Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.260/2007
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8C_260/2007

Urteil vom 31. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

G. ________, 1976, Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberater
und Treuhänder, Dynamostrasse 2, 5400 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn
vom 12. April 2007.

Sachverhalt:

A.
G. ________, geboren 1976, war seit 1. Oktober 2002 bei der Schweizerischen
Post angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Mai 2003
musste er infolge eines die Fahrbahn überquerenden Rehes abbremsen. Dabei
fuhr das Auto hinter ihm in sein Heck. Infolge auftretender Nackenbeschwerden
suchte er am 13. Mai 2003 seinen Hausarzt, Dr. med. R.________, auf. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. August 2004, stellte die SUVA ihre
Leistungen infolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs ein.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 12. April 2007 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab
31. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem habe er Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung. Eventualiter sei ein neuropsychologisches
Gutachten einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz ist unter Würdigung der massgebenden ärztlichen Berichte
(insbesondere des Austrittsberichts vom 15. Oktober 2006 und der
durchgeführten Konsilien der Rehaklinik X.________ sowie der Berichte des Dr.
med. W.________, Röntgeninstitut, vom 25. Juli 2003, der PD Dr. med.
K.________, Leitende Ärztin, Radiologisches Institut, Spital Y.________, vom
6. Oktober 2003 und des Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom
1. Februar 2005) zum Ergebnis gelangt, dass die zum typischen Beschwerdebild
eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise gegeben sind, von der ausgeprägten psychischen Problematik aber in
den Hintergrund gedrängt werden. Demzufolge hat sie den adäquaten
Kausalzusammenhang zu Recht in Anwendung der Rechtsprechung von BGE 123 V 98
im Rahmen der Adäquanz bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) geprüft.
Rechtsprechungsgemäss ist der Unfall vom 10. Mai 2003 dem mittleren Bereich
zuzuordnen, sodass für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein
Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere Kriterien in gehäufter
oder auffallender Weise gegeben sein müssen. Dies ist vorliegend nicht der
Fall: Der Unfall vom 10. Mai 2003 hat sich weder unter besonders dramatischen
Umständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der
Versicherte hat beim Unfall weder schwere Verletzungen noch Verletzungen
besonderer Art erlitten, insbesondere keine, die geeignet wären, eine
psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die vom Beschwerdeführer geklagten
Dauerschmerzen beruhen nicht auf einem somatischen Korrelat, sodass sie für
die vorliegende Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind. Eine ärztliche
Fehlbehandlung ist ebenso zu verneinen wie ein schwieriger Heilungsverlauf
oder erhebliche Komplikationen. Das Kriterium von Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, da die andauernde
Arbeitsunfähigkeit nicht physisch bedingt ist.
Vorinstanz und Verwaltung haben somit die weitere Leistungspflicht der SUVA
zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis ändern auch die letztinstanzlich
erstmals eingereichten Berichte des Prof. Dr. med. S.________, Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. November 2006 und der
Neurologischen Klinik und Poliklinik, Spital Z.________, vom 18. April 2007
nichts. Denn die festgestellte Enuresis hat gemäss Bericht des Spitals
Z.________ keine physische Grundlage, sondern ist psychogener Natur. Vor
allem aber vermögen die Zweifel des Prof. Dr. med. S.________ an der von
verschiedenen Ärzten diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung den im
Rahmen der polydisziplinären Abklärung in der Rehaklinik X.________ sich
ergebenden funktionellen Charakter der Beschwerden nicht zu erschüttern,
zumal er in seinem Anhang ein sich nicht bei den Akten befindliches Gutachten
des ZMB vom 16. Februar 2006 zusammenfasst, gemäss welchem die körperlichen
Symptome psychische Gründe haben und eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung
vorliege. Somit kann offen bleiben, ob diese beiden Berichte im Rahmen der
Kognition nach Art. 97 Abs. 2 BGG als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99
Abs. 1 BGG zu gelten haben.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, erledigt wird.

4.
Als unterliegende Partei hat der Versicherte die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 31. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:    Die Gerichtsschreiberin: