Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.279/2007
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8C_279/2007

Urteil vom 17. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.

V. ________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 27. März 2006 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zürich (AWA) Einspruch gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung an die Firma V.________ AG für die Periode vom
1. April bis 31. Juli 2006. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom
31. Mai 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 20. April 2007).

C.
Die Firma V.________ AG führt Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids sei
festzustellen, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe.
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über
den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), den
anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1
lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 AVIG; Art. 51 AVIV; ARV 1995 Nr. 19 S. 112), die
Voraussetzungen, unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu
verneinen ist (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG; BGE 121 V 371 E. 2a S. 374),
sowie das normale Betriebsrisiko (BGE 119 V 498 E. 1 S. 500) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Verlust des Grosskunden X.________ als
normales Betriebsrisiko zu werten ist und somit kein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung besteht.

2.1 Seit Fabrikationsbeginn ist die Beschwerdeführerin Lieferantin an
Grossverteiler, wobei der Grosskunde X.________ ca. 40 % des Umsatzes
ausmachte. Per 31. Dezember 2005 kündigte der Grosskunde X.________ die
Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin, weshalb diese für das
Folgejahr Kurzarbeitsentschädigung geltend machte.

2.2 Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung und
unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hat das kantonale Gericht den Wegfall
des Grosskunden X.________ als normales Betriebsrisiko erachtet. Dem
vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass Änderungen auch
langjähriger Geschäftsbeziehungen zum wirtschaftlichen Geschehen gehören,
weshalb die Auflösung der vertraglichen Bindungen zwischen einem Unternehmen
und einem seiner Hauptkunden keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu
begründen vermag.

2.3 Der Einwand in der Beschwerde, der Wegfall eines Grosskunden wie
X.________ könne nicht als normales Betriebsrisiko qualifiziert werden, zumal
sich die Firma dadurch in einer aussergewöhnlichen Situation befunden habe,
ist nicht stichhaltig. Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder
unvollständig festgestellten Sachverhalts (E. 1.1) durfte die Vorinstanz den
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ablehnen, zumal, wie die
Beschwerdeführerin selber ausführt, eine gewisse Abhängigkeit (Klumpenrisiko)
seit Anbeginn des Bestehens der Firma existierte. Die Geschäftsbeziehung mit
einem Hauptkunden, auch bei gutem Einvernehmen, beinhaltet das vorhersehbare
Risiko, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden
(Urteil vom 2. November 2006 E. 1 [C 279/05]). Dieses Klumpenrisiko wurde in
Kauf genommen, wobei die Frage offen bleiben kann, ob die eingetretene
Situation gar vermeidbar gewesen wäre (vgl. auch ARV 1997 Nr. 39 S. 214:
Bundesamtliche Weisung zur Produktionseinschränkung gilt als branchenüblich
und eröffnet einer betroffenen Käserei keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung). Die Vorinstanz hat in ihrer Beurteilung, es
handle sich im vorliegenden Fall um ein normales Betriebsrisiko, demnach kein
Bundesrecht verletzt.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind der
Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Heine