Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.253/2007
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8C_253/2007

Urteil vom 23. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

K. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Rebgasse 1, 4058 Basel,

gegen

Wirtschafts- und Sozialdepartement
des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9,
4001 Basel, Beschwerdegegner.

Fürsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1965, ist alleinerziehende Mutter ihres 1994 geborenen
Sohnes. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann und bezieht seit Jahren
Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 15. März 2005 setzte die Sozialhilfe gestützt
auf die an die revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS) vom 3. Dezember 2004 angepassten kantonalen
Unterstützungsrichtlinien für die Sozialhilfe (URL) vom 24. Januar 2005 den
Anspruch von K.________ neu fest. K.________ erhob dagegen Rekurs und
beantragte u.a. die zusätzliche Ausrichtung einer Integrationszulage von
monatlich Fr. 200.-. Das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons
Basel-Stadt (nachfolgend: WSD) hiess den Rekurs am 26. Januar 2006 teilweise
gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurück.
K.________ führte hiegegen Beschwerde beim Regierungsrat, welche dieser am
10. April 2006 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies.

B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies
mit Entscheid vom 24. Januar 2007 die Beschwerde ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Zudem
ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das WSD beantragt Nichteintreten, eventualiter die
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist nicht kassatorischer, sondern
reformatorischer Natur. Daher ist grundsätzlich zu verlangen, dass nicht nur
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz
beantragt wird, sondern ein präziser Antrag zur Sache (z.B. durch genaue
Angabe der Geldsumme, zu deren Bezahlung die Gegenpartei verpflichtet werden
soll) in der Beschwerdeschrift gestellt wird (BGE 133 III 489; Urteil
9C_104/2007 vom 20. August 2007, E. 10.2). Das Begehren umschreibt den Umfang
des Rechtsstreits und sollte so formuliert werden, dass es bei Gutheissung
zum Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Aufhebungs- und
Rückweisungsantrag genügt nach dem Gesagten nicht. Etwas anderes gilt, wenn
das Bundesgericht bei Gutheissung ohnehin nicht selber endgültig entscheiden
kann bzw. darf. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, darf
das Gericht nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge abstellen. Das
Begehren kann sich auch aus der Begründung ergeben. Ein Verweis auf die im
vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge ist jedoch nicht hinreichend
(vgl. Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N 14 ff. und 18 zu Art. 42).

2.
2.1 Mit der Beschwerde wird gerügt, § 7 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom
29. Juni 2000 (SG 890.100; nachfolgend SHG) sei keine genügende gesetzliche
Grundlage für die URL. Damit sei das Legalitätsprinzip von Art. 5 BV
verletzt. Gemäss § 42 der damals geltenden Kantonsverfassung sei der
Regierungsrat für den Erlass der notwendigen Verordnung zuständig gewesen und
§ 7 Abs. 2 SHG verstosse somit gegen § 42 der Kantonsverfassung. Zumindest
die Höhe des Grundbedarfs und die Art der wirtschaftlichen Leistungen sei in
einem formellen Gesetz zu regeln. Der Ansicht der Vorinstanz, es sei kein
formelles Gesetz für die Festsetzung der Beträge notwendig, solange diese
über dem Minimum von Art. 12 BV liegen würden, sei nicht zu folgen, da der
angerufene BGE 130 I 1 diesen Fall nicht präjudiziere.

2.2 Die Beschwerde zielt auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
ab, indem das Gericht die Unrechtmässigkeit der URL feststellen soll. Sie
enthält jedoch keinen materiellen Antrag im Sinne eines konkreten
Leistungsbegehrens. Ein solcher kann auch der Beschwerde insgesamt nicht
entnommen werden. Somit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42
Abs. 1 BGG nicht (oben E. 1).

3.
3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die
Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307)
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei
soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE
129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).

3.2 Da die Gewinnaussichten der Beschwerde mangels Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen wesentlich kleiner sind als die Verlustgefahren,
ist das Rechtsmittel als aussichtslos zu bezeichnen und demnach das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

4.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der speziellen
Umstände des Einzelfalls wird ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Riedi Hunold