Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.298/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_298/2007

Urteil vom 9. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8004 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 11. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene K.________ war als technischer Berater im Aussendienst in der
Firma X.________ AG tätig und dadurch bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 18. Juni
1997 erlitt er einen ersten Unfall. Die Basler sprach ihm für die verbleibenden
Folgen (andauerndes cervicales Schmerzsyndrom und eingeschränkte Beweglichkeit
der Halswirbelsäule [HWS] sowie Schmerzausstrahlungen in den linken Arm mit
Parästhesien der Finger) mit rechtskräftigen Verfügungen vom 11. Dezember 2001
und 23. Mai 2002 eine ab 1. Dezember 2000 laufende Invalidenrente entsprechend
einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung auf der
Grundlage einer Integritätseinbusse von 25 % zu.
Am 6. September 2001 meldete K.________ einen zweiten Unfall. Er sei am 27.
Juni 2001 beim Aussteigen aus einem Kleinbus aufs Gesäss gefallen. Die danach
vorgenommenen Untersuchungen ergaben eine Diskushernienproblematik im unteren
Rückenbereich, welche am 18. Juli 2001 operativ behandelt wurde. Die Basler
holte ein neurologisches Gutachten vom 16. Januar 2004 ein und lehnte mit
Verfügung vom 14. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 nebst
anderem eine Erhöhung der seit 1. Dezember 2000 laufenden Invalidenrente ab.

B.
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, soweit auf Zusprechung einer Invalidenrente entsprechend einer
vollen Erwerbsunfähigkeit lautend, ab. Soweit eine höhere
Integritätsentschädigung geltend gemacht wurde, trat das Gericht auf die
Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 11. April 2007).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert K.________
sein vorinstanzliches Rentenbegehren.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, soweit damit
eine Erhöhung der am 23. Mai 2002 zugesprochenen Integritätsentschädigung
geltend gemacht wurde. Die letztinstanzliche Beschwerde äussert sich dazu
nicht. Der kantonale Entscheid ist somit, soweit auf Nichteintreten lautend,
nicht angefochten.
Die letztinstanzliche Beschwerde genügt, soweit den einzig streitigen
Rentenpunkt betreffend, knapp den gesetzlichen Mindestanforderungen an Begehren
und Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG). Es ist daher auf sie einzutreten, zumal
auch die weiteren Voraussetzungen hiefür erfüllt sind.

2.
Zu beurteilen ist, ob die seit 1. Dezember 2000 laufende Invalidenrente
aufgrund von Auswirkungen des zweiten Unfalles vom 27. Juni 2001 zu erhöhen
ist.
Die Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid, auf welchen verwiesen
wird, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Frage des für
einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden mit den
sich stellenden Beweisfragen.

3.
3.1 Der erste Unfall vom 18. Juni 1997 wurde mit Zusprechung einer
Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % abgeschlossen.
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei
durch den zweiten Unfall vom 27. Juni 2001 aus somatischer Sicht nicht weiter
verschlechtert worden. Selbst wenn sodann von einer natürlich unfallkausalen
psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden müsste, als deren Folge (auch)
die von ärztlicher Seite beschriebene Opiatabhängigkeit zu betrachten wäre,
ergäbe sich mangels adäquater Kausalität keine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine höhere
Invalidenrente.

3.2 Dass ein den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründendes,
unfallkausales psychisches Leiden vorliegt, wird vom Beschwerdeführer
richtigerweise nicht geltend gemacht. Die vorinstanzliche Beurteilung ist aber
auch was somatische Unfallfolgen betrifft nicht zu beanstanden. Sie beruht auf
einer sorgfältigen Darstellung und Würdigung der medizinischen Akten und stützt
sich namentlich auf das Gutachten des Prof. Dr. med. W.________, Neurologie
FMH, vom 16. Januar 2004. Darin werden die Auswirkungen des zweiten Unfalles
auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in
überzeugender und von der Vorinstanz zu Recht als beweiswertig (vgl. BGE 125 V
351 E. 3a S. 352) erachteter Weise beschrieben.
Die hier nicht einzeln aufzuführenden Vorbringen in der Beschwerde führen zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Dies betrifft einmal den Einwand, die
Vorinstanz habe in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen einseitig auf das
Gutachten des Prof. Dr. med. W.________ abgestellt und sei nicht auf
anderslautende Aussagen des Prof. Dr. med. R.________ und des Dr. med.
S.________, welche ihn seit Jahren behandelten, eingegangen. Das kantonale
Gericht hat im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt, weshalb es die
Aussagen des Prof. Dr. med. W.________ für überzeugender hält als diejenigen
anderer Ärzte, soweit sich diese überhaupt abweichend haben verlauten lassen.
Die Vorinstanz hat dabei auch die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte
berücksichtigt. Der Versicherte wendet weiter ein, er sei entgegen dem
Gutachten des Prof. Dr. med. W.________ nicht opiatabhängig. Zudem sei der
Experte unzutreffend davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe
zwischenzeitlich nicht 50 %, sondern 100 % gearbeitet. Mit diesen Vorbringen
wird indessen, selbst wenn sie zutreffen sollten, weder die Zuverlässigkeit des
neurologischen Gutachtens noch die namentlich darauf, aber auch auf weitere
Arztberichte gestützte Annahme einer weiterhin bestehenden 50%igen
Restarbeitsfähigkeit durch das kantonale Gericht in Frage gestellt. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung der aufgetretenen Lungenproblematik, deren
Unfallkausalität entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung als
unwahrscheinlich zu betrachten ist. Geltend gemacht wird schliesslich, seitens
der Basler sei dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer 100 %
Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Invalidenrente versprochen worden. Dies
findet indessen in den Akten, auch in der aufgelegten Aufstellung von
Telefonnotizen, keine verlässliche Stütze. Gleiches gilt für die Annahme eines
anderweitigen, gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt Vertrauensschutz
relevanten Verhaltens von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin. Es kann im
Übrigen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

4.
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz