Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.289/2007
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8C_289/2007

Urteil vom 28. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

J. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse
20, 8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 21. März 2007.

Sachverhalt:

A.
J. ________, geboren 1964, war seit 1. April 2002 bei der X.________ AG als
Reinigungsmitarbeiterin angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 14. Mai 2002 übersah sie ein Rotlicht und kollidierte mit etwa
50 km/h mit einem anderen Personenwagen. Dabei zog sie sich eine Commotio
cerebri, eine Thoraxkontusion rechts und eine Querfraktur Metacarpalia III
und IV links zu. Ab 1. Juli 2002 war sie wieder voll arbeitsfähig. Am
16. September 2002 trat sie eine neue Stelle bei der C.________ AG an. Im
Rahmen eines stationären Aufenthalts aus psychischen Gründen im Spital
Y.________ (9. April bis 13. Mai 2003) wurde sie am 16. April 2003 infolge
persistierender Schmerzen an der Hand operiert. Seit April 2003 ist sie
arbeitsunfähig. Auf den 30. Juni 2003 endete ihre Anstellung bei der
C.________ AG. Vom 21. August bis 7. September 2003 arbeitete sie erneut bei
der X.________ AG. Mit Verfügung vom 9. Mai 2005 sprach ihr die IV-Stelle des
Kantons Thurgau eine Viertelsrente ab 1. März 2004 zu. Nachdem die SUVA den
Externen Psychiatrischen Dienst, Z.________ (nachfolgend: EPD), mehrfach
gemahnt hatte, erstattete dieser am 7. September 2005 Bericht. Mit Verfügung
vom 9. Dezember 2005 sprach die SUVA J.________ Taggelder für die Zeit von
16. April bis 16. Mai 2003 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 5 % zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid
vom 4. September 2006.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 21. März 2007 ab.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, ihr die
gesetzlichen Versicherungsleistungen und eine höhere Integritätsentschädigung
zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
Zudem ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung. Vorinstanz und Verwaltung
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Nachdem J.________ den mit Verfügung vom 1. Juni 2007 verlangten
Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hatte, ersuchte sie mit Eingabe vom 16.
Juli 2007 auch um unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzung des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen
(BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen)
und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist, ob noch physische Folgen des Unfalls vom 14. Mai 2002 vorliegen
und ob die psychischen Beschwerden in einem Kausalzusammenhang mit diesem
Unfall stehen, sodass die SUVA zur Erbringung weiterer Leistungen zu
verpflichten ist. Zudem beantragt die Versicherte eine höhere
Integritätsentschädigung.

3.
Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen
Beschwerden und dem Unfall vom 14. Mai 2002 kann offen bleiben, da - wie
nachfolgend gezeigt wird - die SUVA infolge des fehlenden adäquaten
Kausalzusammenhangs dafür keine Leistungen zu erbringen hat.

4.
4.1 Die Chirurgische Klinik, Spital Y.________, welche die Versicherte am
Unfalltag ambulant behandelte, diagnostizierte am 16. Mai 2002 eine Commotio
cerebri, Fraktur Metacarpalia III und IV sowie eine Kontusion der rechten
Brust. Am 22. Mai 2002 berichtete sie, die Versicherte gebe noch diffuse
Schmerzen im Bereich der gesamten linken Hand an. Klinisch liege ein massiver
Schwellungszustand der gesamten linken Hand und des linken Vorderarmes sowie
eine leichte Rotationsfehlstellung des Ringfingers vor. Die Peripherie sei
neurozirkulatorisch intakt. Radiologisch bestünden unveränderte
Stellungsverhältnisse seitens der Metacarpalia III und IV an der linken Hand.
Am 5. Februar 2003 hielt Dr. med. E.________, Leitender Arzt, Handchirurgie,
fest, es bestehe ein Hinweis auf ein mittelschweres Thoracic-Outlet-Syndrom,
welches therapeutisch anzugehen sei. Am 25. März 2003 konstatierte er, die
vorhandene Fehlstellung sei nicht ursächlich für die geklagten Beschwerden.
Neben dem klinischen Verdacht eines Engpasses im Bereich des Ringbandes A1
beim vierten Finger bestünden auch Hinweise dafür, dass ein Knochensplitter
die Beschwerden verursachen könnte. Die Probleme würden sich eindeutig auf
das Ringband A1 des vierten Fingers und zwischen den MP-Gelenken III und IV
lokalisieren. Angesichts dessen hielt er eine operative Korrektur für
angezeigt, welche er am 16. April 2003 vornahm. Bei der Kontrolle vom 19.
August 2003 bewertete er die Situation als gut. Die Versicherte habe keine
Schmerzen mehr in den Gelenken. Problematisch sei, dass sie keine Kraft in
der Hand habe und die Schmerzen diffus auf dem Handrücken liegen würden. Er
könne diese Schmerzen nicht zuordnen. Sie könnten auf eine Fehlbelastung
zurückzuführen sein. Dazu komme ein Überlastungsproblem der rechten Hand,
wobei keine operative Indikation gegeben sei. Die Versicherte könne sicher
für leichtere Arbeiten eingesetzt werden, nicht aber für schwere mit Heben
von Lasten oder in der Reinigung mit Ausdrehen von Lappen.

4.2 Am 30. September 2003 erklärte die Versicherte gegenüber dem
SUVA-Mitarbeiter, sie habe keine Kraft in der linken Hand und verspüre in der
ganzen linken Hand Schmerzen, welche in den Arm ausstrahlen würden. Sie sei
wegen den Nerven noch arbeitsunfähig, wie dies der EPD weiterhin bescheinige.
Rein unfallbedingt könne sie sicher eine leichte Arbeit verrichten, finde
aber keine solche Stelle.

4.3 Die Psychiatrische Klinik Y.________ äusserte sich am 21. April 2004 über
die Aufenthalte der Versicherten vom 18. Juli bis 9. August 2000 wegen einer
depressiven Entwicklung mit Somatisierungstendenzen (ICD-10: F 32.1) und vom
3. Oktober 2000 bis 16. März 2001 wegen einer Anpassungsstörung mit Angst und
depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.22), dissoziativer Störung (ICD-10: F
44.7) sowie einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4). Der
Aufenthalt vom 9. April bis 13. Mai 2003 sei wegen einer einsetzenden
Verschlechterung der psychischen Situation im Sinne einer Depression erfolgt.
Auslöser sei die Befürchtung der Versicherten gewesen, ihr werde die Stelle
gekündigt, da sie seit dem Unfall Einschränkungen und Schmerzen in der linken
Hand habe, womit sie die Möglichkeit auf den Erhalt einer B-Bewilligung
verliere. Während dieses Aufenthaltes sei am 16. April 2003 eine operative
Revision der Metacarpalefrakturen links und am 6. Mai 2003 eine Hysterektomie
erfolgt. Es seien eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) bei
bestehender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) diagnostiziert
worden.

4.4 Am 23. Juni 2004 erklärte die Versicherte gegenüber dem SUVA-Mitarbeiter,
der Zustand in der linken Hand sei nun gleichbleibend. Die Grundgelenke seien
geschwollen und sie könne die Finger nicht voll beugen. Zugreifen und halten
könne sie, aber keine schweren Lasten tragen. Sie leide weiterhin an
Depressionen und bei Belastung verspüre sie auch Schmerzen in der rechten
Hand. Sie sei krankheitsbedingt weiterhin arbeitsunfähig.

4.5 Der Kreisarzt hielt am 6. August 2004 fest, der leichte Rotationsfehler
sei funktionell irrelevant. Eine eigentliche Faustschlussstörung bestehe
nicht, doch sei die Kraft beim Faustschluss wegen Schmerzhaftigkeit
reduziert. Die aktuellen Röntgenbilder zeigten die bekannte Inkongruenz im
Grundgelenk IV und den erweitert gebliebenen Gelenkspalt. Das Grundgelenk III
sei in Ordnung. Das rechtsbetonte Cervicobrachialsyndrom sei keine
Unfallfolge. Auch an der rechten Hand seien keine Unfallfolgen
objektivierbar. Die Unfallfolgen an den Grundgelenken III und IV seien durch
medizinische Massnahmen nicht verbesserbar. Eine leichte bis mittelschwere
körperliche Tätigkeit sei voll zumutbar. Ungünstig seien Arbeiten, welche
eine grosse Kraftentfaltung bei Faustschluss der linken Hand erfordern
würden, sowie solche mit Vibrationen und Schlägen. Arbeiten mit Anforderungen
an die Präzision seien nicht beeinträchtigt. Die Integritätseinbusse schätze
er auf 5 %, obwohl sich für die Gelenksarthrosen keine Entschädigung ergebe,
aber wegen der verminderten Belastbarkeit und Kraft sowie der
Funktionseinbusse sei die Erheblichkeitsgrenze erreicht.

4.6 In seinem Bericht vom 7. September 2005 hielt der EPD als relevante
Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F. 33.2), eine
anhaltende somatoforme Störung (ICD-10: F 45.4), eine unfallbedingte Fraktur
der Metacarpalia III und IV links im Mai 2002 sowie eine operative Sanierung
der Metacarpalfrakturen im April 2003 fest. Die Versicherte sei seit Januar
1997 regelmässig in 2- bis 4-wöchigen Abständen im EPD in Behandlung. Im
April 2003 habe sie psychisch dekompensiert und stationär behandelt werden
müssen. Derweil sei ihr gekündigt worden und die Handoperation habe auch
nichts gebracht. Im weiteren Verlauf habe sich mehr oder weniger durchgehend
eine schwere anklagende Depression mit vielfältigen somatoformen Schmerzen
gezeigt. Die psychiatrischen Diagnosen würden sich in einen komplexen
Hintergrund einbetten. Auf Grund der Migrationsgeschichte, wohl mit Ermordung
des Ehemannes, habe sie es als alleinerziehende Mutter nicht geschafft, sich
in der erhofften Weise zu integrieren. Infolge der therapieresistenten
psychischen Erkrankungen nach dem Unfall und der Handoperation in 2003 habe
sie keine freien Ressourcen mehr für eine Arbeitstätigkeit auf dem freien
Markt aktivieren können.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt, der kreisärztliche Bericht gebe nicht den
massgebenden Gesundheitszustand wieder, da er 16 Monate vor Verfügungserlass
erging. Zudem verfüge der Kreisarzt nur über den Facharzttitel der
Allgemeinen Medizin, weshalb er nicht den gesamten Sachverhalt erfasse. Auch
sei auf Grund der erlittenen Commotio cerebri ein neurologisches Gutachten
einzuholen. Diese Einwände sind unberechtigt. Einerseits ergibt sich auch bei
Ausserachtlassung des kreisärztlichen Berichts gestützt auf die
Einschätzungen des Dr. med. E.________ und des EPD sowie des Berichts der
Psychiatrischen Klinik Y.________ im Wesentlichen kein anderes Bild.
Andererseits ist nicht allein gestützt auf die damalige Diagnose einer
Commotio cerebri eine neurologische Begutachtung notwendig, da sich im
Verlauf kein Hinweis für eine abklärungsbedürftige neurologische
Einschränkung ergab. Bei dieser Sachlage erübrigen sich im Rahmen der
antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b mit Hinweisen)
weitere medizinische Abklärungen.

6.
6.1 Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht das Vorliegen eines adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom
14. Mai 2002 nach der Rechtsprechung von BGE 115 V 133 geprüft. Die
Einordnung des Ereignisses vom 14. Mai 2002 in den Bereich der mittelschweren
Unfälle ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit müssen ein Kriterium in
besonders schwerer Weise oder mehrere Kriterien für die Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhanges erfüllt sein.

6.2 Unbestrittenermassen sind die Kriterien der Schwere oder besonderen Art
der erlittenen Verletzung und der Fehlbehandlung nicht gegeben. Entgegen der
Ansicht der Versicherten ist der Unfallhergang im Rahmen der Rechtsprechung
nicht als besonders eindrücklich zu werten (vgl. etwa RKUV 1999 Nr. U 335 S.
207). Was die Dauer der ärztlichen Behandlung betrifft, ist diese nicht als
überlang zu bezeichnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach deren
Abschluss zwei Monate nach dem Unfall am 16. April 2003 eine operative
Korrektur notwendig geworden war; denn insgesamt ist die ärztliche Behandlung
nicht als überlang zu werten. Bezüglich der geklagten Dauerschmerzen ist
angesichts der andauernden somatoformen Schmerzstörung sowie des Berichts des
Dr. med. E.________ vom 19. August 2003 fraglich, ob diese Schmerzen
körperlichen Ursprung haben. Selbst wenn dieses Kriterium bejaht werden
müsste, wäre es nicht besonders ausgeprägt gegeben. Das Kriterium des
schwierigen Heilungsverlaufs ist zu verneinen. Daran ändert auch die
operative Korrektur knapp ein Jahr nach dem Unfall nichts; denn nach
fachärztlicher Ansicht war damit die Behandlung abgeschlossen. Aus den Akten
ergibt sich denn auch kein Hinweis auf weitere medizinische Vorkehren, welche
einer wesentlichen Verbesserung des somatischen Zustands dienen sollten. Es
sind auch keine weiteren oder erheblichen Komplikationen im Rahmen der
physischen Verletzungen aufgetreten. Ebenfalls zu verneinen sind Grad und
Dauer der physisch bedingten Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte nahm gut
eineinhalb Monate nach dem Unfall ihre Arbeit im Reinigungsdienst wieder voll
auf. Selbst wenn diese Arbeitsaufnahme zu früh erfolgt wäre, so war ihr nach
fachärztlicher Einschätzung 15 Monate nach dem Unfall eine angepasste
leichtere Tätigkeit voll zumutbar (vgl. Bericht des Dr. med. E.________ vom
19. August 2003). Damit ist aber das Kriterium von Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.

6.3 Nach dem Gesagten ist weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise
gegeben noch liegen mehrere Kriterien vor, sodass der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Leiden der Versicherten und dem
Unfall vom 14. Mai 2002 zu verneinen ist. Die SUVA schuldet demnach keine
weiteren Taggelder oder Renten.

7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte Anspruch auf eine Rente aus
physischen Gründen hat.

7.2 Mit Verwaltung und Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Versicherten
eine leichte Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist. Dabei kann offen
bleiben, ob die geklagten Schmerzen auf den Unfall zurückzuführen oder im
Rahmen der vorbestehenden somatoformen Schmerzstörung einzuordnen sind. Denn
so oder anders ist ihr nach fachärztlicher Ansicht eine angepasste Arbeit aus
somatischer Sicht voll zumutbar (vgl. Bericht des Dr. med. E.________ vom 19.
August 2003). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis dafür, dass sich an
dieser Einschätzung etwas geändert hätte.

7.3 Was die Feststellung des Invalideneinkommens betrifft, so haben
Vorinstanz und Verwaltung dieses in Einklang mit der Rechtsprechung
ermittelt, von der abzuweichen auch aus den von der Versicherten dargelegten
Gründen kein Anlass besteht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand,
dass Vorinstanz und Verwaltung angesichts des unterdurchschnittlichen
Einkommens in den angestammten Tätigkeiten zu Gunsten der Versicherten auf
den höheren statistischen Wert in diesem Arbeitsbereich abstellten,
Bundesrecht verletzt. Die Ermittlung des Invalideneinkommens erfolgte
ebenfalls nach den Grundsätzen der Rechtsprechung. Insbesondere ist die
Zugrundelegung der Werte der Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) nicht zu
beanstanden. Denn damit werden eine Vielzahl von einfachen, auch von
ungelernten Hilfskräften leicht zu erlernenden und der Versicherten
zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten erfasst. Schliesslich handelt es
sich bei der Frage nach der Höhe des leidensbedingten Abzugs um eine typische
Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur zulässig
ist, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft
(Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) ausgeübt hat
(BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dies ist angesichts des gewährten Abzugs von
10 % bei einem maximal zulässigen von 25 % nicht der Fall. Damit ist der von
der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von unter 7 % und demzufolge die
Ablehnung einer Invalidenrente mangels Erreichen eines Invaliditätsgrades von
10 % nicht zu beanstanden.

8.
Die Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, ihr stehe eine
Integritätsentschädigung für ihre psychischen Beschwerden zu. Nachdem diese
aber nicht adäquat kausal zum Unfall vom 14. Mai 2002 sind (E. 6), hat die
SUVA dafür keine Leistung im Sinne einer Integritätsentschädigung zu
erbringen. Soweit sie eine höhere Integritätsentschädigung für die physische
Integritätseinbusse geltend macht, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.
Insbesondere sind ihre Einschränkungen an der linken Hand nicht mit deren
vollständigen Verlust gleichzusetzen, da ihr leichtere Arbeiten, d.h. ohne
grossen Krafteinsatz, voll zumutbar sind (Bericht des Dr. med. E.________ vom
19. August 2003). Der Kreisarzt hat sein Ermessen denn auch nicht
rechtsfehlerhaft ausgeübt. Insbesondere ist er bei der Schätzung im Rahmen
der massgeblichen Tabelle (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweisen) geblieben
und hat diese begründet, sodass für das Gericht kein Anlass besteht, in
seinen Ermessensspielraum einzugreifen.

9.
Die unentgeltliche Prozessführung kann gewährt werden (Art. 64 BGG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dieser Betrag
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Massimo Aliotta wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold