Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.297/2007
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8C_297/2007

Urteil vom 3. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21,
9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1950, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
F. ________, geboren 1950, war seit 1. August 1978 bei der Firma P.________
AG angestellt. Am 21. Juni 2006 wurde das Arbeitsverhältnis von der
Arbeitgeberin auf den 30. Juni 2007 gekündigt und in einer separaten
Vereinbarung die Zusammenarbeit bis zu diesem Zeitpunkt geregelt. Nachdem die
Firma P.________ AG am 15. August 2006 verkauft worden war, wurde
gleichentags das Arbeitsverhältnis mit F.________ per sofort aufgelöst und
die Zahlung einer Abfindung von Fr. 40'000.- vereinbart (zahlbar in Raten bis
Ende 2006). Am 23. August 2006 meldete sich F.________ zur Arbeitsvermittlung
an und ersuchte um Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 3. November
2006 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse)
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit bis 31. Dezember 2006
ab. Am 16. Januar 2007 stellte sie F.________ ab 1. Januar 2007 für 58 Tage
infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung
ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 8. Mai 2007 teilweise gut und reduzierte die
Einstellung auf 35 Tage.

C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und F.________ sei für 50 Tage in
der Anspruchsberechtigung einzustellen.

Erwägungen:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Arbeitslosenkasse rügt die Ermessensausübung durch die Vorinstanz,
welche die Dauer der Einstellung von 58 Tagen auf 35 Tage reduzierte.

2.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen).
Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten
lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger
Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die
Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende
Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt
wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder
teilweise von vornherein verzichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310).

2.3 Das kantonale Gericht hat die Reduktion der Einstelltage mit den
schwierigen Umständen (Eigentümerwechsel, Funktionseinbusse) begründet. Dabei
handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur, an welche das
Bundesgericht gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG); denn sie ist weder
offensichtlich unrichtig noch kam sie unter Verletzung von Vorschriften im
Sinne von Art. 95 BGG zu Stande. Da sich die Vorinstanz zudem an den Rahmen
von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV) hielt, ihr von der Verwaltung
abweichendes Ermessen hinreichend begründet hat und auf den Zweck der
Einstellung (angemessene Mitbeteiligung am Schaden) verweist, kann auch nicht
gesagt werden, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder überschritten.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, erledigt wird.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat die
Arbeitslosenkasse die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. auch
das in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierte Urteil 8C_179/2007 vom
25. September 2007, E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Kantonalen Arbeitslosenkasse
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold