Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.306/2007
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8C_306/2007

Urteil vom 9. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.

D. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Eberle, Felsenstrasse 4,
8808 Pfäffikon SZ,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
11. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene, zuletzt als Maschinist tätig gewesene D.________ meldete
sich am 2. Juli 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an.
Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die
IV-Stelle Schwyz den Anspruch auf Invalidenrente mangels Invalidität (mit
Einspracheentscheid vom 15. November 2006 bestätigte Verfügung vom 7.
November 2005).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ nebst der im
Wesentlichen beantragten Zusprechung einer Rente auch um Sistierung des
Verfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. April 2007
ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids sei ihm eine Rente
der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei der kantonale Entscheid
aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle
oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei in Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids (betreffend die
Verfahrenskosten und die unentgeltliche Rechtspflege) die Sache an das
kantonale Gericht zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zurückzuweisen. Zudem stellt
er Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale und das
letztinstanzliche Beschwerdeverfahren.

In prozessualer Hinsicht wird sinngemäss um Sistierung des Verfahrens bis zum
Abschluss des bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
hängigen Einspracheverfahrens ersucht. Die überdies beantragte unentgeltliche
Rechtspflege hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 24. Oktober 2007
abgewiesen.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
Im Einspracheentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
(Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
IVG]) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang
(Art. 28 Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE
125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist zur Hauptsache, ob dem Beschwerdeführer aufgrund
des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 15.
November 2006 verwirklicht hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), eine
Invalidenrente zusteht.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte erreiche trotz seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von
40 % nicht. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit hat es unter einlässlicher
Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf das
Gutachten des Universitätsspitals Z.________, Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin, vom 3. Oktober 2005 und den Bericht des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 8. Juni 2006 festgestellt, der
Beschwerdeführer sei für leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten (mit
zusätzlichem Pausenbedarf von insgesamt einer Stunde pro Tag sowie Heben von
Lasten bis maximal 7,5 kg auf Kopfhöhe) vollständig arbeitsfähig.

3.2 Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich,
ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier
nicht zutrifft. Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG besteht daher
im Lichte der medizinischen Aktenlage kein Anlass, von der Feststellung des
kantonalen Gerichts abzuweichen. Die Vorinstanz hat vielmehr im Rahmen einer
sorgfältigen und bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c
ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) insbesondere schlüssig
dargelegt, weshalb es der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des
Universitätsspitals Z.________ vom 3. Oktober 2005 - welche im Wesentlichen
mit den Feststellungen zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des
SUVA-Kreisarztes anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 8. Juni 2006
übereinstimmt - ausschlaggebendes Gewicht beimass. Zum letztinstanzlich
erneut vorgebrachten Einwand, die von Kreisarzt Dr. med. W.________ am 8.
Juni 2006 anlässlich seiner Abschlussuntersuchung neu festgestellte
erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter sei hinsichtlich der
zumutbaren Restarbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden, hat die
Vorinstanz schon zutreffend Stellung genommen. Darauf wird verwiesen.
Ergänzend ist festzustellen: Die von Dr. med. W.________ vorgenommene
Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit überzeugt auch insofern, als
der Arzt der diesbezüglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im
Vergleich mit der in seinem Bericht vom 26. August 2003 zugemuteten
Restarbeitsfähigkeit auch dahingehend Rechnung trug, dass er repetitiv weit
ausreichende Arbeiten nun mit beiden oberen Extremitäten als unmöglich
erachtete und zusätzliche Pausen empfahl. Schliesslich kann von einem
fehlenden Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG
bei der vorliegenden verwertbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a
S. 28) keine Rede sein. Unter diesen Umständen sind auch von weiteren
medizinischen Abklärungen keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu
erwarten, sodass dem diesbezüglichen (Eventual-)Antrag nicht stattzugeben ist
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen).

3.3 Mit Blick auf den Einkommensvergleich haben Vorinstanz und Verwaltung das
mutmassliche Einkommen ohne Behinderung gestützt auf die Auskünfte der
letzten Arbeitgeberin (vom 14. Juli 2003) mit Fr. 66'482.- beziffert. Den
Verdienst, welchen der Versicherte mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erzielen könnte, wurde
auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 festgesetzt und die
erforderlichen Anpassungen (vgl. BGE 126 V 75 E. 7a S. 81) vorgenommen.
Dieses Vorgehen ist korrekt. Die Festsetzung des vorinstanzlich bestätigten
leidensbedingten Abzugs (dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen)
von 20 % lässt sich nicht als ermessensmissbräuchlich bezeichnen (vgl. BGE
132 V E. 3.3 S. 399), zumal die zusätzlich benötigten Arbeitspausen -
entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - hierin Niederschlag fanden (vgl.
Verfügung vom 7. November 2005). Damit hat das Verwaltungsgericht auch in
dieser Hinsicht Bundesrecht nicht verletzt. Der aus dem Einkommensvergleich
resultierende Invaliditätsgrad von 31 % begründet keinen Rentenanspruch.

4.
Wie sich aus vorstehender Erwägung 3.2 ergibt, ist ein Entscheid der SUVA
über die Rente des Beschwerdeführers im Rahmen der gegen ihre Verfügung vom
11. Oktober 2006 geführten Einsprache für den Ausgang des vorliegenden
Prozesses nicht entscheidend. Dem sinngemäss gestellten Antrag auf Sistierung
des Verfahrens bis zum Vorliegen des SUVA-Einspracheentscheids ist daher
nicht stattzugeben (BGE 130 V 90 E. 5 S. 94 mit Hinweisen; vgl. auch RKUV
2003 Nr. U 475 S. 104, U 19/02, und BGE 127 V 228 E. 2a S. 231).

5.
Gerügt wird des Weiteren die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorinstanzlichen Verfahren. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt, wobei Art. 29 Abs. 3 BV als
Minimalgarantie eingreift. Hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsbeistands
ergibt sich ein Anspruch aus Art. 61 lit. f ATSG.

5.1 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich vor dem kantonalen
Versicherungsgericht verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die
Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten (aus damaliger Sicht; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307)
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei
soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I
129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).

5.2 Gegen die vorinstanzliche Beurteilung der für den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege vorausgesetzten fehlenden Aussichtslosigkeit
(vgl. § 75 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Schwyz
vom 6. Juni 1974) ist nichts einzuwenden, weshalb der kantonale Entscheid
auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. Es lag ein ausführlich und schlüssig
begründeter Einspracheentscheid vor und der Beschwerdeführer brachte vor der
kantonalen Instanz keine neuen sachverhaltlichen oder rechtlichen Argumente
vor, die geeignet waren, das Gericht noch zu einem anderen Entscheid in der
Frage eines allfälligen Rentenanspruches zu bewegen. Wenn die Vorinstanz das
Begehren im Lichte dieser Rechtsprechung als aussichtslos beurteilt hat, so
ist dies nicht zu beanstanden.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Parteientschädigung nach Massgabe des
Obsiegens und Unterliegens verlegt wird, besteht weder für das kantonale
(Art. 61 lit. g ATSG) noch das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren (Art. 68
BGG) ein Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla