Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.267/2007
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8C_267/2007

Urteil vom 17. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Heine.

S. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain
Maurice Dreifuss, Börsenstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 28. März 2007.

Sachverhalt:

A.
S. ________ stellte Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für
die Zeit ab 1. April 2003 in der bereits laufenden Rahmenfrist vom 14. Januar
2002 bis 13. Januar 2004. Nach Abklärungen der Arbeitslosenkasse GBI wurde
eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 14. Januar 2004 bis
13. Januar 2006 eröffnet. Das seco stellte anlässlich einer Revision vom
31. Januar 2005 fest, der Versicherte sei in den Monaten Dezember 2002 bis
März 2003 in keinem lohnberechtigten Arbeitsverhältnis gestanden, weshalb
diese Zeit nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne und somit ab
14. Januar 2004 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden habe.
Mit Verfügung vom 1. April 2005 und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005
forderte die Arbeitslosenkasse zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von
Fr. 45'898.70 (Januar 2004 bis Dezember 2004) zurück. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz insofern teilweise
gut, als es den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 aufhob, die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung
zurückwies (Entscheid vom 6. Dezember 2005). Am 7. Dezember 2006 bestätigte
die Arbeitslosenkasse ihre Rückforderungsverfügung vom 1. April 2005
(Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2007 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche
Entscheid und die Rückforderungsverfügung aufzuheben und von der
Rückforderung der bereits bezogenen Arbeitslosentaggelder abzusehen;
eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde
schliesst. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der
Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft
das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13
Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die
Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat und den Nachweis der tatsächlichen Lohnauszahlung
beweismässig erbringt (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 und E. 3.3; S. 452;
ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99).

1.3 Zu ergänzen sind die Bestimmungen über die Rückforderung unrechtmässig
bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG [in
der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung], BGE 122 V 367 E. 3
S. 368 mit Hinweisen; Art. 25 ATSG [in Kraft seit 1. Januar 2003]) und die
dazu nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein
wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell
rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 53
ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110 mit Hinweisen).

2.
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. Januar 2004,
namentlich die Erfüllung der Beitragszeit, und, ob die Verwaltung auf die
formlos erfolgte Leistungszusprechung wiedererwägungs- oder revisionsweise
zurückkommen durfte. Es ist zunächst klarzustellen, inwieweit frei
überprüfbare Rechtsfragen (Art. 95 BGG) oder aber vorinstanzliche
Tatsachenfeststellungen, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist
(Art. 97 BGG), vorliegen.

2.1 Die Feststellung der Arbeitslosigkeit (Teilarbeitslosigkeit) betrifft
ebenso eine Tatfrage wie die Erfüllung der Beitragszeit,
Befreiungstatbestände oder die Vermittlungsfähigkeit. Um Rechtsfragen geht es
bei der Anwendung von gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln
beispielsweise über die Wiedererwägung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1
S. 110 mit Hinweisen). Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche
Rechtsanwendung (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, Art. 95 N 9).

2.2 Der Beschwerdeführer war im Handelsregister als Gesellschafter bis
28. Mai 2002 und als Geschäftsführer bis 22. Januar 2004 eingetragen. Er kann
unbestritten vom 1. März bis 30. November 2002 neun Monate Beitragszeit bei
der Firma X.________ GmbH nachweisen.
Ab Dezember 2002 erfolgten keine weiteren Lohnzahlungen. Für die im Rahmen
des Konkursverfahrens geforderten Lohnforderungen erhielt der
Beschwerdeführer Verlustscheine. Gestützt auf das Revisionsergebnis des seco
und die Abklärungen durch die Verwaltung ging die Vorinstanz von einem per
Ende November 2002 gekündigten Arbeitsverhältnis aus. Nachher habe der
Beschwerdeführer unentgeltlich für die Firma weitergearbeitet, wodurch die
erforderliche Beitragszeit nicht habe generiert werden können, woran auch die
nachträglich im Konkursverfahren eingereichten Lohnforderungen nichts zu
ändern vermöchten.

2.3 Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, sich mittlerweile an eine
anfänglich feste minimale zweijährige Vertragsdauer zu erinnern. Der Vertrag
sei nur mündlich abgeschlossen worden, gestützt auf Art. 335c Abs. 1 OR
betrage sodann die Kündigungsfrist zwei Monate, weshalb er eine Stundung
seines Lohnes ab Dezember 2002 vereinbart habe. Ferner seien die Prämien an
den Unfallversicherer bezahlt worden und ein Vorsorgeausweis der
Pensionskasse würde ein Jahresgehalt für das Jahr 2003 von Fr. 84'000.-
belegen.

2.4 Gemäss den kognitionsrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung von Tat-
und Rechtsfragen ergibt sich Folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden,
sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hat
das kantonale Gericht die Tätigkeit von Dezember 2002 bis März 2003 nicht als
Beitragszeit anerkannt. Dem Einwand in der Beschwerde, der Versicherte habe
nicht auf den Lohn verzichtet, zumal er seine Lohnforderungen im
Konkursverfahren geltend gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. Gestützt
auf das Schreiben vom 19. Mai 2003 ist, entgegen den Aussagen in der
Beschwerde, davon auszugehen, dass auf Lohnzahlungen bewusst verzichtet
wurde, zumal der Versicherte selber ausführt, er habe ab Dezember ohne
Anstellungsvertrag und Entlöhnung versucht, die Firma zu retten und dabei
Fr. 20'000.- in die Firma investiert. Im Lichte des offensichtlich nicht
unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts durfte die
Vorinstanz von einer nicht beitragspflichtigen Beschäftigung ausgehen,
weshalb der Versicherte die erforderliche Mindestbeitragszeit nicht ausweisen
kann.
Schliesslich war die Auszahlung zweifellos unrichtig und somit die
Rückforderung zulässig, womit das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt
(Seiler, a.a.O., Art. 95 N 10).
Bei den weiteren Einwänden in der Beschwerde handelt es sich um unzulässige
Noven (Art. 99 BGG), weshalb darauf nicht näher  einzugehen ist.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: