Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.25/2007
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8C_25/2007

Urteil vom 5. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Polla.

M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
Sandra Waldhauser, St. Jakobs-Strasse 14,
4052 Basel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn
vom 15. Januar 2007.

In Erwägung:
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. Oktober 2004
einen Anspruch auf Invalidenrente des 1941 geborenen M.________ bei einem
ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % verneinte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15.
Januar 2007 die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne guthiess, dass es
den Einspracheentscheid vom 28. September 2005 aufhob und die Sache zur
ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und
anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies
(Dispositiv-Ziffer 1),
dass M.________ Beschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, in Ergänzung
von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das
Versicherungericht, eventualiter an die IV-Stelle des Kantons Solothurn
zurückzuweisen, damit diese ergänzende psychiatrische Abklärungen durch einen
unabhängigen psychiatrischen Gutachter, eventuell durch den behandelnden
Psychiater vornehme und hernach über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2003
neu entscheide,
dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung verzichten, während sich das kantonale Gericht in ablehnendem
Sinn zur Beschwerde äussert,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V
477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass
der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht
erfüllt sind, da einerseits die Verpflichtung der Verwaltung zu weiterer
Abklärung und neuer Entscheidung keinen auf der Hand liegenden nicht wieder
gutzumachenden Nachteil darstellt, selbst wenn die IV-Stelle die Abklärungen
(für einen allfälligen Anspruch ab 25. Oktober 2004) lediglich in somatischer
und nicht auch in psychischer Hinsicht zu vertiefen hat (lit. a; BGE 133 V
477 E. 5.2 S. 483; Urteile 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E.2.2 und
9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1),
dass der der Rückweisungsentscheid überdies keine materiellen Vorgaben
enthält, an welche die IV-Stelle im Rahmen der anschliessenden Beurteilung
und neuen Verfügung gebunden wäre (Urteil 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2003),
dass auch die Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid
herbeiführen würde (lit. b),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen mit keinem Wort dartut, dass eine dieser
Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und es daher zumindest fraglich ist,
ob die Rechtsschrift damit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG entspricht, weshalb auf die
Beschwerde allenfalls schon aus diesem Grund nicht einzutreten wäre (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil 9C_586/2007 vom 12. Oktober 2007), was aber
nach dem Gesagten offen gelassen werden kann,
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla