Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.30/2007
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8C_30/2007

Urteil vom 20. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdeführerin,

gegen

W.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ruedi Portmann, Zürichstrasse 9, 6004 Luzern.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
22. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1978 geborene W.________ war seit Februar 2002 für die Firma  X.________
AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Versicherungen
(nachstehend: Vaudoise) gegen Unfälle versichert. Im Dezember 2004 weilte sie
in Thailand in den Ferien. Am 26. Dezember 2004, als das grosse Seebeben
(Tsunami) im Indischen Ozean eine Flutwelle auslöste und weite Küstengebiete
schwer in Mitleidenschaft zog, befand sie sich auf einem Schiff, das sie zu
einem Schnorchelplatz hätte bringen sollen. Während der vorzeitigen Rückkehr
ans Ufer und später auch an Land erlebte sie das ganze Ausmass der
Naturkatastrophe. Beim Sprung von einem Betonklotz verletzte sie sich zudem
das rechte Knie. In der Schweiz begab sich die Versicherte wegen
Kniebeschwerden und psychischen Problemen in ärztliche Behandlung. Frau Dr.
med. F.________ diagnostizierte gemäss Zeugnis vom 9. Februar 2005 ein
posttraumatisches Syndrom und psychosa reactiva, verordnete Akupunktur,
Hypnose und psychiatrische Betreuung und attestierte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 16. Februar 2005. Ab dem 24. Februar
2005 wurde W.________ von Frau lic. phil. A.________ psychotherapeutisch
betreut, welche im Bericht vom 27. Mai 2005 die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bestätigte. Dr. med.
T.________, FMH für Innere Medizin, bescheinigte im Zeugnis vom 9. August
2005 eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. August 2005. Die Behandlung der
Kniebeschwerden konnte laut Bericht des Orthopäden Dr. med. U.________ vom
22. Juni 2005 im März 2005 abgeschlossen werden.

Mit Verfügung vom 22. April 2005 verneinte die Vaudoise das Vorliegen eines
Unfalls und lehnte - mit Ausnahme der Übernahme der Heilbehandlung für die
Knieverletzung - den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 11. November 2005 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 22. Januar 2007 gut und wies die Sache an die
Vaudoise zurück, damit sie über die gesetzlichen Leistungen verfüge.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Vaudoise, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben, und ihr Einspracheentscheid vom 11. November 2005 sei zu
bestätigen.

W. ________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Der Unfallversicherer hat im Einspracheentscheid vom 11. November 2005,
auf welchen das kantonale Gericht in diesem Punkt ausdrücklich verweist, die
Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG) sowie
die Voraussetzungen, unter welchen ein Schreckereignis den Unfallbegriff
erfüllt (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179, welche Rechtsprechung nach dem
Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 weiterhin Gültigkeit hat, vgl. RKUV
2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf
die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne
des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre
unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach
setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein
aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden
psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen
gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich
abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit
geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen
Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In
jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend
präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines
(psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in
diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten
abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf
den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren
Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein
könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen
nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 mit Hinweisen).

2.3 Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
voraussetzt, dass zwischen dem Schreckereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen).

2.4 Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem
Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend
aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen
Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese
Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen -
anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im
Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende)
Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge)
Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso
ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V
359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184). Nicht anders verhält es sich, wenn
die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen
Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und
im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten.
Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche
Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen
Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch)
körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, Letztere indessen nicht
entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen
Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung)
zu erfolgen (Urteile U 2/05 vom 4. August 2005, U 390/04 vom 14. April 2005).

2.5 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und
so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere
Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung
besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse
erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese
aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden
wird (BGE 129 V 177; Urteile U 2/05 vom 4. August 2005 und U 390/04 vom
14. April 2005; vgl. auch David Weiss, Die Qualifikation eines
Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in: SZS 2007 S. 56).

3.
3.1 Dass es sich beim Seebeben, wie es sich am 26. Dezember 2004 im Indischen
Ozean zugetragen und zu einer der grössten bekannten Flutkatastrophen geführt
hat, um ein Geschehen ganz besonderer Art handelte, welches von den
Betroffenen zudem nicht eingeordnet werden konnte, steht ausser Zweifel.
Dieses dramatische und heftige Elementarereignis war wegen der damit
verbundenen Todesgefahr bei von der Flutwelle unmittelbar betroffenen
Personen grundsätzlich geeignet, eine Störung des psychischen Gleichgewichts
zu bewirken und die Psyche zumindest vorübergehend nachhaltig zu beeinflussen
(vgl. auch Judith Petermann Büttler, Opfer des Seebebens in Südostasien:
Unfall oder Krankheit ?, in: Schweizerische Ärztezeitung, 2005, S. 398).

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 28.
Februar 2005 ihre Erlebnisse vom 26. Dezember 2004 in einem undatierten, beim
Unfallversicherer am 8. März 2005 eingegangenen Bericht aufgezeichnet. Dabei
gab sie im Wesentlichen an, sie habe sich zusammen mit anderen Leuten auf
einem Tauchboot befunden, als die erste Flutwelle die Küste erreicht habe. Da
das Meer sehr aufgewühlt gewesen sei und es den Leuten schlecht geworden sei,
habe die Mannschaft beschlossen, umzukehren. Angesichts des starken
Wellengangs, der heftigen Strömung und der herumtreibenden Gegenstände sei es
äusserst schwierig gewesen, überhaupt ans Ufer zu gelangen, wo das Pier wie
fast alles andere auch, weggespült worden sei. Über einen Fischkutter,
welcher noch an einem Betonklotz befestigt gewesen sei, habe sie schliesslich
an Land gelangen können, wobei sie sich beim Sprung vom einzustürzen
drohenden Betonklotz das rechte Knie verletzt habe. Weil der Weg zum Hotel
unpassierbar gewesen sei, aber auch aus Angst vor neuen Wellen, habe sie sich
daraufhin ins Landesinnere begeben, wo sie die Nacht auf einem Hügel
verbracht habe, bevor sie am darauffolgenden Tag von der Armee zu einer
Sammelstelle gefahren worden sei.

3.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die im Einspracheentscheid vom 11.
November 2005 umfassend wiedergegebene Darstellung der Ereignisse, wie sie
sich laut Beschwerdegegnerin am 26. und 27. Dezember 2004 zugetragen haben,
erwogen, die Versicherte habe zwar die grosse Flutwelle, welche auf dem Land
die bekannte Katastrophe ausgelöst habe, nicht unmittelbar erlebt. Aus ihrer
glaubhaften Schilderung gehe jedoch hervor, dass die Gefahr noch nicht vorbei
gewesen sei, als sie sich der Küste genähert habe. Sie habe gesehen, wie sich
das Meer zu einem seitwärts fliessenden Strom entwickelt habe und panische
Angst erlebt, als umgekehrte Schiffe, Metallteile, Bäume und andere
Gegenstände auf ihr Boot zugetrieben seien, welches nur dank sehr viel Glück
davon nicht erfasst worden sei. Anschliessend seien sie auf ein grösseres
Schiff zugetrieben, das nicht weggeschwemmt worden sei und über welches sie
mittels einer mühsamen und gefährlichen Kletterei schliesslich habe an Land
gelangen können. Halte man sich die von der Versicherten ausführlich
geschilderte Situation auf dem Wasser bis zum Erreichen der Küste vor Augen,
enthalte diese die verschiedensten aussergewöhnlichen Schreckmomente, welche
die Leute auf dem Boot denn auch in grösste Angstzustände versetzt hätten.
Objektiv betrachtet habe sich die Versicherte während dieser Zeit in
Lebensgefahr befunden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Unfalls. Zur
Begründung macht sie geltend, die Versicherte habe nicht die Flutwelle
selber, sondern nur deren Folgen miterlebt. Es verhalte sich damit gleich wie
im Fall jener Mutter, welche den einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallenen
Sohn aufgefunden habe, mit Bezug auf welches Ereignis im Urteil U 24/98 vom
29. Oktober 1999 (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89) der Unfallbegriff ebenfalls
abgesprochen worden sei.

4.2 Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Vielmehr gilt es, in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz, das Ereignis in seiner Gesamtheit zu
würdigen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 542 S. 144, U 46/04). Dabei muss sich die
schädigende äussere Einwirkung, um noch als plötzlich erfolgt gelten zu
können, nicht auf einen blossen kurzen Augenblick beschränken. Vielmehr
genügt es, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der sich in
einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollzieht (EVGE 1939 S.
102 E. 5 S. 118). Zwar hat die Beschwerdegegnerin die erste Flutwelle, welche
an Land grosse Verwüstungen angerichtet hat, nicht unmittelbar gesehen. Sie
befand sich zu dieser Zeit auf dem Meer, welches seltsame Wellen und einen
seitwärts treibenden Sog entwickelte. Das Ufer konnte sie in der Folge
angesichts der auf dem Wasser treibenden Gegenstände und der völlig
veränderten Küste nur unter dramatischen Umständen und unter Lebensgefahr
erreichen. Zumindest bis zu jenem Zeitpunkt war sie einem massiven
psychischen Druck ausgesetzt. An Land angekommen, war die Gefahr aufgrund der
Warnungen vor neuen Flutwellen zudem für die Versicherte noch nicht vorüber.
Hinzu kommt, dass vor dem 26. Dezember 2004 praktisch niemand wusste, was ein
Tsunami ist, wie er verläuft und wie lange er anhält. Unter diesen Umständen
stellen die Geschehnisse, wie sie die Versicherte unmittelbar erlebt hat und
die damit verbundenen seelischen Eindrücke einen einheitlichen, einmaligen
Vorfall dar, der als aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der
Rechtsprechung und damit als Unfall zu werten ist.

5.
Das kantonale Gericht hat sich zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem Schreckereignis und den psychischen Problemen der
Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich geäussert, diesen jedoch
stillschweigend bejaht. Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist in der Tat
davon auszugehen, dass die Versicherte durch das Ereignis vom 26. Dezember
2004 eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) erlitten hat. In der Beschwerde wird nichts
vorgebracht, das geeignet wäre, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.

6.
Das kantonale Gericht ging sodann davon aus, das am 26. Dezember 2004 von der
Versicherten Erlebte sei geeignet, bei jedem gesunden Menschen das seelische
Gleichgewicht zu stören. Dem ist beizupflichten. Beurteilt nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist das
Ereignis angesichts der dramatischen Umstände und latenten Lebensgefahr, in
der sich die Beschwerdegegnerin befand, geeignet, einen nachhaltigen
psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen.

7.
Für das Verfahren vor Bundesgericht sind von der unterliegenden
Beschwerdeführerin Gerichtskosten zu erheben (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1
BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 20. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: