Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.284/2007
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8C_284/2007

Urteil vom 23. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.

F. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene F.________ arbeitete seit 1992 als Financial Officer bei
der Firma X.________ AG. Auf den 28. Februar 2006 wurde er zufolge
Restrukturierung des Unternehmens entlassen. Am 20. Februar 2006 stellte er
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Mai 2006. Mit Verfügung vom 11.
August 2006 wies die Arbeitslosenkasse Syna den Anspruch ab, weil der
Versicherte die Beitragszeit nach der freiwilligen Pensionierung nicht
erfüllt habe. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse
gut; die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2006 habe unter
Abzug der Altersrente und des umgerechneten Alterskapitals zu erfolgen
(Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2006).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 23. April 2007).

C.
F.________ führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitslosenkasse sei
anzuweisen lediglich die Altersrente von monatlich Fr. 2'261.60 auf die
Leistungen der Arbeitslosenversicherung anzurechnen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der
Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG), ungeachtet
dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form
einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21). Bei
denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen
Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter"
rechtsprechungsgemäss (BGE 120 V 306) das Erreichen der reglementarischen
Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ab diesem
Zeitpunkt ist der Anspruch auf Altersleistungen erworben (vgl. Art. 32 AVIV);
ohne Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig
zu sein (BGE 129 V 381 E. 4.1 S. 382). Gemäss BGE 129 V 381 gilt dies
grundsätzlich auch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42).

2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Leistungen, die der
Beschwerdeführer von der Vorsorgeeinrichtung als Alterskapital ausbezahlt
erhalten hat, als solche zu qualifizieren und folglich der
Arbeitslosenentschädigung anzurechnen ist.

2.1 Laut Abrechnung der Vorsorgeeinrichtung Swisscanto der Firma X.________
AG vom 18. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer per 1. März 2006 ein
Alterskapital von Fr. 242'166.- ausbezahlt. Der Betrag wurde auf ein
Freizügigkeitskonto überwiesen. Gestützt hierauf hält die Vorinstanz fest,
das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei im Alter von 60 Jahren und
damit im reglementarischen Alter für eine vorzeitige Pensionierung erfolgt.
Durch den Bezug der Altersrente und des Alterskapitals sei der Vorsorgefall
Alter eingetreten, weshalb kein Freizügigkeitsfall mehr eintreten könne. Über
das Alterskapital könne er gemäss Art. 5 Abs. 2 des Reglements des
Freizügigkeitskontos auf Grund des erreichten Alters jederzeit frei verfügen,
weshalb der Tatsache, die Überweisung habe auf ein Freizügigkeitskonto
stattgefunden, keine Bedeutung zukomme. Sodann habe auch keine vorzeitige
Teilpensionierung stattgefunden, da das Arbeitsverhältnis ganz beendet und
auch nicht in einem reduzierten Pensum weitergeführt worden sei.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, er habe gegenüber der
Freizügigkeitsstiftung nicht von der Möglichkeit der frühzeitigen
Pensionierung Gebrauch gemacht und verwahre das Kapital, um sich bei einer
neuen Vorsorgeeinrichtung einkaufen zu können. Zudem gehe aus seinem
Schreiben vom 15. Februar 2006 hervor, dass er um Überweisung des
Alterskapitals ersucht habe, jedoch nicht um eine Pensionierung, da das
Freizügigkeitsguthaben im Vorsorgekreislauf verbleibe. Da er nicht von der
Ausrichtung vorzeitiger Leistungen Gebrauch gemacht habe, sei auch kein
Vorsorgefall eingetreten, weshalb der Betrag Fr. 242'166.- nicht auf die
Leistungen der Arbeitslosenversicherung anzurechnen sei.

2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nur bezüglich der
"Sammelstiftung 1" (Altersrente) pensionieren lassen, hingegen dürfe sein
Ersuchen um Auszahlung des Alterskapitals bei der "Sammelstiftung 2" nicht
als Willenserklärung für eine Pensionierung verstanden werden, ist nicht
stichhaltig. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Vorsorgefall Alter
eingetreten, weshalb ein Freizügigkeitsfall gemäss Reglement der
Vorsorgeeinrichtung Swisscanto nicht mehr entstehen kann und der
Beschwerdeführer ausschliesslich Anspruch auf Altersleistungen hat. Dabei
kann die Frage, ob die Anordnung zur Kapitalauszahlung als Willenserklärung
im Sinne der Rechtsprechung zu verstehen ist, offen bleiben. Denn gemäss
Vorsorge- reglement (Art. 16.1 Vertrag Nr. 1301.V.O.45020.6.20) kann eine
Freizügigkeitsleistung nur vor Eintritt eines Vorsorgefalles ausgelöst
werden, während der Anspruch auf die Altersleistung unabhängig von einer
Willenserklärung entsteht (Art. 8 und 9 Vertrag Nr. 1301.V.O.45020.6.20).
Gestützt auf dies durfte die Vorinstanz von der Anrechenbarkeit des
Alterskapitals an die Arbeitslosenentschädigung ausgehen, ohne dabei
Bundesrecht zu verletzen.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Heine