Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.252/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_252/2007

Urteil vom 16. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
M.________, 1970, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
14. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene M.________ war vom 15. April 1999 bis 31. Oktober 2000 als
Kabinenreinigerin bei der Firma A.________ AG angestellt. Danach war sie bei
der Arbeitslosenversicherung angemeldet und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 19. Januar
2002 hielt sie mit ihrem Auto vor einem Rotlicht an, worauf der nachfolgende
Personenwagen mit dem Heck ihres Fahrzeugs kollidierte. Darauf wurde der PW der
Versicherten in den davor stehenden PW geschoben. Dr. med. Z.________, Allg.
Medizin FMH, diagnostizierte gleichentags eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld). Vom 2. September bis 22. Oktober 2002 befand sich die Versicherte in
einem ambulanten Coping-Programm der Klinik B.________. Vom 4. bis 26.
September 2003 war sie in der Klinik K.________ hospitalisiert. Zur Abklärung
der Verhältnisse holte die SUVA diverse Arztberichte, eine biomechanische
Kurzbeurteilung (Triage) des Prof. Dr. med. W.________, Facharzt FMH für
Rechtsmedizin spez. Forensische Biomechanik, und Dr. sc. techn. R.________,
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, vom 3. Juni 2002, sowie ein polydisziplinäres
Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Medizinische
Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung (MEDAS) vom 16. Dezember 2004
ein. Mit Verfügung vom 4. August 2005 stellte die SUVA die Leistungen unter
Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 26. Januar 2005 auf den 31. Januar 2005 ein.
Es liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte
Erwerbseinbusse vor, weshalb die Voraussetzungen für eine
Invaliditätsentschädigung nicht vorlägen. Es lasse sich auch keine
Integritätsentschädigung begründen. Für die psychischen Beschwerden entfalle
die Leistungspflicht mangels adäquater Kausalität zum Unfall vom 19. Januar
2002. Hiegegen erhoben die Versicherte und die Helsana, ihr Krankenversicherer,
Einsprache. Letztere zog sie am 21. September 2005 zurück. Die Versicherte
legte einen zu Handen der Invalidenversicherung erstatteten Bericht des
Psychiaters Dr. med. S.________ vom 3. Mai 2005 auf; bei diesem war sie seit
13. Oktober 2003 in Behandlung. Mit Entscheid vom 2. Februar 2006 wies die SUVA
die Einsprache ab. Es liege kein organisches Beschwerdensubstrat vor.
Dominierend seien die psychischen Beschwerden, deren adäquate Kausalität zum
Unfall vom 19. Januar 2002 gestützt auf die für psychische Fehlentwicklungen
geltende Rechtsprechung zu verneinen sei.

B.
Hiegegen reichte die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Beschwerde ein. Sie legte neu Berichte des Dr. med. U.________, FMH
Rheumatologie Sport Innere Medizin, vom 10. April 2006 und des Dr. med.
H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 25. April 2006 auf. Mit Entscheid
vom 14. März 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Beschwerdeweise beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides; die SUVA sei zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2005 eine
Invalidenrente basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad sowie eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer 35%igen Integritätseinbusse
auszurichten. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügungen vom 10. März 2008 erhielten die Versicherte und die SUVA
letztinstanzlich Gelegenheit, ihre Vorbringen in Anbetracht des
zwischenzeitlich ergangenen, die so genannte Schleudertrauma-Praxis bei
organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisierenden Urteils BGE U
394/06 vom 19. Februar 2008 (nachfolgend: BGE U 394/06) zu ergänzen. Davon
machten die Parteien mit Vernehmlassungen vom 3. April 2008 (SUVA) und 21.
April 2008 (Versicherter) Gebrauch, wobei sie an ihren Anträgen festhielten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 UVG) sowie die
Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen), zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen),
zur freien Beweiswürdigung sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V
351 E. 3 S. 352 ff.; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06) richtig
wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung über den
zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis). Danach spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133
E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und
äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum
Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, E. 2
ff., U 277/04, BGE U 394/06 E. 2.1, je mit Hinweisen).

2.2 Im erwähnten BGE U 394/06 hat das Bundesgericht die Praxis zur
Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der
HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden
(so genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss
diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen
mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch
besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser
Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den
abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer
Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat
aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen
Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt,
erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E.
10).

3.
Die SUVA hat die Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) für die Folgen des
Unfalls vom 19. Januar 2002 auf den 31. Januar 2005 eingestellt. Streitig und
zu prüfen ist, ob die Versicherte ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung hat. Das ATSG ist
massgebend, soweit es um Leistungen ab 1. Januar 2003 geht. Für die Zeit davor
gilt altes Recht (BGE 130 V 445, 329). Doch zeitigt diese übergangsrechtliche
Lage keine materiellrechtliche Folgen, da das ATSG an den Grundsätzen zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG
vorausgesetzten - und vorliegend in Frage stehenden - natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04).
Gleiches gilt für die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16; BGE 130 V 343). Die am 1. Januar 2004 in Kraft
getretene Neuerung - die ausdrückliche Anerkennung psychischer
Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 und 3 UVV sowie in
Anhang 3 zur UVV - entspicht auch bisheriger Rechtslage (BGE 124 V 29 ff.; RKUV
2000 Nr. U 381 S. 251, U 172/99; Urteil 8C_164/2007 vom 13. September 2007, E.
3.1).

4.
4.1 Das ZMB stellte im polydisziplinären (orthopädischen, neurologischen,
psychiatrischen, neuropsychologischen) Gutachten vom 16. Dezember 2004 folgende
Diagnosen: Chronisches rechtsbetontes zervikobrachiales Schmerzsyndrom nach
HWS-Akzelerationstrauma vom 19. Januar 2002; mittelgradige depressive Episode
und generalisierte Angststörung nach Unfall vom 19. Januar 2002 bei
kombinierten narzisstisch-selbstunsicheren und histrionischen akzentuierten
Persönlichkeitszügen; Status nach Mittelfussfraktur Dig. V rechts im Mai 2004.
Diagnostisch stünden ein chronisches, rechsbetontes zervikobrachiales
Schmerzsyndrom, daneben eine mittelgradige depressive Episode und eine
generalisierte Angststörung im Vordergrund. Früher sei auch eine
posttraumatische Belastungsstörung in Betracht gezogen worden; aufgrund des
Unfallgeschehens sei diese Diagnose aber sicher nicht zureffend. Eine milde
traumatische Hirnverletzung liege nicht vor. Orthopädisch fänden sich ein
Hartspann der parazervikalen Muskulatur, vor allem rechts, eine schmerzhafte
HWS-Bewegungseinschränkung sowie eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten
Schultergelenk. Neurologisch bestünden keine Unfallfolgen respektive keine
objektivierbaren Ausfälle. Von den Beschwerden, die vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht als typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma
bezeichnet worden seien, lägen Nackenschmerzen, eine rasche Ermüdbarkeit,
Reizbarkeit und Depression vor. Die Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit
dem "typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma" träten gegenüber den
vorhanden psychischen Beschwerden nicht ganz in den Hintergrund. Mit Ausnahme
der Beschwerden am rechten Fuss seien alle Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Daneben bestehe noch
eine psychosozial schwer belastende Situation, indem die Versicherte dieses
Jahr getrennt worden sei und eine Scheidung bevorstehe. Weiter sei davon
auszugehen, dass sie schon vor dem Unfall vom 19. Januar 2002 an akzentuierten
Persönlichkeitszügen gelitten und eine Tendenz zu psychischen Beschwerden
somatoformer und depressiver Art aufgewiesen habe. Diese Beschwerden seien aber
nicht derart ausgeprägt gewesen und hätten wahrscheinlich ohne den Unfall auch
nicht zu einer solchen psychischen Entwicklung geführt, wie sie die Versicherte
jetzt durchmache. Der Unfall habe nicht zu einer richtunggebenden, sondern zu
einer wahrscheinlich vorübergehenden Verschlimmerung dieser Tendenz zur
somatoformen und depressiven Verarbeitung geführt. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass die Versicherte weiterhin am
unfallbedingten rechtsbetonten zervikobrachialen Schmerzsyndrom leide. Aus
somatischer Sicht sei sie in einer leichten Arbeit ohne Heben von Lasten über
acht Kilogramm und ohne Überkopfarbeiten in wechselnder Körperbelastung voll
arbeitsfähig. Aus psychischer Sicht sei sie noch nicht belastbar genug, um
einem Erwerb nachgehen zu können. Ihr Denken sei eingeengt. Inhaltlich fänden
sich noch zu sehr resignative Gedanken bis hin zu Suizidphantasien. Aufgrund
der Depressivität mit der geringen Belastbarkeit bestehe noch keine
Arbeitsfähigkeit. Unter der bisherigen psychiatrischen Behandlung sei seit dem
Jahre 2002 eine Besserung eingetreten. Eine weitere Besserung sei mit weiterer
Behandlung noch zu erwarten.

4.2 Aufgrund dieses Gutachtens und der übrigen medizinischen Akten nicht zu
beanstanden ist - auch im Lichte der im erwähnten Urteil BGE U 349/06, E. 9,
präzisierten Rechtsprechung - die vorinstanzliche Feststellung, dass die
Versicherte beim Unfall vom 19. Januar 2002 eine HWS-Distorsion erlitten hat
(zum innerhalb der Latenzzeit von maximal 72 Stunden erforderlichen
Beschwerdebild vgl. SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75 E. 5, U 215/05), und dass dieses
Ereignis zumindest eine Teilursache ihrer gesundheitlichen Störungen bildet,
was für die Bejahung der natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S.
337, 117 V 359 E. 4b S. 360).

Weiter steht fest, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Fallabschlusses (31.
Januar 2005; BGE U 394/06 E. 4 und 10.2.3) an keinen objektiv (hinreichend)
nachweisbaren organischen Unfallfolgen gelitten hat. Insbesondere können der
vom ZMB in der Expertise vom 16. Dezember 2004 festgestellte leichte
parazervikale Hartspann, der sich in die Schultermuskulatur rechts fortsetzt,
die schmerzhafte HWS-Bewegungseinschränkung und die leichte
Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk (E. 4.1 hievor) für sich
allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden
qualifiziert werden (vgl. Urteil U 328/06 vom 25. Juli 2007, E. 5.1.3 und 5.2,
mit Hinweisen).

5.
Zu prüfen ist die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfall vom 19. Januar 2002 und den ab Januar 2005 anhaltenden Beschwerden (vgl.
auch RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 E. 3.2 mit Hinweis).
5.1
5.1.1 SUVA und Vorinstanz verneinten die adäquate Kausalität in Anwendung der
Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen. Gemäss der vorinstanzlichen
Auffassung ist keines der entsprechenden Adäquanzkriterien (BGE 115 V 133 E. 6c
/aa S. 140) erfüllt.
5.1.2 Die Versicherte vertritt die Auffassung, die Adäquanz sei nach Massgabe
der Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359 ff.) - mithin ohne Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten - zu beurteilen, was zu deren
Bejahung führe. In der Beschwerde beruft sie sich einzig auf das
Adäquanz-Kriterium der weiterhin bestehenden 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der
ergänzenden Eingabe vom 21. April 2008 macht sie geltend, die Kriterien gemäss
dem Urteil BGE U 394/06 seien zumindest teilweise erfüllt. Die von ihr
erlittenen Verletzungen seien als erheblich zu bezeichnen. Die ärztliche
Behandlung dauere nach wie vor an und sei zweifellos sehr belastend. Sie habe
wiederholt versucht, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, sei allerdings
immer wieder gescheitert, weil die gesundheitlichen Beschwerden zu gross
gewesen seien. die von ihr geklagten Beschwerden seien mithin adäquat
unfallkausal.

5.2 Ob die Adäquanz-Prüfung nach BGE 115 V 133 zu erfolgen hat, kann indessen
dahingestellt bleiben. Denn auch unter Anwendung der in BGE 117 V 359 ff. und
369 ff. dargelegten, mit BGE U 394/06 (E. 10) modifizierten Grundsätze ist die
adäquate Kausalität zu verneinen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

6.
6.1 Eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag allenfalls
gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung
relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie bildet jedoch für
sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die
Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 3.2, U 193/01; Urteil U
369/05 vom 23. November 2006, E. 7.2.2 mit Hinweis).

6.2 Gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) vom 3. Juni 2002 sass
die Versicherte am 19. Januar 2002 angegurtet am Steuer ihres vor einem
Rotlicht stehenden Wagens, als ein anderes Fahrzeug gegen dessen Heck fuhr und
ihn anschliessend gegen das vorne stehende Auto schob. Es habe festgestellt
werden können, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v)
für den PW der Versicherten innerhalb oder oberhalb eines Bereichs von 10-15 km
/h (Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach
Heckkollisionen) gelegen habe. Durch die dabei wirksamen Beschleunigungskräfte
habe sich die Versicherte relativ zum Fahrzeug gerade nach hinten bewegt. Der
anschliessende Frontanprall sei für sich allein genommen von untergeordneter
Bedeutung gewesen; er habe eine Vorwärtsbewegung der Versicherten zur Folge
gehabt.

Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass dieser Unfall aufgrund des
augenfälligen Geschehensablaufs als mittelschwer im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen zu qualifizieren ist (zur Unfalleinstufung vgl. BGE U 394/06,
E. 10.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1, U 2/07). Insbesondere rechtfertigt
der Umstand, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin durch den Aufprall
in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben wurde, bei objektiver
Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse keine
andere Beurteilung (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 mit
Hinweisen, U 380/04).

6.3 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn die in E.
10.2 und 10.2.1-10.2.7 des Urteils BGE U 394/06 überarbeiteten und nunmehr in
ihrer Fassung gemäss E. 10.3 relevanten Kriterien gehäuft oder auffallend
gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
vorliegen würde (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 369 E. 4c S. 384).

7.
7.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls besteht unverändert weiter (BGE U 394/06, E.
10.2.1; Urteil 8C_402/2007 vom 23. April 2008, E. 5.2.1). Es ist objektiv zu
beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der
versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom
25. Januar 2008, E. 6.1). Das Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt (vgl. auch
RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 und 5.2.1).
7.2
7.2.1 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich
gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung
des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es
bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236,
E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall
eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen
bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 4.3
mit Hinweisen, U 193/01). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die
versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten HWS-Verletzung
oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein
(BGE U 394/06, E. 10.2.2).
7.2.2 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die als in diesem Sinne
aggravierende Faktoren zu betrachten wären. Namentlich verfügte die Versicherte
über eine Kopfstütze und war im Moment des Aufpralls angegurtet. Überdies führt
der Umstand der Doppelkollision nicht zur Bejahung des Kriteriums. Hieran
ändert nichts, dass in der biomechanischen Beurteilung vom 3. Juni 2002
ausgeführt wurde, es sei möglich, dass sich aufgrund einer kurzen zeitlichen
Abfolge der Doppelkollision (hier auf 0.4 bis 0.9 sec. geschätzt) ein
Resonanzphänomen ergeben habe, dass also die HWS nach der primären Rückbewegung
in den Sitz in der zweiten Phase beim Fall nach vorne in die Gurten durch eine
eben dann erfolgte Frontalkollision zusätzlich belastet worden sei; es liege
hier somit eine Abweichung vom Normalfall vor (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S.
236 E. 5.2.3).
7.3
7.3.1 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob
nach dem Unfall bis zum Fallabschluss eine fortgesetzt spezifische, die
versicherte Person belastende Behandlung notwendig war (BGE U 394/06 E.
10.2.3).
7.3.2 Der Unfall ereignete sich am 19. Januar 2002. Seither war die Versicherte
beim Hausarzt Dr. med. Z.________ in ambulanter Behandlung, der einen
Halskragen, analgetische Medikamente und Physiotherapie verordnete (Berichte
vom 6. und 17. März 2002). Am 17. Juli 2002 wurde die Versicherte (infolge
Abwesenheit des Dr. med. Z.________) notfallmässig durch Dr. E.________, prakt.
Arzt, wegen einer massiven Schmerzexazerbation im Nacken-/Schulterbereich mit
Ausstrahlung bis Finger II-IV/Brust rechts sowie Dermatom S1 behandelt. Es
musste von hinten grossflächig Procain infiltriert sowie Tramal i.m.
verabreicht werden. Zudem wurde der Kragen wieder verordnet. Das Angebot zur
Hospitalisierung lehnte die Versicherte wegen Haustieren ab (Bericht vom 22.
Juli 2002). Gemäss Bericht der Management C.________ AG welche die Versicherte
im Auftrag der SUVA betreute, sagte die Versicherte einen zweiten Termin für
Mitte August 2002 bei der Psychotherapeutin Frau Dr. med. F.________ ab. Vom 2.
September bis 22. Oktober 2002 befand sich die Versicherte in einem ambulanten
Coping-Programm der Klinik B.________, wo sie auch psychiatrisch/psychologisch
abgeklärt und betreut wurde. Seit 21. November 2002 führte sie regelmässig
Craniosacraltherapie bei Frau L.________ durch. Seit 29. Januar 2003 nahm die
Versicherte einmal monatlich an der Gesprächstherapie mit Dr. med. I.________
in der Schmerzgruppe im Dienst D.________ teil. Gemäss dem Bericht des
Neurologen Dr. med. H.________ vom 11. März 2003 absolvierte sie die
psychiatrische Therapie bei Dr. med. I.________ und Craniosacraltherapie; das
Problem sei, dass sie diese Therapien nicht als nützlich empfinde. Der
Chiropraktor Dr. G.________ gab im Bericht vom 12. März 2003 an, sie sei bei
ihnen erstmals am 3. März 2003 untersucht worden; empfohlen werde eine
Manipulation unter Anästhesie, womit bei Einverständnis der SUVA Anfang April
begonnen werde. Dr. med. Z.________ führte im Bericht vom 23. März 2003 aus,
bisher sei es trotz physio- und psychotherapeutischer sowie medikamentöser
Behandlung nicht gelungen, die Versicherte zu stabilisieren und arbeitsfähig zu
machen. Der Dienst D.________ legte im Bericht vom 12. Mai 2003 dar, sie habe
sich bis heute in integrierter psychiatrischer Behandlung befunden. Sie sei zu
regelmässigen lösungsorientierten stützenden Gesprächen gekommen und habe an
einer Gesprächsgruppe von Schmerzpatienten teilgenommen. Vom 4. bis 26.
September 2003 war sie in der Klinik K.________ hospitalisiert, wo einerseits
eine kombinierte physiotherapeutische Behandlung mit entspannenden und
versuchsweise aktivierenden Therapien durchgeführt und anderseits mit
Procain-Infiltrationen versucht wurde, die vegetative Stresssituation etwas zu
beheben. Ein Versuch mit Akupunktur sei gut ertragen worden. Seit 13. Oktober
2003 war die Versicherte beim Psychiater Dr. med. S.________ in ambulanter
Behandlung. Laut dem ZMB-Gutachten vom 16. Dezember 2004 war Dr. med.
J.________, Allgemeinpraktiker, behandelnder Hausarzt. Die Versicherte suche
ihn nur sporadisch auf. Er verschreibe Physiotherapie, die sie in Wettingen
dreimal wöchentlich absolviere. Sie erhalte Magnetresonanzbehandlung, Massage
und Thermalbäder. Behandelnder Neurologe sei Dr. med. H.________. Sie suche ihn
einmal im Monat auf und erhalte Medikamente sowie Schmerzpflaster. Behandelnder
Psychiater sei Dr. med. S.________, den sie zwei- bis dreimal im Monat für
Gespräche aufsuche; von ihm erhalte sie Surmontil, eine Vierteltablette abends.
Wegen Hämorrhoiden, die stark geblutet hätten, habe Dr. med. S.________ das
vorher verabreichte Deanxit abgesetzt. An Medikamenten konsumiere sie eine
Tablette Migpriv pro Tag, Aspégic 1000 mg, von denen sie in letzter Zeit mehr
eingenommen habe, sowie Voltaren 50 mg 1 bis 2 Dragees pro Tag. Im Bericht vom
3. Mai 2005 gab Dr. med. S.________ an, die Versicherte sei seit 13. Oktober
2003 regelmässig zu den psychotherapeutischen Gesprächen gekommen; er habe
Antidepressiva und Anxiolytika verordnet. Im Bericht vom 10. April 2006 gab Dr.
med. U.________, FMH Rheumatologie Sport Innere Medizin, an, seit März 2005
stehe die Versicherte bei ihm in ambulanter Behandlung. Folgende Medikamente
würden verabreicht: Migpriv, Novadiol, Voltaren und Dafalgan i.R., Zaldiar,
Effexor Stop, Sedativa, Stilnox, Temesta i.R. Das Prozedere bestehe in Mg
hochdosiert und TENS (transkutane elektrische Nervenstimulation). Im Bericht
vom 25. April 2006 führte Dr. med. H.________ aus, er habe die Versicherte am
22. März 2006 untersucht. Zuletzt sei sie am 4. März 2005 bei ihnen gewesen. In
der Zwischenzeit sei sie beim Rheumatologen Dr. med. U.________ in Behandlung
gewesen. Die Behandlung bei Dr. med. U.________ sei fortzusetzen. Medikamentös
werde die Versicherte mit Truxal (Dr. med. S.________), Symfona und Mydoclam
behandelt. Heute habe er ein Rezept für zwei Packungen Migpriv abgegeben.
7.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Verhältnisse bis zum Fallabschluss auf
den 31. Januar 2005 zu beurteilen sind (vgl. auch erwähntes Urteil 8C_402/2007,
E. 5.2.3). Die nachfolgenden Behandlungen, insbesondere die im März 2005 bei
Dr. med. U.________ begonnene, sind somit nicht relevant.

Insgesamt ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden
ärztlichen Behandlung erfüllt, aber weder auffallend noch besonders ausgeprägt.
Dies ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen im ZMB-Gutachten vom 16.
Dezember 2004, wonach die Versicherte den behandelnden Hausarzt nur sporadisch,
den Neurologen Dr. med. H.________ einmal im Monat und den behandelnden
Psychiater Dr. med. S.________ zwei- bis dreimal im Monat aufsuchte. An dieser
Einschätzung ändert nichts, dass die Versicherte Medikamente einnehmen und
dreimal wöchentlich Physiotherapie absolvieren musste.

7.4 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem
Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende
erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den
glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE U 394/06, E. 10.2.4).

Dieses Kriterium kann in Anbetracht der andauernden Beschwerden der
Versicherten (E. 4.1 hievor) als grundsätzlich erfüllt angesehen werden. Dies
aber weder auffallend noch in besonders ausgeprägter Form, da es ihr immer noch
möglich ist, gewisse Aktivitäten auszuüben. Aufgrund der Akten hielt sie sich
im Dezember 2003 in Serbien auf, um einen Anwalt zwecks Ehescheidung zu suchen.
Laut der ZMB-Expertise vom 16. Dezember 2004 verbrachte sie den Tag, indem sie
nach dem Aufstehen um 07.30 Uhr laufen gegangen sei. Weiter sei sie in der Lage
gewesen, zusammen mit dem bei ihr wohnenden 1985 geborenen Sohn den Haushalt zu
führen. Nicht übernehmen können habe sie Arbeiten wie Bügeln, Staubsaugen und
Wäsche aufhängen. Gemäss dem Bericht des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 3.
Mai 2005 war sie im Haushalt zu 50 % einsatzfähig. Zudem könnte sie - in einem
therapeutischen Sinn gesehen (Verstärkung der Selbstwertgefühle,
Resozialisierung der isolierten Person) - in einem geschützten Rahmen ohne
Zeit- und Leistungsdruck eine Tätigkeit an zwei bis drei Halbtagen wöchentlich
erbringen (vgl. auch erwähntes Urteil 8C_402/2007, E. 5.2.5).

7.5 Das nicht geänderte Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat (BGE U 394/06, E. 10.2.5), ist
unbestrittenermassen nicht erfüllt.

7.6 Unverändert beibehalten wird das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs
und der erheblichen Komplikationen (BGE U 394/06, E. 10.2.6) Diese beiden
Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S. 369).
Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche im
Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (E. 7.3 f. hievor) zu berücksichtigen
sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche
die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (erwähntes Urteil U 56/07, E.
6.6, Urteil U 11/07 vom 27. Februar 2008, E. 5.6, je mit Hinweisen).

Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Distorsionstraumen und äquivalenten
Verletzungen kann vorliegend bis zum Fallabschluss nicht von erheblichen
Komplikationen ausgegangen werden. Hingegen ist insgesamt das Kriterium des
schwierigen Heilungsverlaufs zu bejahen, aber weder auffallend noch besonders
ausgeprägt.
7.7
7.7.1 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren
Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem
Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich
erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern
eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die
versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz
für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise
arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist
ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille
erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in
den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person
können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger
persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche
Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen.
Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung
besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit
bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse
arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das
Kriterium erfüllen (BGE U 394/06, E. 10.2.7 mit Hinweisen; erwähntes Urteil
8C_402/2007, E. 5.2.6).
7.7.2 Gemäss dem ZMB-Gutachten vom 16. Dezember 2004 und den übrigen ärztlichen
Berichten war die Versicherte seit dem Unfall vom 19. Januar 2002 bis zum
Fallabschluss auf den 31. Januar 2005 vollständig arbeitsunfähig. Dies allein
genügt gerade nicht zur Bejahung des Kriteriums. Entgegen dem
letztinstanzlichen Vorbringen der Versicherten geht aus den Akten nicht hervor,
dass sie ernsthafte Versuche zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
unternommen hätte. Weiter ist im Rahmen der Therapiemassnahmen zu beachten,
dass sie gemäss Bericht des Dr. E.________, prakt. Arzt, vom 22. Juli 2002 das
Angebot zur Hospitalisierung wegen Haustieren abgelehnt habe. Im Bericht vom 5.
Dezember 2002 stellte die Klinik B.________ bezüglich des vom 2. September bis
22. Oktober 2002 dauernden ambulanten Coping-Programms eine ungenügende
Kooperation/Leistungsbereitschaft der Versicherten fest, da sie mehrmals
geäussert habe, sie betrachte das Therapieprogramm nicht als für sie geeignete
Massnahme und wünsche einen vorzeitigen Abbruch. Sie ziehe es vor, sich mit
anderen Therapiemethoden zu behandeln (u.a. Chinesische Medizin). In dieser
Situation sei das Trainingsprogramm vorzeitig abgebrochen worden. Die Klinik
K.________, wo die Versicherte vom 4. bis 26. September 2003 hospitalisiert
war, legte im Bericht vom 17. Oktober 2003 dar, die Versicherte habe auch hier
immer wieder Behandlungstermine verpasst und habe gegenüber jeglichen
Therapiemassnahmen einerseits sehr ambivalent gewirkt, anderseits habe sie
immer wieder andere Therapiemethoden als Versuche verlangt. Dieses Verpassen
von Behandlungsterminen in der Klinik K.________ korreliert nicht mit dem
Umstand, dass die Versicherte im Dezember 2003 in der Lage war, allein nach
Serbien zu reisen, um dort einen Anwalt zwecks Ehescheidung aufzusuchen.
Insgesamt ist das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.

8.
Zusammenfassend sind höchstens drei der sieben Kriterien teilweise erfüllt,
jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise (E. 7.3 f. und
7.6 hievor). Dies reicht zur Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus (E. 6.3
hievor; erwähntes Urteil U 56/07, E. 6.8 mit Hinweisen).

9.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Versicherten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann
ihr gewährt werden (Art. 64 BGG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichen und die Vertretung notwendig war
(BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372; vgl. auch Urteil 9C_382/2007
vom 13. November 2007, E. 7). Die Beschwerdeführerin wird der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokat Dr. Hediger, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Jancar