbstständig anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit
Hinweisen). Ob die Voraussetzungen für ein Eintreten nach Art. 92 f.,
namentlich Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Die
Beschwerdeführerin konnte bei Einreichung ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2007
noch nicht wissen, dass die langjährige Praxis im Sozialversicherungsverfahren,
wonach ein (kantonaler) Rückweisungsentscheid noch einen selbstständig
anfechtbaren Endentscheid darstellte (BGE 133 V 477 E. 3.1 S. 479 mit
Hinweisen), nach Inkrafttreten des BGG nicht weitergeführt würde, erging der
die Rechtslage klärende BGE 133 V 477 doch erst am 25. Juli 2007. Im Sinne
einer schonenden Einführung des BGG ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten
(vgl. Urteil 8C_37/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.3).

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3 Soweit sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
am 1. Januar 2003 verwirklicht hat, sind, wie die Vorinstanz richtig erkannt
hat, die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Erlasses und die damit
einhergehenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen im
Unfallversicherungsbereich nicht anwendbar (RKUV 2005 Nr. U 536 S. 57 [U 126/
04]). Das ATSG hat im Übrigen zu keinen inhaltlichen Änderungen der
massgeblichen Grundlagen für die Beurteilung von Unfallfolgen geführt, welche
allenfalls Versicherungsleistungen begründen. Die nachfolgenden Ausführungen
gelten daher auch unter der Herrschaft des ATSG, soweit Versicherungsleistungen
nach dem 31. Dezember 2002 zur Diskussion stehen sollten.

2.
2.1 Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der umstrittenen
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) wird auf die
zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen. Es betrifft dies
insbesondere die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zu dem für
einen Leistungsanspruch grundsätzlich erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 177 E.
3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen).

2.2 Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei
organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, weil sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V
102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Adäquanzbeurteilung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,
und es sind je nach Schweregrad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien
mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V
133 E. 6 S. 138 ff.). Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen
Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer
Aspekte geprüft, während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der
Halswirbelsäule sowie bei Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 6.2.1
S. 116 f. in fine, mit Hinweisen).

2.3 Auch nach der erwähnten Präzisierung der Schleudertrauma-Praxis in BGE 134
V 109 ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit
Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden
festzuhalten (BGE 134 V 109 E. 7 S. 118 f. bis E. 9 S. 121 ff.). Ebenso besteht
keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung
vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig
von der Unfall-
schwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die
Adäquanzbeurteilung zu ändern (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Das
Bundesgericht hat hingegen die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich
unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis
rechtfertigt, erhöht (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) und die adäquanzrelevanten
Kriterien teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.). Unverändert
bestehen gelassen hat das Gericht die Grundsätze, die bei psychischen
Fehlentwicklungen nach einem Unfall zur Anwendung gelangen (BGE 134 V 109 E.
6.1 S. 116).

2.4 Richtig sind schliesslich die vorinstanzlichen Ausführungen zum nach einmal
anerkannter Unfallkausalität dem Versicherungsträger obliegenden Nachweis für
das Dahinfallen jeglicher kausalen Bedeutung des Unfalles für das noch
vorhandene Beschwerdebild (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 [U 355/98], 1994 Nr.
U 206 S. 328 f. E. 3b [U 180/93], je mit Hinweisen). Zu ergänzen ist in diesem
Zusammenhang, dass die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht
der Versicherte die Beweislast für das Dahinfallen der natürlichen
Unfallkausalität trägt, erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit
Hinweisen).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin schloss in ihrem Einspracheentscheid vom 23. März
2005 zwar nicht aus, dass die heutige Beschwerdegegnerin I anlässlich ihres
Sturzes auf einer Treppe eine Commotio cerebri erlitten und sich in der Folge
eine zervicozephale Problematik entwickelt hat. Sie ging jedoch davon aus, dass
die somatischen Beschwerden schon in den ersten drei Monaten nach dem
Unfallereignis von der psychischen Entwicklung in den Hintergrund gedrängt
worden seien. Die Prüfung der Adäquanzfrage nahm sie angesichts der Dominanz
des psychischen Beschwerdebildes - ohne abschliessende Beantwortung der Frage
nach der natürlichen Kausalität - nach den für rein psychische
Gesundheitsschäden geltenden Kriterien vor, wie sie in BGE 115 V 133
umschrieben sind. Dabei gelangte sie zunächst zum Schluss, dass die Adäquanz
schon deshalb ohne weiteres zu verneinen sei, weil lediglich eine leichter
Unfall vorliege, prüfte dann aber dennoch die Adäquanzfrage auch noch für den
Fall, dass ein mittelschweres, aber im Grenzbereich zu den leichteren Fällen
liegendes Ereignis angenommen werden könnte. Auch unter dieser Voraussetzung
erachtete sie die Adäquanz als nicht gegeben, weil von den in die Prüfung mit
einzubeziehenden weiteren objektiv fassbaren Kriterien, welche mit dem Unfall
unmittelbar in Zusammenhang stehen oder als Folgen davon erscheinen, kein
einziges erfüllt sei.

3.2 Das kantonale Gericht nahm demgegenüber eine differenziertere Betrachtung
der einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor.
3.2.1 In einem ersten Schritt setzte es sich mit dem psychischen Aspekt des
Beschwerdebildes auseinander. Dabei befand es, eine abschliessende Prüfung der
natürlichen Unfallkausalität des psychischen Leidensbildes, das als
posttraumatische Belastungsstörung interpretierte schwere Depressions- und
Angstsymptomatik mit teilweise wahnhaften Zügen umschrieben wird, erübrige
sich, weil jedenfalls die adäquate Kausalität des Sturzes auf einer Treppe für
die doch schweren psychischen Symptome selbst dann verneint werden müsse, wenn
man das versicherte Ereignis als mittelschwer, an der Grenze zu den leichten
Unfällen qualifizieren wollte; die verschiedenen von der Rechtsprechung
aufgestellten Adäquanzkriterien seien - wie im angefochtenen
Einspracheentscheid eingehend ausgeführt - weder in gehäufter Form gegeben noch
sei eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Damit gelangte die
Vorinstanz zum Schluss, die rein psychischen Symptome führten nicht zu einer
Leistungspflicht des Unfallversicherers.
3.2.2 Weiter erwog das kantonale Gericht, auch nach dem 17. Oktober 2002 hätten
somatische Befunde vorgelegen, welche sich von der psychischen Problematik klar
abgrenzen liessen und insofern bei der Beurteilung der Unfallkausalität
gesondert zu betrachten seien. Im Einzelnen nannte es - als direkte oder
indirekte Folgen der am 3. Juli 2002 erlittenen Wirbelsäulenkontusion - einen
deutlichen Muskelhartspann mit Myogelosen im Nacken- und
Schultermuskulaturbereich, lumbale Schmerzen, welche durch eine muskuläre
Verkürzung infolge Schonhaltung bewirkt würden, sowie Steiss- und
Sitzbeinschmerzen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Unfallereignis vom
3. Juli 2002 für diese somatischen Beschwerden natürlich und adäquat kausal
sei, sodass der Unfallversicherer auf jeden Fall auch für die Zeit nach dem 17.
Oktober 2002 für die Kosten der ärztlich empfohlenen, auf die Behandlung rein
somatischer Befunde abzielenden Physiotherapie aufzukommen habe.
3.2.3 Was die nach der Entlassung aus dem nach dem Unfall vom 3. Juli 2002
notfallmässig angetretenen Spitalaufenthalt persistierenden Kopf- und
Nackenschmerzen, die in der Folge aufgetretenen Schwindelgefühle und
Konzentrationsstörungen sowie die von der behandelnden Psychotherapeutin Dr.
med. S.________ erwähnte enorme Müdigkeit und Erschöpfung, die Übelkeit, die
gedrückte Stimmungslage sowie die Lärmempfindlichkeit und innere Unruhe
anbelangt, warf das Gericht die Frage auf, ob dieser vielfältige, an das für
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische Beschwerdebild erinnernde
Symptomenkomplex als - im Sinne der natürlichen Kausalität - direkte Folge der
erlittenen Commotio cerebri anzusehen sei. Da bei der gegenwärtigen Aktenlage
eine zufriedenstellende Anwort nicht möglich sei, erachtete das Gericht
zusätzliche fachärztliche Untersuchungen mit dem Ziel einer genaueren
diagnostischen Zuordnung der vorhandenen Symptome als unumgänglich. Zu deren
Veranlassung wies es die Sache an den Unfallversicherer zurück.
3.2.4 Abschliessend äusserte sich das kantonale Gericht zum Zeitpunkt, in
welchem eine Adäquanzprüfung vorgenommen werden dürfe, und gelangte auch
diesbezüglich zum Schluss, für eine zuverlässige Beantwortung der Frage nach
der Zulässigkeit der streitigen Leistungseinstellung seien weitere ärztliche
Auskünfte einzuholen. Zu bedenken gab es, dass die verfügte und im
Einspracheverfahren bestätigte Leistungseinstellung bereits drei Monate nach
dem Unfall angesichts der in solchen Fällen üblichen Behandlungsdauer als eher
zu knapp bemessen erscheine.

4.
Über den genauen Geschehensablauf anlässlich des Sturzes auf einer Treppe am 3.
Juli 2002 ist nichts Genaueres bekannt, weil die Versicherte im damaligen
Zeitpunkt offenbar alleine war, sodass keine direkten Zeugen existieren, welche
ihre Angaben bestätigen könnten. Den Schilderungen der heutigen
Beschwerdegegnerin I zufolge war sie nach ihrem Sturz kurz bewusstlos und
konnte sich später nicht mehr an den Vorfall, insbesondere den eigentlichen
Sturzmechanismus, erinnern. Ihr Unfallversicherer, die heutige
Beschwerdeführerin, kam für die Kosten des Transportes mit der Ambulanz ins
Spital T.________ auf und beglich den dort in Rechnung gestellten Betrag für
den vom 3. bis am 5. Juli 2002 dauernden Spitalaufenthalt. Anschliessend war
sie auch bereit, die Kosten für die weitere ärztliche Betreuung durch Frau Dr.
med. L.________ zu übernehmen. Erst ab dem 17. Oktober 2002, dem Tag des
erneuten Eintritts ins Spital T.________, wollte die Beschwerdeführerin keine
weiteren Leistungen mehr erbringen. Diese Spitaleinweisung erfolgte zur
genaueren Abklärung (rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und
zwecks stationärer Durchführung einer Physiotherapie. Auf Grund der
Feststellungen im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums kam es - unerwartet -
zu einer sofortigen Verlegung in die psychiatrische Klinik G.________, wo eine
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Suizidalität diagnostiziert
wurde. Als Verdachtsdiagnose nannten die Ärzte zudem eine beginnende
posttraumatische Belastungsstörung nach Arbeitsunfall und belastender
Vorgeschichte.

4.1 Während die Beschwerdeführerin die natürliche Unfallkausalität der noch
vorhandenen Beschwerden in ihrer Verfügung vom 21. September 2004 ausdrücklich
verneinte, liess sie die Frage nach der natürlichen Kausalität der im
Vordergrund stehenden psychischen Beeinträchtigung im Einspracheentscheid vom
23. März 2005 offen, weil sie zum Schluss gelangt war, dass insoweit zumindest
keine adäquate Kausalität gegeben sei. Auch die Vorinstanz gelangte zur
Auffassung, die Leistungspflicht des Unfallversicherers falle mangels adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen versichertem Unfallereignis und psychischem
Beschwerdebild dahin, weshalb auch sie diesbezüglich von einer Prüfung der
natürlichen Kausalität absah.
4.1.1 Bis zur Einweisung in die psychiatrische Klinik G.________ war in den
ärztlichen Berichten nie von einem Leiden psychischer Art die Rede. Die
Leistungen nach dem Vorfall vom 3. Juli 2002 wurden ausschliesslich auf Grund
somatischer Befunde erbracht. Erst die psychiatrische Exploration durch Dr.
med. R.________ im Spital T.________ mit der anschliessenden Einweisung in die
psychiatrische Klinik G.________ förderte ein psychisches Beschwerdebild zu
Tage, das von den Ärzten als schwerwiegend eingestuft wurde. Diese Einschätzung
bestätigte sich im Laufe der nachfolgenden psychotherapeutischen Behandlung
durch Frau Dr. med. S.________, welche auch in ihrem Bericht vom 19. April 2003
darauf hinwies, dass es sich "zur Zeit um eine schwere psychische Erkrankung"
handle. Angesichts der näheren Umstände, unter welchen dieses psychische
Beschwerdebild entdeckt wurde, und vor allem des Ausmasses dieser plötzlich
bekannt gewordenen Beeinträchtigung ist verständlich, dass die
Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres bereit war, auch diese nunmehr
zusätzliche psychische Behinderung als Folge des Treppensturzes vom 3. Juli
2002 zu anerkennen. Für die Zeit bis zur streitigen Leistungseinstellung
verfügte der Unfallversicherer zwar nur über Auskünfte der behandelnden Frau
Dr. med. L.________ und einzelne Berichte des Spitals T.________, namentlich
dessen Austrittsberichte vom 5. und 11. Juli 2002. Diese Unterlagen aber
enthielten keinerlei Anhaltspunkte für ein problematisches oder gar
behandlungsbedürftiges psychisches Geschehen, sodass sie auch keine
Veranlassung boten, in dieser Richtung nähere Abklärungen in die Wege zu
leiten. Auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen versichertem
Unfallereignis und psychischer Störung liessen auch die nach der
Leistungseinstellung auf den 17. Oktober 2002 hin noch eingeholten
medizinischen Unterlagen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit schliessen. Daran ändert nichts, dass die
Ärzte der psychiatrische Klinik G.________ in ihrem Austrittsbericht vom 4.
November 2000 als denkbare Verdachtsdiagnose - unter gleichzeitigem Hinweis auf
eine belastende Vorgeschichte - von einer posttraumatischen Belastungsstörung
nach Arbeitsunfall sprechen, wird damit doch lediglich auf die zeitliche
Abfolge hingewiesen, nicht aber eine Ursächlichkeit des Treppensturzes vom 3.
Juli 2002 für das psychische Beschwerdebild schlüssig begründet. Unter diesen
Umständen kann schon der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis
und psychischer Beeinträchtigung nicht als erstellt gelten.

4.2 Damit aber hat das psychische Beschwerdebild bei der Prüfung der nach
Ansicht des kantonalen Gerichts noch zusätzlicher Abklärungen bedürftigen Frage
nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses ausser Acht zu bleiben. Mangels
natürlicher Unfallkausalität ist in diesem Zusammenhang nie ein
Leistungsanspruch entstanden, sodass es auch nicht zu einer Einstellung der
Leistungen kommen kann. Zu prüfen ist demnach noch, ob die Einstellung der
Leistungen bezüglich der übrigen Beschwerden bereits auf den 17. Oktober 2002
hin zulässig war.
Nicht gefolgt werden kann der Erwägung des kantonalen Gerichts, wonach die
relativ kurze Dauer von rund drei Monaten seit dem versicherten Ereignis bis
zur Leistungseinstellung als zu knapp bemessen erscheine, um die
Adäquanzprüfung vornehmen zu können. In BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 hat das
Bundesgericht klargestellt, dass nicht danach zu fragen ist, in welchem
Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorgenommen werden darf, sondern wann der
Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat. Im Zeitpunkt, auf welchen hin
die Beschwerdeführerin ihre Leistungen einstellte (17. Oktober 2002), standen
ausser einer therapeutischen Behandlung des - nicht zu Lasten der
Unfallversicherung gehenden - psychischen Beschwerdebildes keine weiteren
medizinischen Massnahmen zur Diskussion. Die bisherigen Erfahrungen hatten
gezeigt, dass die ärztlicherseits im Hinblick auf die Schmerzproblematik
empfohlene Physiotherapie vor einer erfolgreichen Psychotherapie gar nicht
durchführbar war. Abgesehen davon ist einem Bericht der Frau Dr. med.
L.________ vom 30. August 2004 zu entnehmen, dass prognostisch nicht mit einer
Heilung gerechnet werden könne, sondern "bestenfalls eine Stabilisierung über
Jahre" zu erwarten sei. Auch Frau Dr. med. S.________ hatte bereits in ihrer
Stellungnahme vom 19. April 2003 erklärt, eine psychotherapeutische Behandlung
sei notwendig, um eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu
vermeiden. Selbst die vor einer allfälligen physiotherapeutischen Vorkehr in
erster Linie durchzuführende Psychotherapie war demnach nicht auf eine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die
erwerbliche Leistungsfähigkeit ausgerichtet. Eine physiotherapeutische
Massnahme kam nicht mehr in Frage, nachdem sich eine solche wegen der primär
anzugehenden psychischen Problematik als nicht durchführbar erwiesen hatte.
Einem Fallabschluss auf den 17. Oktober 2002 hin stand daher nichts im Wege.

4.3 Das kantonale Gericht hat das gesamte Beschwerdebild in drei voneinander
abgrenzbare Teilbereiche aufgeteilt. Nebst der psychischen Symptomatik unterzog
sie die Leistungspflicht des Unfallversicherers im Zusammenhang mit Nacken- und
Kreuzschmerzen einerseits und mit eventuellen Folgen der diagnostizierten und
von ihr als leichtes Schädel-Hirntrauma qualifizierten Commotio cerebri
andererseits je einer gesonderten Prüfung. Im Sinne des in vorstehender E. 4.1
Gesagten, lässt sich gegen die Abgrenzung des psychischen Leidensbildes
gegenüber den Beschwerden eher somatischer Natur entgegen der Argumentation in
der Beschwerdeschrift zumindest im Ergebnis nichts einwenden. Ob eine
Aufteilung des rein körperlichen Beschwerdebildes in Befunde, die sich eher mit
der diagnostizierten Wirbelsäulenkontusion erklären lassen, und solche, die
allenfalls auf ein leichtes Schädel-Hirntrauma zurückzuführen sind,
rechtfertigt, kann letztlich dahingestellt bleiben (vgl. nachstehende E. 4.3.2
in fine). Ebenso bedarf die Frage, ob das vielschichtige Beschwerdebild
vorliegt, das nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einer diesem
äquivalenten Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma als "typisch" bezeichnet
wird, keiner abschliessenden Klärung. Sofern keine organisch objektivierbaren
Befunde gegeben sind, wäre Letzteres unabdingbare Voraussetzung für eine
allfällige Bejahung des Leistungspflicht des Unfallversicherers. Nur wenn ein
solches typisches Beschwerdebild überhaupt gegeben ist, hat bei Fehlen
objektivierbarer organischer Befunde eine Prüfung der für die Leistungspflicht
der Unfallversicherers ausschlaggebenden Adäquanzfrage nach den dafür in BGE
117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 im Wesentlichen bestätigten
Grundsätzen zu erfolgen.
4.3.1 Die Vorinstanz ist offenbar der Ansicht, bei dem im Bericht des Spitals
T.________ vom 30. Oktober 2002 erwähnten Muskelhartspann mit Myogelosen im
Nacken- und Schultermuskulaturbereich und den von Frau Dr. med. L.________ am
15. Juli 2003 gegenüber einer Rechtsschutzversicherung genannten lumbalen
Schmerzen, welche durch eine - nicht genauer lokalisierte - muskuläre
Verkürzung infolge Schonhaltung bewirkt werden sollen, sowie den Steiss- und
Sitzbeinschmerzen handle es sich um organisch objektivierte Befunde, welche auf
den Treppensturz vom 3. Juli 2002 zurückzuführen seien. Nur so lässt sich
erklären, wie sie zum Schluss gelangen konnte, es sei "ohne weiteres" davon
auszugehen, dass das Unfallereignis vom 3. Juli 2002 für diese somatischen
Beschwerden natürlich und adäquat kausal war. Nur bei organisch klar
ausgewiesenen Unfallfolgen kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel
ohne weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden.
Von solchen klar ausgewiesenen Unfallfolgen kann bei den von der Vorinstanz
angeführten ärztlichen Feststellungen indessen nicht die Rede sein. Abgesehen
davon, dass der Zusammenhang mit dem Treppensturz vom 3. Juli 2002 nicht näher
belegt wird, ist der klinisch festgestellte Muskelhartspann mit Myogelosen als
Teil des vorhandenen Schmerzsyndroms zu sehen und kann nicht im Sinne eines
organischen Befundes als körperliche Ursache desselben gelten (vgl. Urteile
8C_220/2007 vom 4. Februar 2008 E. 3 und U 13/07 vom 7. Februar 2008 E. 3.3).
Auch erklärt eine infolge einer Schonhaltung eingetretene Muskelverkürzung die
geklagten Schmerzen ebenso wenig wie den relativ häufig auftretenden Schwindel.
Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern Steiss- und Sitzbeinbeschwerden
als solche organisch nachgewiesene Befunde darstellen sollten.
4.3.2 Für die geklagten Beschwerden lässt sich keine organisch objektivierbare
Erklärung ausmachen. Anzeichen für ein nach Schleudertraumen der
Halswirbelsäule, äquivalenten Verletzungen oder Schädel-Hirntraumen im Sinne
der Rechtsprechung typisches Beschwerdebild liegen zwar vor, belegen aber, wie
das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, das Vorliegen eines solchen nicht
mit hinreichender Zuverlässigkeit. Dennoch können die von der Vorinstanz
verlangten zusätzlichen Abklärungen unterbleiben. Sollten solche die Annahme
des typischen Beschwerdebildes belegen, wäre jedenfalls die Adäquanz der noch
vorhandenen Beschwerden zu verneinen. Es kann diesbezüglich weitestgehend auf
die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem
Einspracheentscheid vom 23. März 2005 verwiesen werden, sind doch nach dem in
E. 4.1.1 hievor Gesagten auch hier auf die psychische Beeinträchtigung
zurückzuführende Faktoren auszuklammern. An der dortigen Beurteilung ändert die
Modifizierung einzelner Adäquanzkriterien in BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 ff.
und E. 10.3 S. 130) im Ergebnis nichts. Für die Beantwortung der Adäquanzfrage
gelten im Übrigen unabhängig davon, ob das typische Beschwerdebild einem
Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einer äquivalenten Verletzung oder einem
Schädel-Hirntrauma zuzuordnen ist, die gleichen Grundsätze und insbesondere die
gleichen Einzelkriterien, weshalb insofern von einer abschliessenden Klärung
abgesehen werden kann (vgl. E. 4.3.1 hievor).

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von den
Bescherdegegnerinnen als unterliegenden Parteien zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2007 wird
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl