Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.266/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_266/2007

Urteil vom 2. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Mellingerstrasse
6, 5402 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
28. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene M.________ war seit 1977 bei der Firma A.________ als
angelernter Wickler angestellt und über diesen Arbeitgeber bei der
Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle
versichert, als er am 13. Juni 2004 in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde.
Während er am Steuer seines Personenwagens vor einem Rotlicht wartete, konnte
der ihm nachfolgende Autolenker sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum
Stillstand bringen, weshalb es zur Kollision kam. Der am 15. Juni 2004
konsultierte Dr. med. K.________ fand eine frei bewegliche Halswirbelsäule
(HWS) mit Endphasenschmerz in der Reklination, Lateralflexion und Rotation
sowie multiple paracervicale Insertionstendinosen, schloss röntgenologisch
ossäre Läsionen aus, diagnostizierte eine Distorsion der HWS, attestierte eine
volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Juni 2004 und verordnete Physiotherapie und
eine medikamentöse Behandlung. Gemäss den Angaben im Erhebungsblatt für die
Abklärung von HWS-Fällen vom 3. November 2004 traten Stunden nach dem Unfall
Beschwerden im Kreuz- und Nackenbereich auf, später auch Kopf- und
Schulterschmerzen. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf, richtete Taggelder
aus und ordnete die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. W.________ vom
3. November 2004, die psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. H.________ und
eine stationäre Untersuchung und Behandlung in der Reha R.________ vom 29. März
bis 26. April 2005 an. Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 eröffnete sie
M.________, die Versicherungsleistungen würden mangels noch vorhandener
Unfallfolgen ab 28. Februar 2006 eingestellt. Daran hielt sie auf Einsprache
hin mit Einspracheentscheid vom 25. April 2006 fest.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 28. März 2007 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, sein Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen sei
zu bejahen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Zudem stellt er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Des Weitern lässt er die Berichte des lic. phil. E.________ vom
3. Mai 2007 und des Dr. med. S.________ vom 4. und 9. Mai 2007 sowie ein
Kündigungsschreiben der bisherigen Arbeitgeberin vom 3. Mai 2007 einreichen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat das Begehren um
unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 6. August 2007 abgewiesen und vom
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2007 einen Kostenvorschuss
verlangt, den dieser innert Frist bezahlt hat.

E.
In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Kausalitätsprüfung bei
Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so
genannte Schleudertrauma-Praxis) präzisiert (Urteil U 394/06 vom 19. Februar
2008). Den Parteien wurde am 12. März 2008 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser
Präzisierung der Rechtsprechung und allfälligen Auswirkungen derselben auf die
in ihren bisherigen Rechtsschriften eingenommenen Standpunkte zu äussern. Davon
haben die SUVA mit Eingabe vom 3. April 2008 und M.________ am 10. April 2008
Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die vorliegend massgeblichen Bestimmungen
(Art. 6 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG; Unfallbegriff], Art. 10 Abs. 1 UVG
[Anspruch auf Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG [Anspruch auf Taggeld] und
Art. 18 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 8 ATSG; Anspruch auf
Invalidenrente]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz
des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 2.2
S. 405, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E.
6 S. 138 ff.), bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule
(BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.) oder einem diesem äquivalenten
Verletzungsmechanismus (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, E. 3, U 160/98; SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67, E. 2) bzw. einem Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird
verwiesen.

2.2 Es gilt ferner zu berücksichtigen, worauf das kantonale Gericht ebenfalls
korrekt hingewiesen hat, dass innerhalb des Sozialversicherungsrechts die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich klar
ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt (BGE 123 V
98 E. 3b S. 102, 118 V 286 E. 3a S. 291 f., 117 V 359 E. 5d/bb S. 365, je mit
Hinweisen). Bei Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS
oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden ist
auch nach der erwähnten Präzisierung der Schleudertrauma-Praxis in BGE 134 V
109 am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung festzuhalten (BGE 134 V 109
E. 7 S. 118 f. bis E. 9 S. 121 ff.). Ebenso besteht keine Veranlassung, die
bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der
Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die
Adäquanzbeurteilung zu ändern (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Das
Bundesgericht hat hingegen die Anforderungen an den Nachweis einer natürlichen
unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis
rechtfertigt, erhöht (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) und die adäquanzrelevanten
Kriterien teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für das Unfallereignis vom 13. Juni
2004 über den 28. Februar 2006 hinaus Leistungen zu erbringen hat.

3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen, insbesondere den
Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. K._______ vom 12. Juli 2004 sowie
dessen Verlaufsberichte, den Bericht des Dr. med. W.________ über die
kreisärztliche Untersuchung vom 3. November 2004 und den Austrittsbericht der
Rehaklinik R.________ vom 20. Juni 2005 eingehend gewürdigt und dabei
festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 13. Juni
2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine HWS-Distorsion ohne organisch
objektivierbare Beeinträchtigungen zugezogen hat und in der Folge verschiedene
Symptome auftraten, welche dem bei derartigen Verletzungen öfters zu
beobachtenden, komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1
S. 338 mit Hinweis) zuzurechnen sind und in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Da keine eigenständige, nicht
als Teil des für solche Verletzungen charakteristischen, einer Differenzierung
kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachtende
psychische Gesundheitsstörung (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) auszumachen
sei, habe die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen.
Dabei gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, die geltend gemachten
Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13.
Juni 2004.

3.2 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, die Vorinstanz habe die medizinischen
Unterlagen nicht richtig gewürdigt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass
von Unfallfolgen auszugehen sei, welche einem klar organisch objektivierbaren
Substrat zugeordnet werden könnten. In jedem Fall sei nicht nur der natürliche,
sondern auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem vorliegenden
Beschwerdebild und dem Unfallereignis gegeben.

4.
4.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen sich den
ärztlichen Stellungnahmen keine Anhaltspunkte für organisch nachweisbare
Schädigungen im Sinne von strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS
entnehmen, bezüglich welcher der adäquate Kausalzusammenhang ohne weiteres zu
bejahen wäre (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). So stellte Dr. med.
K.________ bei der Untersuchung vom 15. Juni 2004 eine frei bewegliche HWS mit
Endphasenschmerz in der Reklination, Lateralflexion und Rotation mit multiplen
paracervicalen Insertionstendinosen fest, während die Röntgenaufnahmen ohne
Befund waren und insbesondere keine knöcherne Läsion zeigten. Gegenüber
Kreisarzt Dr. med. W.________ klagte der Versicherte am 3. November 2004 über
Nacken-, Kopf- und Ohrenschmerzen sowie Magenprobleme. Weiter erwähnte er
ausstrahlende Schmerzen Richtung Schulter, Schlafstörungen, Müdigkeit,
Nervosität, Depression und Sexualfunktionsstörungen. Auch Dr. med. W.________
konnte keinen wesentlichen organisch erklärbaren unfallspezifischen Befund
erheben. Die Diagnose der Ärzte der Rehaklinik R.________ lautete gemäss
Bericht vom 20. Juni 2005 auf: Persistierender zervikozephaler
Symptomenkomplex, zervikothorakales Schmerzsyndrom, vegetative Dysregulation,
leichte Anpassungsstörung vom ängstlich-bedrückten Typ (ICD-10 F43.22).
Insgesamt konnten auch im Rahmen des stationären Aufenthalts klinisch fassbare,
nicht jedoch organisch (hinreichend) nachweisbare gesundheitliche
Beeinträchtigungen festgestellt werden. Klinische Befunde wie Verhärtungen und
Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine
Einschränkung der HWS-Beweglichkeit lassen nicht auf ein klar fassbares
unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen.
Der Unfallmechanismus war grundsätzlich geeignet, ein Schleudertrauma der HWS
oder eine diesem äquivalente Verletzung hervorzurufen. Dr. med. K.________
diagnostizierte denn auch in seinem Bericht vom 12. Juli 2004 eine Distorsion
der HWS. Nach dem Unfall traten "innert Stunden" Nackenbeschwerden auf. Im
weiteren Verlauf berichtete der Versicherte über zusätzliche
Beschwerdenelemente. Die Auffassung, das gesamte komplexe und vielschichtige
Beschwerdebild müsse innerhalb von höchstens 72 Stunden nach dem Unfall
aufgetreten sein, hat die Rechtsprechung in SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75 E. 5, U
215/05 verworfen. Anhaltspunkte für eine erhebliche psychisch begründete
Symptomatik bestehen nicht. Dr. med. H.________ konnte anlässlich des
psychiatrischen Konsiliums vom 8. April 2005 keine erheblichen psychiatrischen
Symptome oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
aus psychischer Sicht feststellen. Der Versicherte wirkte lediglich etwas
unsicher, ängstlich und niedergeschlagen. Mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass das Unfallereignis zumindest eine, rechtsprechungsgemäss für
die Bejahung der natürlichen Kausalität genügende (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125
mit Hinweisen) Teilursache für die noch vorhandenen gesundheitlichen
Einschränkungen darstellen dürfte, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang nach
Massgabe der in BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. dargelegten, mit erwähntem Urteil
BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 modifizierten Grundsätze zu prüfen ist.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und vor allem auch in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. April 2008 unter Hinweis auf die
präzisierte Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 die Einholung eines
medizinischen Gutachtens zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und zur
Arbeitsfähigkeit beantragen lässt, gilt es vorab festzuhalten, dass die Frage
der natürlichen Kausalität - über welche ein interdisziplinäres Gutachten
allenfalls Auskunft geben könnte - dann keiner weiteren Abklärungen bedarf,
wenn ohnehin der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist (Urteil 8C_293/
2007 vom 6. Juni 2008 mit Hinweisen). Zu letzterem Ergebnis ist die Vorinstanz
gelangt, was es nachfolgend noch zu prüfen gilt.

Gemäss BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 wird abhängig vom zeitlichen Verlauf und
weiteren Voraussetzungen, eine polydisziplinäre Begutachtung zur Beurteilung
der Frage verlangt, ob eine Verletzung vorliegt, welche die Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis bei der Adäquanzprüfung zu begründen vermag. Mit Bezug
auf den Beschwerdeführer hat das kantonale Gericht indessen bereits die
Schleudertrauma-Praxis angewandt, was auch von der Beschwerdegegnerin
letztinstanzlich nicht in Frage gestellt wird, und keiner weiteren
medizinischen Abklärung bedarf. In diesem Sinne ist der Fallabschluss nicht
mangels Spruchreife zu früh erfolgt.

5.
5.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.; BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Die
Heckauffahrkollision vom 13. Juni 2004 ist im Rahmen der für die Be lange der
Adäquanzprüfung vorzunehmenden Einteilung entsprechend der Rechtsprechung zu
den Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug den mittelschweren
Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen (vgl. RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.1.2). Ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf, insbesondere in Berücksichtigung des Unfallhergangs und der
Fahrzeugschäden (Befragung des Versicherten gemäss Erhebungsbogen für die
Abklärung von HWS-Fällen vom 3. November 2004 und Unfallprotokoll vom 13. Juni
2004, Fotoaufnahmen des beschädigten Fahrzeugs, biomechanische Kurzbeurteilung
des Prof. Dr. med. L.________ vom 24. Dezember 2004) sind keine Faktoren
ersichtlich, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass geben würden.

Weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehen oder als Folge davon erscheinen, müssen daher in eine
Gesamtwürdigung mit einbezogen werden (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.). Für eine
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten von diesen entweder ein
einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in
gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.
mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff., 369 E. 4b S. 382 f. und E. 4c S.
384). Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien bezüglich der konkreten
Beurteilung einzelner dieser Kriterien.

5.2 Der Auffahrunfall vom 13. Juni 2004 ereignete sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen noch ist er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr.
U 335 S. 207, E. 3b/cc, U 287/97) - von besonderer Eindrücklichkeit. Das
diesbezügliche - unverändert gebliebene (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127) -
Kriterium ist ohne weiteres zu verneinen.

5.3 Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127
präzisiert, dass die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS dieses für sich
allein nicht zu begründen vermag. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der
für das Verletzungsbild typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche
das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei beispielsweise um
eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten
Komplikationen handeln (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.3 mit Hinweisen, U
380/04; SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06). Derartige Umstände sind
hier nicht auszumachen. Die für ein HWS-Distorsionstrauma charakteristischen
Beschwerden liegen zudem nicht in akzentuierter Form vor, und es sind in diesem
Kontext auch keine erheblichen Verletzungen ausgewiesen, welche sich der
Versicherte neben der HWS-Distorsion zugezogen hat. Darauf lässt entgegen der
beschwerdeführerischen Auffassung auch die Einweisung in die Rehaklinik
R.________ vom 29. März 2005 zur stationären Beobachtung und Behandlung nicht
schliessen.

5.4 Es bestehen keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.

5.5 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist gemäss
BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128, ob nach dem Unfall eine fortgesetzt
spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum
Fallabschluss notwendig war. Dazu lässt sich den Akten entnehmen, dass von
Beginn an Physiotherapie und eine medikamentöse Behandlung durchgeführt wurden.
Im April 2005 befand sich der Versicherte zur stationären Behandlung und
Ergänzungsuntersuchung in der Rehaklinik R.________. Anschliessend wurden
gemäss Arztzeugnis des Dr. med. K.________ vom 3. Oktober 2005 Physiotherapie
und medikamentöse Behandlung fortgesetzt. Die von den Ärzten der Rehaklinik
empfohlene Psychotherapie lehnte der Versicherte laut Bericht des lic. phil.
E.________ vom 3. Mai 2007 ab, weil er selber versuchen wollte, die Situation
in den Griff zu bekommen. Angesichts der demnach primär medikamentös und
physiotherapeutisch behandelten Beschwerden kann auch unter Berücksichtigung
der hausärztlichen Kontrolluntersuchungen und des stationären Abklärungs- und
Therapieaufenthalts (Physiotherapie, Rückenschule, Nordic Walking,
Ergotherapie, klinische Psychologie, autogenes Training, Elektrotherapie,
Massage, Fango) in der Reha R.________ nicht von einer durch das Kriterium
anvisierten erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität
gesprochen werden. Eine Behandlungsbedürftigkeit im Rahmen der vom
Beschwerdeführer beanspruchten Vorkehren während zwei bis drei Jahren nach
einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung mit ähnlichem
Beschwerdebild ist zudem durchaus üblich (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U
380/04, E. 5.2.4 in fine).

5.6 Was das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der
HWS (und punkto Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzung) ein
längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen
Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit ist massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit
als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen
unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu
setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz
solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums
anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive
Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern.
Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in
ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von
medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen
um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende
Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche
Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.
10.2.7 S. 129).

Dr. med. K.________ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit im Schreiben vom 6.
September 2004 vom 14. bis 22. Juni 2004 auf 100%, vom 23. Juni bis 2. Juli
2004 auf 50%, vom 5. Juli bis 31. August 2004 auf 100% und ab 1. September 2004
wieder auf 50%. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. November
2004 wurde die Arbeitsfähigkeit bei 50% belassen. Die Ärzte der Rehaklinik
R.________ gingen im Austrittsbericht vom 20. Juni 2005 von einer zunächst
50%igen, in der Folge jedoch steigerungsfähigen Arbeitsfähigkeit aus. Unter
Mobilisierung aller Ressourcen konnte eine Arbeitsfähigkeit von 50% laut Dr.
med. K.________ (Bericht vom 3. Oktober 2005) in der Folge gehalten werden. Am
13. März 2006 gab Dr. med. C.________ vom Institut A.________ an, die
Arbeitsunfähigkeit liege bei 75%. Der direkte Vorgesetzte des Versicherten bei
der letzten Arbeitsstelle bezeichnete diesen bei der Befragung durch die SUVA
vom 27. Januar 2006 als zuverlässigen Mitarbeiter, weshalb alles versucht
worden sei, um ihn zu behalten. Nach dem Unfall sei er für leichtere Arbeiten
eingesetzt worden, habe diese aber deutlich verlangsamt verrichtet. Die Suche
nach anderen Schonarbeitsplätzen sei erfolglos verlaufen. Aus welchen Gründen
die von der Reha R.________ postulierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit über
50% hinaus schliesslich nicht realisiert werden konnte, lässt sich aufgrund der
Akten nicht schlüssig beurteilen. Ergänzende Abklärungen können aber
unterbleiben, da, selbst wenn das Kriterium zu bejahen wäre, wovon die
Vorinstanz gestützt auf die bisherige Rechtsprechung ausging, dies nicht in
einer besonderen Intensität der Fall wäre, welche für sich allein die Bejahung
der Adäquanz zu rechtfertigen vermöchte, zumal sich dieses nicht allein auf das
Leistungsvermögen im angestammten Beruf und an der bisherigen Arbeitsstelle
bezieht.

5.7 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen können nach
der Rechtsprechung nicht bereits aus dem Fortbestehen bestimmter Symptome
abgeleitet werden, sondern setzen voraus, dass besondere Gründe gegeben sind
(SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, E. 8.5, U 479/05), welche mit Bezug auf den
Beschwerdeführer jedoch nicht ausgewiesen sind. Solche ergeben sich auch nicht
ohne weiteres aus dem Vorliegen von Schmerzen, welche ein separat zu prüfendes
Kriterium darstellen. Ob das Auftreten von psychischen Problemen im
Zusammenhang mit den seit dem Unfall akzentuiert aufgetretenen Schwierigkeiten
am Arbeitsplatz grundsätzlich geeignet sein könnte, einen abnormen
Heilungsverlauf bzw. erhebliche Komplikationen zu begründen, ist nicht näher zu
prüfen, da die Unfallkausalität diesbezüglich nicht hinreichend erstellt ist.
Dr. med. H.________ weist auf die Risikofaktoren hin, welche im Umstand zu
sehen seien, dass sich der Versicherte keine Ruhe gönne, viel von sich verlange
und eine narzisstische Befriedigung aus seiner Funktionstüchtigkeit ziehe. Auch
aufgrund des stationären Aufenthalts in der Reha R.________ kann angesichts der
dort durchgeführten Therapien und ergänzenden Abklärungsmassnahmen nicht auf
eine Erfüllung des Kriteriums geschlossen werden.

5.8 Was den Aspekt der Dauerbeschwerde - oder nach BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S.
128 der erheblichen Beschwerden - anbelangt, ist festzuhalten, dass
adäquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein können, wobei sich die Erheblichkeit nach den glaubhaft
dargelegten Schmerzen und der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person
wegen der Beschwerden in ihrem Lebensalltag erfährt, beurteilt. In den
ärztlichen Berichten wird seit dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen
berichtet. Kreisarzt Dr. med. W.________ ging im Bericht vom 3. November 2004
von einer erheblichen funktionellen Überlagerung aus. Mittels der in der
Rehaklinik R.________ durchgeführten Therapien konnte die Schmerzproblematik
des Versicherten nur leichtgradig beeinflusst werden. Laut Bericht des Dr. med.
K.________ vom 12. Januar 2006 berichtete der Versicherte über massive Nacken-,
Schulter- und Kopfschmerzen, welche durch medikamentöse Massnahmen und lokale
Infiltrationen hätten gebessert werden können. Insgesamt kann das Kriterium mit
dem kantonalen Gericht als grundsätzlich erfüllt angesehen werden, dies aber
nicht in auffallender oder besonders ausgeprägter Form, da der Versicherte
zumindest teilzeitlich einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nachgehen
konnte.

5.9 Zusammenfassend ist somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung
massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind die
für die Beurteilung geltenden Kriterien in gehäufter Weise gegeben, weshalb die
Adäquanz zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat daher eine rechtserhebliche
Bedeutung des Unfalles vom 13. Juni 2004 für die über den 28. Februar 2006
hinaus geklagten Beschwerden, und damit eine Leistungspflicht der SUVA hiefür,
zu Recht verneint, woran sich im Ergebnis gestützt auf den neu ergangenen BGE
134 V 109 nichts ändert. Daran ändern auch die letztinstanzlich erstmals
eingereichten Berichte des lic. phil E.________, Fachpsychologie für
Psychotherapie FSP, vom 3. Mai 2007 und des Dr. med. S.________ vom 4. und 9.
Mai 2007 nichts. Der Psychologe, bei welchem der Versicherte seit Februar 2007
zur Durchführung eines Schmerzmanagements in Behandlung steht, übernimmt die
Diagnosen der Rehaklinik R.________, ausser dass er von einer mittelgradigen
depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und nicht von einer leichten
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) ausgeht. Die von lic. phil. E.________
erhobenen Befunde stimmen im Wesentlichen mit jenen des Dr. med. H.________ vom
8. April 2005 überein. Die Arbeitsfähigkeit gibt er mit maximal 50% an. Der
neue Hausarzt des Versicherten, Dr. med. S.________, welcher diesen ebenfalls
erst seit Februar 2007 kennt, geht von einer Arbeitsunfähigkeit von 60% bis 75%
aus. Dem weiter eingereichten Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 3. Mai
2007 zufolge wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende August 2007 aufgelöst. Diese
Unterlagen geben keine Veranlassung, die Adäquanzprüfung nach der für
psychische Unfallfolgen geltenden, zwischen physischen und psychischen
Beschwerdekomponenten unterscheidenden Praxis (BGE 115 V 133) vorzunehmen.
Zudem vermag der Beschwerdeführer daraus bereits deshalb nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, als sich diese zum Gesundheitszustand nach Erlass des in
zeitlicher Hinsicht regelmässig die Grenze der gerichtlichen Beurteilung
bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) Einspracheentscheids vom
25. April 2006 äussern und somit hier grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
sind. Somit kann offen bleiben, ob diese Berichte im Rahmen der Kognition nach
Art. 97 Abs. 2 BGG als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu
gelten haben (vgl. Urteil 8C_260/2007 vom 31. Oktober 2007).

6.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer