Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.250/2007
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8C_250/2007

Urteil vom 11. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

S. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
11. April 2007.

Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach
Einsicht

in die Eingabe des S.________ vom 15. Mai 2007 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. April 2007

In Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen
ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 15. Mai 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht
gerecht wird,
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in
den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das
inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E.
1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb
sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG

erkannt :

1.
Auf die Eingabe vom 15. Mai 2007 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 11. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: