Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.272/2007
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8C_272/2007

Urteil vom 24. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

A. ________, 1980, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. März 2007.

In Erwägung,
dass A.________, geboren 1980, gemäss Unfallmeldung der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau am 9. September 2002 auf (bzw. von) der
Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen ist,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall mit
Verfügung vom 15. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 6. April 2006 auf
den 30. April 2005 abgeschlossen und weitere Versicherungsleistungen
("Taggeld und Heilkosten") eingestellt hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2007 abgewiesen hat,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die
vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten,
eventualiter sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung
zu prüfen, subeventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen Abklärung
inkl. psychiatrischer Beurteilung zurückzuweisen und ein Gutachten
einzuholen,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beschluss vom 14. September 2007 abgewiesen hat,
dass die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt
für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat
(Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den noch geklagten
Rückenbeschwerden bzw. die Wiedererlangung des Status quo ante vel sine
streitig ist im Falle einer Versicherten mit vorbestehender Lumboischialgie,
wobei dieser Vorzustand nach Lage der medizinischen Akten - entgegen den
Behauptungen in der Beschwerde - ohne Zweifel erstellt ist,

dass SUVA und Vorinstanz für die Beurteilung der Frage des Wegfalls der
kausalen Bedeutung des Sturzes am 9. September 2002 zutreffend auf den
Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.________ vom 31. März 2006 abstellten,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen diese Stellungnahme vorgebrachten
Einwände nicht stichhaltig sind,
dass weder die Tatsache, dass es sich dabei um ein Aktengutachten handelt,
noch dass dieses von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurde, gegen seinen
Beweiswert spricht (Urteil S. vom 12. Oktober 2005, U 260/04, E. 5b, mit
Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 E. 5b; BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen),
dass hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten psychischen
Beschwerden mit der SUVA, welche sich hiezu schon im Einspracheentscheid
geäussert hat, ein leichtes Unfallereignis anzunehmen und damit die adäquate
Kausalität allfälliger psychischer Gesundheitsstörungen von vorherein zu
verneinen ist (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139),
dass dazu im Übrigen zu ergänzen ist, dass der vom Hausarzt beigezogene
Psychiater Dr. med. E.________ eine "unmittelbare psychiatrisch begründbare
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ... zur Zeit nicht feststellen" konnte
(Bericht vom 5. Mai 2004),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. 1 BGG erledigt wird,
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.