Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.263/2007
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8C_263/2007

Urteil vom 14. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Heine.

J. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred
Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42,
4410 Liestal,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11,
8004 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Ab 16. März 2005 stellte J.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Die
UNIA Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst für die am 16. März
2005 beginnende Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 1'203.- fest
(Verfügung vom 15. Juni 2006), was sie mit Einspracheentscheid vom 2. August
2006 bestätigte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab
(Entscheid vom 7. Februar 2007).

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der versicherte Verdienst sei unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids nach Massgabe von Art. 23 Abs. 2bis AVIG neu
festzusetzen; eventuell sei die Angelegenheit zur Berechnung des versicherten
Verdienstes und zur neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid sind die gesetzlichen Vorschriften zur
Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der
entsprechenden Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) als Voraussetzung für den
Leistungsbezug (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) und zur Befreiung von der
Beitragszeit (Art. 14 Abs. 2 AVIG) sowie die Berechnung des versicherten
Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 23 Abs. 2bis AVIG) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Arbeitslosenversicherung (E. 1)
anwendbar, ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (E. 1) Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG),
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung
(Art. 97 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu
unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG)
nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81
mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die
Parteianträge.

3.
Anfechtungs- und Streitgegenstand ist die Berechnung des versicherten
Verdienstes. Es ist zunächst klarzustellen, inwieweit frei überprüfbare
Rechtsfragen (Art. 95 BGG) oder aber vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen,
an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 BGG), vorliegen.

3.1 Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen
Regeln über die Ermittlung des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG). Zu
prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 95 N. 9). Diese
basiert auf einer grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung.

3.2 Gemäss den kognitionsrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung von Tat-
und Rechtsfragen ergibt sich folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden,
sorgfältigen Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht die erforderliche
Beitragszeit als erfüllt erachtet und ein Kausalzusammenhang zwischen der
Krankheit und der Verminderung des Beschäftigungsgrads verneint, weshalb Art.
14 AVIG nicht zur Anwendung kommt. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist ferner
zu entnehmen, der versicherte Verdienst sei nach Art. 23 Abs. 1 AVIG zu
berechnen.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen die vorinstanzliche
Würdigung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Sodann führt die
zitierte Rechtsprechung (ARV 2003 Nr. 17 S. 184) im vorliegenden Fall zu
keiner anderen Beurteilung. Die Anwendung von Art. 23 Abs. 2bis AVIG setzt
voraus, dass gemäss Art. 40c AVIV der bisherige Beschäftigungsgrad und der
Verhinderungsgrund zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Bereits
aus der Berechnung in der Beschwerde (Ziff. 7) ergibt sich lediglich eine
Beschäftigung im Umfang von 25 %, somit ist eine Anwendung von Art. 23 Abs.
2bis AVIG per se nicht gegeben.

Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig
festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz von der Erfüllung der
Beitragszeit ausgehen, einen Befreiungstatbestand ausschliessen und für die
Berechnung des versicherten Verdienstes Art. 23 Abs. 1 AVIG heranziehen, ohne
dabei Bundesrecht zu verletzen (Seiler, a.a.O., Art. 95 N. 10).

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind der
Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.

Luzern, 14. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: