Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.310/2007
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8C_310/2007

Urteil vom 3. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdegegnerin.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Eingaben gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Mai 2007.

Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Eingabe des K.________ vom 8. Juni 2007 (Poststempel) gegen einen
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2007
(EL 2007/6),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen
ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2007 diesen
Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in
den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das
inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E.
1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit
Hinweis),

dass auch das nachträgliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007
nichts ändert, weil es - trotz dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesgerichts
in der Mitteilung vom 11. Juni 2007 über die Formerfordernisse des
Rechtsmittels und über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit - wiederum kein genügendes Rechtsmittel darstellt
und überdies erst am 22./25. Juni 2007 und damit nach Ablauf der
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist,

in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG,
erkannt:

1.
Auf die Eingaben vom 8. und 21. Juni 2007 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt unter
Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-; der
Differenzbetrag von Fr. 250.- wird ihm zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Sanitas Krankenversicherung, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 3. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: