Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.24/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_24/2007

Urteil vom 26. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
S.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I.
Sieger, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
S.________ (Jg. 1964) zog sich am 15. Dezember 2000 beim Sturz von einem Stuhl
gemäss Diagnose des noch am gleichen Tag aufgesuchten Dr. med. R.________,
Hombrechtikon, eine Distorsion des rechten Fusses zu. Bereits am 8. Januar 2001
konnte er seine Arbeit in der Umzugsfirmairma K.________ AG wieder aufnehmen.
Am 4. September 2001 meldete S.________ nach einem im Juli 2001 aufgetretenen
Beschwerdeschub verbunden mit einem Steifheitsgefühl der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Rückfall. Wegen anhaltender Schmerzen
führte Dr. med. Z.________ am 11. Juni 2002 in der Klinik X.________ eine
arthroskopische Gelenktoilette rechts durch (Bericht vom 11. Juni 2002) und am
6. November 2002 nahm er in der Klinik B.________ eine operative Revision des
rechten oberen Sprunggelenks (OSG), eine Synovectomie sowie eine Anbohrung mit
Débridement einer anteromedialen Knorpelläsion vor (Berichte vom 7. und 14.
November 2002). Vom 22. Januar bis 25. Februar 2003 und erneut nach einer am
21. Mai 2003 in der Klinik H.________ wiederum von Dr. med. Z.________
vorgenommenen Arthrodese (Operationsbericht vom 22. Mai und Ausrittsbericht vom
3. Juni 2003) hielt sich S.________ vom 19. November bis 17. Dezember 2003 in
der Klinik N.________ auf (Austrittsberichte vom 4. März und 23. Dezember
2003).

Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder
ausgerichtet hatte, sprach S.________ mit Verfügung vom 2. März 2005 für die
Zeit ab 1. April 2005 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 32%igen
Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 15%ige Integritätseinbusse
zu. Eine gegen die Rentenhöhe erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4.
August 2005 ab.
B.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 2007 ab.
C.
S.________ lässt gegen die vorinstanzlich bestätigte Rentenzusprache Beschwerde
erheben und eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 66 %, zuzüglich
Zins ab 1. April 2005, eventuell die Anordnung einer weiteren medizinischen
Begutachtung beantragen. Als zusätzliches Beweismittel reicht er ein Attest des
Dr. med. R.________ vom 8. Februar 2007 ein.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Am 22. Juli 2007 (Poststempel) reicht S.________ eine zuhanden der
Invalidenversicherung erstellte Expertise des Zentrums O.________ vom 9. Mai
2007 nach.

Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs.
3 BGG - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (vgl. Art. 97
Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (vgl. Art. 97 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Streitig ist die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente, während die mit
Verfügung vom 2. März 2005 erfolgte Gewährung einer Integritätsentschädigung
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
2.1 Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht den Invaliditätsbegriff (Art. 8
ATSG), die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG), den Beginn eines allfälligen Rentenanspruches (Art. 19 Abs. 1 UVG)
und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG). Darauf wird verwiesen.
2.2 Die Vorinstanz hat die vorhandenen ärztlichen Berichte eingehend gewürdigt
und ist wie zuvor schon die SUVA zum Schluss gelangt, dass bezüglich der
verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf den kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr.
med. W.________ vom 16. August 2004 und dessen mit Nachtrag vom 19. Oktober
2004 erfolgte Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt werden kann. Während eine
erwerbliche Tätigkeit im früheren Beruf als Zügelmann unbestrittenermassen
nicht mehr möglich ist, vermag der Beschwerdeführer nach Ansicht des Dr. med.
W.________ trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung zumutbarerweise eine
abwechselnd sitzend und stehend oder gehend auszuübende Tätigkeit ganztags zu
bewältigen, wobei die Dauer der Position im Stehen oder Gehen einen Viertel bis
einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und nach Möglichkeit über den
ganzen Tag verteilt sein sollte; Arbeiten in hockender oder knieender Stellung
seien nicht mehr möglich und auch häufiges Treppensteigen sollte vermieden
werden. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es
sei ihm auch eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch zu 50 % zumutbar.
Dabei stützt er sich auf die Beurteilung durch Dr. med. R.________, bei welchem
er seit dem Unfalltag vom 15. Dezember 2000 in Behandlung steht.
2.3
2.3.1 Die von der SUVA wie auch vom kantonalen Gericht geprüften und auch von
Kreisarzt Dr. med. W.________ mit berücksichtigten Akten beruhen auf
umfangreichen ärztlichen Untersuchungen. In ihnen wird die ganze Entwicklung
des Gesundheitszustandes mit den von Dr. med. Z.________ vorgenommenen
operativen Eingriffen einlässlich aufgezeigt. Es liegt damit eine umfassende
Dokumentation des medizinischen Sachverhalts vor, sodass es der eventualiter
beantragten zusätzlichen Abklärungen medizinischer Art nicht bedarf.
2.3.2 Dies gilt auch hinsichtlich der Einschätzung der noch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit. Kreisarzt Dr. med. W.________ hat seine Beurteilung nicht nur
auf die Aktenlage, sondern auch auf seine eigenen Untersuchungen gestützt und
neu zum Ausschluss einer Sudeck-Aktivität noch eine Skelettszintigraphie
(Bericht des Dr. med. C.________ vom 3. September 2004) veranlasst. Entgegen
den in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwänden trägt seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit den konkreten Umständen Rechnung, weshalb davon abzuweichen
kein Anlass besteht. Nicht gefolgt werden kann demnach der Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach diesbezüglich der abweichenden Auffassung des Dr.
med. R.________ mehr Gewicht beizumessen sei.

Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, bestehen angesichts der
ärztlicherseits festgestellten Therapieresistenz keine Anhaltspunkte für die
von Dr. med. R.________ in Betracht gezogene, allenfalls in zwei bis drei
Jahren zu erwartende Besserung des Beschwerdebildes. Es ist vielmehr von einem
erreichten Endzustand auszugehen, sodass sich auch gegen den Zeitpunkt des
Fallabschlusses Ende März 2005 nichts einwenden lässt. Das kantonale Gericht
hat mit Recht dargelegt, dass weder die Schmerzintensität noch der erhöhte
Zeitbedarf frühmorgens schon vor der Aufnahme des Arbeitsweges oder aber
schmerzbedingte Liegepausen am Arbeitsplatz und Schlafstörungen der von Dr.
med. W.________ als zumutbar geschätzten uneingeschränkten Arbeitstätigkeit bei
einer dem Leiden angepassten Beschäftigung entgegenstehen. Dass in früheren
Arztberichten jeweils noch eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war,
erklärt sich ohne weiteres damit, dass damals noch medizinische Vorkehren zur
Diskussion standen, vor deren Abschluss über die letztlich verbleibende
Arbeitsfähigkeit gar nicht abschliessend befunden werden konnte. Dr. med.
R.________ begründet seine erheblich tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit primär mit den anhaltenden
Schmerzen, deren Vorhandensein indessen auch von Dr. med. W.________ nicht
verkannt werden konnte. Wenn Dr. med. W.________ - als zur Objektivität
verpflichteter Kreisarzt der SUVA - die Aufnahme einer leidensangepassten
ganztägigen Arbeitstätigkeit dennoch als zumutbar erachtete, darf davon
ausgegangen werden, dass er nach eingehender Prüfung der Situation in der
Schmerzsymptomatik keine Unvereinbarkeit mit einer ganztägigen erwerblichen
Betätigung erblickte. Die durch die Schmerzen bedingte Notwendigkeit vermehrter
Pausen dürfte in einem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht fallenden
Betrieb gewährleistet sein und auch die angegebenen Schlafstörungen dürften von
einer regelmässigen Arbeitstätigkeit ohne weiteres positiv beeinflusst werden.
2.4 An diesem Ergebnis ändert die Berücksichtigung des mit der
Beschwerdeschrift eingereichten Kurzattests des Dr. med. R.________ vom 8.
Februar 2007 nichts. Ebenso wenig ergeben sich aus dem - erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingereichten - ausführlichen Gutachten des Zentrums
O.________ vom 9. Mai 2007 Erkenntnisse, welche die Beurteilung von Kreisarzt
Dr. med. W.________ ernsthaft in Frage stellen würden. Lediglich dass zuhanden
der Invalidenversicherung Eingliederungsperspektiven diskutiert werden, sagt
noch nichts über deren Notwendigkeit aus. Es kann daher dahingestellt bleiben,
ob und gegebenenfalls inwiefern die Beibringung neuer Beweismittel erst im
Verfahren vor Bundesgericht prozessual überhaupt noch zulässig war (vgl. Art.
99 Abs. 1 BGG und E. 1 hievor; vgl. auch die Urteile 8C_260/2007 vom 31.
Oktober 2007, 4A_190/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 5.1, sowie 8C_82/2007 vom
20. Juni 2007, E. 2.2).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl