Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.248/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_248/2007

Urteil vom 4. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Axel Delvoigt, Grellingerstrasse 60, 4052 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene Y.________ war seit 1993 als Taxichauffeur tätig und in
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Als er am 10.
Juni 2001 seinen Personenwagen vor einer Signalanlage zum Stillstand brachte,
bemerkte dies der nachfolgende Wagenlenker offenbar zu spät und fuhr auf das
Heck seines Fahrzeugs auf, wodurch dieses in das vor ihm stehende Auto
geschoben wurde. Die gleichentags konsultierten Ärzte der chirurgischen
Notfallstation des Kantonsspitals L.________ diagnostizierten gemäss Bericht
vom 10. Juni 2001 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), ohne
röntgenologisch nachweisbare, frische ossäre Läsion und ohne Auffälligkeiten
der oberen Extremitäten und der Hirnnerven. Dem Hausarzt Dr. med. R.________
gab der Versicherte gemäss Bericht vom 13. Juni 2001 an, er leide an ständigen
Kopfschmerzen, ohne Konzentrations- und Visusstörungen oder Schwindel. Zudem
bestand eine Schmerzzone in den Segmenten C2 bis C4 rechts mit entsprechenden
paravertebralen Muskelpunkten und occipitalem Ansatzschmerz. Dr. med.
M.________, welchem der Versicherte zur rheumatologischen Beurteilung
zugewiesen worden war, diagnostizierte laut Bericht vom 4. Juli 2001 ein
posttraumatisches multisegmentales Zervikovertebralsyndrom nach
HWS-Distorsionstrauma und vorbestandenen degenerativen Veränderungen der
unteren HWS leichten bis mässigen Grades. In Anbetracht der radiologisch
dokumentierten Osteochondrosen und Spondylosen habe die festgestellte
Bewegungseinschränkung vermutlich bereits vor dem Unfall bestanden.
Neurologische Defizite fanden sich nicht. Angesichts des in einer
offensichtlichen Diskrepanz zum Leidensdruck des Patienten stehenden, geringen
klinischen Befundes attestierte der Arzt eine vollständige Arbeitsfähigkeit als
Taxifahrer ab 9. Juli 2001. Diese konnte jedoch in der Folge wegen
Nackenschmerzen bei der Kopfrotation nicht realisiert werden, wobei Dr. med.
M.________ laut Bericht vom 10. Juli 2001 von einer deutlichen funktionellen
Überlagerung mit Aggravation ausging. Nachdem der Hausarzt im Oktober 2001 auf
eine Verschlechterung der Symptome hingewiesen hatte, veranlasste die SUVA zur
weiteren Abklärung und Behandlung einen stationären Aufenthalt in der
Rehaklinik B.________ vom 28. November 2001 bis 16. Januar 2002. Gemäss
Austrittsbericht vom 21. Januar 2002 lautete die Diagnose auf myofasciales
Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzen (zervikogen und Spannungskopfschmerz),
LWS-Syndrom im Sinne einer ligamentären Überlastungssymptomatik und somatoforme
Überlagerung der Unfallsymptome bei protrahiertem Verlauf mit
Chronifizierungstendenz. Am 25. März und 27. Juni 2002 wurde der Versicherte
von Kreisarzt Dr. med. W.________ untersucht. Im Rahmen der weiteren
medizinischen Abklärungen berichteten sowohl die Ärzte des Kantonsspitals
A.________ (Berichte vom 23. August und 2. September 2002) wie auch der
Neurologe Dr. med. O.________ (Bericht vom 20. September 2002), Dr. med.
R.________ (Bericht vom 18. Januar 2003) und der Psychosomatiker Dr. med.
E.________ (Berichte vom 4. März 2003 und 6. Dezember 2004) über eine
psychische Alteration mit Ausweitung der Beschwerden. Zur Prüfung ihrer
weiteren Leistungspflicht veranlasste die SUVA das interdisziplinäre Gutachten
der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas), welches am 2. Februar 2005 erging,
und das MRI der Halswirbelsäule vom 25. Mai 2005. Mit Verfügung vom 1. Dezember
2005 stellte sie ihre Leistungen auf den 31. Dezember 2005 ein, weil die noch
geklagten Beschwerden organisch als Folge des erlittenen Unfalles nicht mehr
erklärbar seien, sondern auf psychischen Gründen beruhten, welche nicht in
einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis
stünden. An diesem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. April
2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 7. Februar 2007 ab.

C.
C.a Beschwerdeweise lässt Y.________ die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen auch nach dem 31. Dezember 2005 beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit ihrer Vernehmlassung legt
sie Überwachungsakten des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers ins
Recht und beantragt die Beiladung der Basler-Versicherungen. Überdies ersucht
sie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
C.b Y.________ lässt daraufhin die Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom
30. Oktober 2007 zum von der SUVA ins Recht gelegten Überwachungsmaterial
einreichen. Die Versicherungsanstalt hat sich unter Beilage der neurologischen
Beurteilung des Dr. med. C.________ von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin
vom 20. November 2007 dazu geäussert.

D.
In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Kausalitätsprüfung bei
Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so
genannte Schleudertrauma-Praxis) präzisiert (Urteil U 394/06 vom 19. Februar
2008). Den Parteien wurde am 12. März 2008 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser
Praxisänderung der Rechtsprechung und allfälligen Auswirkungen derselben auf
die in ihren bisherigen Rechtsschriften eingenommenen Standpunkte zu äussern.
Davon haben die SUVA mit Eingabe vom 10. April 2008 und Y.________ am 21. April
2008 Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 102 Abs. 1 BGG stellt das Bundesgericht, soweit erforderlich, die
Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten
oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur
Einreichung einer Vernehmlassung an. Die SUVA führt zur Begründung ihres
Antrags auf Beiladung des Haftpflichtversicherers an, dieser könne weitere
Hintergrundinformationen über die Überwachung des Versicherten und zusätzliche
Zeugen beibringen. Nach der auch unter der Herrschaft von Art. 102 BGG
weiterhin geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 110 OG muss der
beizuladende Dritte in einer besonders engen Beziehung zum das Prozessthema
bildenden Rechtsverhältnis stehen, was mit Bezug auf das Verhältnis zwischen
Sozial- und Privatversicherung nicht der Fall ist (vgl. RKUV 2003 Nr. U 485 S.
253 [U 307/01 und U 308/01]; Ulrich Meyer, Basler Kommentar, Basel 2008, N 27
zu Art. 102), weshalb von der beantragten Beiladung der Basler-Versicherungen
abzusehen ist. Allfällige Entlastungsgründe hat der Unfallversicherer im Rahmen
des Leistungsprozesses vorzubringen.

2.
Die SUVA reicht mit ihrer Vernehmlassung umfangreiche Überwachungsakten ein,
welche ihr die Basler-Versicherungen im Nachgang an den vorinstanzlichen
Entscheid vom 7. Februar 2007 habe zukommen lassen. Sie beantragt, diese seien
als Novum im Verfahren zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um Berichte
und Videoaufnahmen über Observierungen des Versicherten, welche eine vom
Haftpflichtversicherer beauftragte Detektei in der Zeit vom 9. August 2006 bis
14. März 2007 durchgeführt hat. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesem
neuen Beweismaterial um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG handelt
und die dabei gewonnenen Erkenntnisse überhaupt verwertbar sind (vgl. dazu BGE
132 V 241), was der Beschwerdeführer bestreitet, gilt es festzuhalten, dass für
die Prüfung des Sachverhalts die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis
zum Erlass des Einspracheentscheids vom 12. April 2006 entwickelt haben (BGE
129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; vgl. auch
Urteil 8C_661/2007 vom 11. April 2008). Zum - medizinisch umfassend
dokumentierten - rechtserheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zum die
zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Erlass des
Einspracheentscheids zugetragen hat, enthalten die Ermittlungsakten und die von
den Parteien neu aufgelegten, diese kommentierenden ärztlichen Stellungnahmen
keine wesentlichen Anhaltspunkte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen
Bestimmungen: Art. 6 UVG zur Leistungspflicht, Art. 10 Abs. 1 UVG zum Anspruch
auf Heilbehandlung, Art. 16 Abs. 1 UVG zum Anspruch auf Taggeld, Art. 18 Abs. 1
UVG zum Anspruch auf Invalidenrente und Art. 19 Abs. 1 UVG zum Beginn des
Rentenanspruchs, sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V
335 E. 1 S. 337, 117 359 E. 4a S. 360; vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs
im Allgemeinen (BGE 118 V 286 E. 1c S. 290 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.), bei Folgen eines Unfalls mit
Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.) oder einem diesem
äquivalenten Verletzungsmechanismus (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; vgl. auch
RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 E. 3, U 160/98) bzw. einem Schädel-Hirntrauma (BGE
117 V 369) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.2 Auch nach der erwähnten Präzisierung der Schleudertrauma-Praxis in BGE 134
V 109 ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit
Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne
organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden festzuhalten (BGE 134 V 109 E. 7 S.
118 f. bis E. 9 S. 121 ff.). Ebenso besteht keine Veranlassung, die bewährten
Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle
nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls
erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern
(BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Das Bundesgericht hat hingegen die
Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche
die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (BGE 134 V 109 E.
9 S. 121 ff.) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff.).

4.
4.1 Nach eingehender und umfassender Auseinandersetzung mit der medizinischen
Aktenlage gelangte das kantonale Gericht zur Auffassung, aus rheumatologischer
Sicht habe kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden
objektiviert werden können. Das Vorliegen einer milden traumatischen
Hirnverletzung könne ausgeschlossen werden, da beim Unfall vom 10. Juni 2001
weder ein Kopfanprall stattgefunden habe, noch eine Bewusslosigkeit aufgetreten
sei oder der Versicherte eine Amnesie erlitten habe, noch sich eine
intrakranielle Läsion oder ein messbarer Defektzustand in Form neurologischer
Ausfälle medizinisch habe erheben lassen. Auch neurologisch lasse sich den
medizinischen Unterlagen kein Nachweis für unfallkausale Beschwerden
organischer Natur entnehmen. Obwohl anlässlich der Erstuntersuchung im
Kantonsspital L.________ eine Distorsion der HWS diagnostiziert wurde, kann
daraus nach Auffassung der Vorinstanz nicht auf ein erlittenes Schleudertrauma
der HWS geschlossen werden, da der Versicherte anfänglich gegenüber den
dortigen Ärzten und dem Hausarzt lediglich über Kopfschmerzen geklagt habe, und
auch zwei Monate nach dem Unfall keine Häufung von Symptomen festgestellt
worden sei, welche dem bei derartigen Verletzungen öfters zu beobachtenden,
komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild zuzurechnen seien. Da die
Beschwerden, soweit sie nicht durch unfallfremde Vorzustände erklärt werden
könnten, durch psychische Alterationen bestimmt würden, prüfte das kantonale
Gericht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den Kriterien der in BGE 115
V 133 publizierten Rechtsprechung und bestätigte den Fallabschluss auf den 31.
Dezember 2005.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Begründung, die Vorinstanz habe den
natürlichen Kausalzusammenhang der im Gutachten der Medas vom 2. Februar 2005
festgehaltenen, für ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerden in Form
von Kopfschmerzen, Übelkeit, Nackenschmerzen, Reizbarkeit, Depression und
rascher Ermüdbarkeit verneint, obwohl diese gemäss den Schlussfolgerungen der
Ärzte der Medas mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom
10. Juni 2001 zurückzuführen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
spreche der zeitliche Konnex nicht gegen die natürliche Kausalität, weil
funktionelle Ausfälle erfahrungsgemäss auch erst Monate nach dem Unfall
auftreten könnten, was namentlich bezüglich der depressiven Entwicklung der
Fall sei. Überdies hätten die Ärzte bereits im Juli und August 2001 neben
Nacken- und Kopfschmerzen auch anhaltenden Schwindel erwähnt. Im
Austrittsbericht der Rehaklinik B.________ vom 21. Januar 2002 würden nebst
Kopf- und Nackenbeschwerden, Schlafstörungen, Schwindel,
Konzentrationsstörungen und Magenbeschwerden angeführt. Eine depressive
Entwicklung sei spätestens mit dem Bericht des Kantonsspitals A.________ vom
26. August 2002 belegt. Eine psychische Problematik liege nicht klar im
Vordergrund, weshalb die Adäquanz nach BGE 117 V 359 zu prüfen sei.

5.
5.1 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer anlässlich des Auffahrunfalles vom 10. Juni 2001 eine
HWS-Distorsion zugezogen hat. Die unmittelbar nach diesem Ereignis
durchgeführten medizinischen Untersuchungen ergaben laut den Berichten des
Kantonsspitals L.________ vom 10. Juni 2001, des Dr. med. R.________ vom 13.
Juni 2001 und des Dr. med. M.________ vom 4. Juli 2001 ausser leichten
Irritationszonen der Weichteile parazervikal und einer geringgradigen
Einschränkung der Kopfrotation und -extension, welche sich durchaus auch durch
die radiologisch dokumentierten leichten bis mässiggradigen degenerativen
Veränderungen in Form von Osteochondrosen und Spondylosen erklären liessen,
keine pathologischen Befunde. Auffallend war eine Diskrepanz zwischen den
klinischen Befunden und dem Leidensdruck des Versicherten. Abgesehen von
Physiotherapie wurde zunächst keine Behandlung durchgeführt. Kreisarzt Dr. med.
W.________ ging im Bericht vom 26. Juli 2001 von einem wieder abflauenden,
rechtsbetonten Zervikalsyndrom ohne neurale Beteiligung aus. In der Folge
verschlechterte sich der Gesundheitszustand jedoch. Im Bericht vom 25. März
2002 verwies Dr. med. W.________ auf vom Hausarzt beschriebene refraktäre bis
zunehmende Beschwerden und eine laufende Vermehrung sekundärer Probleme hin.
Der Kreisarzt stellte eine allgemeine, diskrepante Verschlechterung ohne
anatomisches Substrat fest, wobei die stärkere Funktionseinbusse keinem
objektiven Messwert, sondern einer verschlechterten Befindlichkeit entspreche.
Die Diskrepanz zwischen medizinischem Befund und geklagten Beschwerden nahm
gemäss kreisärztlichem Untersuchungsbericht vom 27. Juni 2002 in der Folge noch
weiter zu. Laut Bericht des Dr. med. E.________ vom 28. April 2005 stand der
Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2002 bei ihm in psychosomatischer
Behandlung.

5.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer ab dem 31. Dezember
2005 geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 10. Juni 2001 standen.

Im Gutachten der Medas vom 2. Februar 2005 diagnostizierten die Ärzte ein
klinisch nicht beurteilbares, generalisiertes Schmerzsyndrom mit chronischem
Zervikozephalobrachialsyndrom (ICD-10 S13.4) und anamnestischem
Panvertebralsyndrom mit fehlendem organischem Korrelat, eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei schwerer depressiver Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Für die Beurteilung des (weiteren)
Leistungsanspruchs entscheidend ist die Frage, ob die geklagten Beschwerden
glaubhaft sind, und bejahendenfalls, ob für diese Beschwerden trotz Fehlens
objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen ein beim Unfall erlittenes
Schleudertrauma (Distorsion) der HWS überwiegend wahrscheinlich zumindest eine
Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125).

5.3 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 29. November 2004 erhob Dr. med.
G.________ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dazu hielt er
fest, Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatologischen
Formenkreis fehlten. Ebensowenig gebe es Zeichen einer relevanten
Beeinträchtigung neuromeningealer Strukturen. Überdies bestehe eine erhebliche
Inkonsistenz zwischen der gezielten Untersuchung und dem Spontanverhalten, die
trotz eingeschränkter Untersuchbarkeit ein relevant die Arbeitsfähigkeit
limitierendes organisches Korrelat der Beschwerden unwahrscheinlich erscheinen
lasse. Das Schmerz- und Meideverhalten lasse auf eine erhebliche
nichtorganische Komponente schliessen. Aus rein rheumatologischer Sicht stehe
der Verdacht auf ausserhalb des rheumatologischen Fachgebietes liegende
Schmerzursachen im Vordergrund.

5.4 Im neurologischen Fachgutachten vom 1. Dezember 2004 führt Frau Dr. med.
N.________ aus, in der klinisch-neurologischen Untersuchung sei bei stark
eingeschränkter nur zum Teil schmerzbedingter Kooperationsfähigkeit kein
sicherer radikulärer sensomotorischer Ausfall festzustellen. Auffallend sei die
Diskrepanz zwischen der Verrichtung von Alltagstätigkeiten und der sehr stark
eingeschränkten Kooperationsfähigkeit bei der klinischen Untersuchung. Im
Nacken seien jedoch deutliche Myogelosen vorhanden, so dass von einem
mittelschweren Zervikalsyndrom auszugehen sei. Es liege jedoch eine erhebliche
psychiatrische Komponente vor, welche den Heilungsverlauf verlangsame. Weil der
Unfall nach Angaben des Versicherten eine Zäsur in seinem Leben darstelle und
er vorher angeblich vollkommen beschwerdefrei gewesen sei, ging die Neurologin
von einer Unfallkausalität der Beschwerden aus. Der Umstand, dass eine
gesundheitliche Schädigung erst nach dem Unfall eingetreten ist, bietet
indessen noch keine hinreichende Grundlage, um einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis
herzustellen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Ebensowenig genügen die
vorgebrachten Klagen über sehr starke Schmerzen, deren Intensität der
Versicherte gegenüber der Neurologin nicht näher spezifizieren konnte, für den
Beweis der Unfallkausalität. Neurologische Ausfälle oder eine
Wurzelreizsymptomatik wurden bereits von den Ärzten der Rehaklinik B.________
im Austrittsbericht vom 21. Januar 2002 verneint. Die extreme Druckdolenz und
die massivste Einschränkung der Beweglichkeit liessen sich gemäss Bericht des
Neurologen Dr. med. O.________ vom 20. September 2002 organisch nicht
begründen.

5.5 Aufgrund der medizinisch-somatischen Feststellungen fällt es somit schwer,
ein klar fassbares Leidensbild, welches auf das am 10. Juni 2001 erlittene
Distorsionstrauma zurückgeführt werden könnte, herauszukristallisieren.
Entsprechend fehlt in den medizinischen Akten hinsichtlich der Kausalität eine
eindeutige ärztliche Zuordnung. Vielmehr erscheint der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen
Unfall nicht mehr als eine blosse Möglichkeit, was für die Begründung einer
Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht genügt. Von einer durch
zuverlässige ärztliche Angaben als Unfallfolge gesicherten medizinisch
fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125,
119 V 335 E. 2b/aa S. 340) kann mit Blick auf die medizinischen Unterlagen
jedenfalls nicht gesprochen werden.

5.6 Zu prüfen ist weiter, ob die psychische Problematik als Teil des für eine
Distorsion der HWS typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen
somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachten ist, oder ein von diesem
zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden darstellt (vgl. BGE 134 V 109
E. 9.5 S. 126). Aus dem psychiatrischen Teilgutachten der Medas vom 1. Dezember
2004 ergibt sich folgendes: anamnestisch persistiere eine schwere depressive
Episode. Zudem liege eine posttraumatische Belastungsstörung mit sich
unwillkürlich aufdrängenden szenischen Erinnerungen an den Autoauffahrunfall im
Jahre 2001 als Ausdruck von Intrusionen, ein Vermeidungsverhalten sowie Zeichen
einer erhöhten psychischen Sensibilität und Erregung vor. Für eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung seien die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10
hingegen nicht erfüllt.
5.6.1 Zur Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gilt
es festzuhalten, dass nach den Leitlinien der ICD diese Diagnosestellung nur
erfolgen soll, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von
aussergewöhnlicher Schwere auftritt (Dilling/ Mambour/Schmidt [Hrsg.],
Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl.,
S. 170). Die Rechtsprechung anerkennt eine invalidisierende posttraumatische
Belastungsstörung daher nur, wenn sie nach einem solchen Ereignis auftritt,
wozu Verkehrsunfälle grundsätzlich nicht gehören (vgl. Urteil I 203/06 vom 28.
Dezember 2006 mit Hinweisen). Um ein solch belastendes Ereignis handelt es sich
beim Auffahrunfall vom 10. Juni 2001 nicht.
5.6.2 Mit den Gutachtern ist davon auszugehen, dass die Auffahrkollision vom
10. Juni 2001 eine - rechtsprechungsgemäss für die Bejahung der natürlichen
Kausalität genügende (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen) -
Teilkausalität für die psychischen Beschwerden darstellt. Ob die
diagnostizierte schwere depressive Episode als Teil des für eine HWS-Distorsion
typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen
Beschwerdebildes zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennendes,
eigenständiges psychisches Leiden darstellt, haben die Psychiater der Medas
nicht ausdrücklich beurteilt. Die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung erfolgte aufgrund der Angaben des Versicherten, wonach er am
meisten durch die bildhaften Erinnerungen an den Hergang des Autounfalles
beeinträchtigt sei, die sich ihm, unabhängig von der Situation, in der er sich
befinde, aufdrängen würden. Nach Auffassung der Psychiater ist nicht
auszuschliessen, dass die posttraumatische Belastungsstörung für das Vorliegen
der schweren depressiven Episode einen aufrechterhaltenden Faktor bildet.
Angesichts des unklar umschriebenen Beschwerdebildes und im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung der SUVA Ende 2005 medizinisch nicht (mehr) gesichert
fassbaren, für ein Schleudertrauma der HWS charakteristischen
Beeinträchtigungen, spricht vieles für ein eigenständiges, durch den
Verkehrsunfall ausgelöstes psychisches Leiden und gegen die Annahme eines
Symptoms der dabei erlittenen HWS-Distorsion. Aufgrund der medizinischen
Unterlagen bildete das Unfallgeschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den
Auslöser der psychischen Problematik, wobei die HWS-Distorsion dadurch
zusätzlich verstärkt wurde, die aktuelle Ausprägung des psychischen Leidens
sich indessen auch nach einem Unfall mit anders gearteter Verletzung in
gleicher Weise hätte einstellen können.

5.7 Bei diesen Gegebenheiten ist das weitere Anspruchserfordernis der adäquaten
Kausalität - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nach der in BGE 115 V 133
dargelegten Methode zu prüfen.

6.
Da der erlittene Verkehrsunfall mit SUVA und Vorinstanz praxisgemäss (RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 S. 237 [U 380/04]) zwar im mittleren Bereich, hier
aber eher an der Grenze zu den leichteren Unfällen anzusiedeln ist, müssten für
eine Bejahung der Adäquanzfrage mehrere der massgebenden Kriterien in gehäufter
oder auffallender Weise erfüllt sein, was indessen nicht zutrifft.

6.1 Das Unfallereignis vom 10. Juni 2001 war weder von besonders dramatischen
Begleitumständen geprägt noch zeichnete es sich objektiv betrachtet durch
besondere Eindrücklichkeit aus. Von besonderer Art oder Schwere der
Verletzungen kann angesichts der ärztlich erhobenen Befunde ebenfalls nicht
gesprochen werden. Die Diagnose einer HWS-Distorsion vermag die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung und insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Beschwerden auszulösen, für sich allein nicht zu begründen.
Es bedarf hiezu besonders qualifizierter Beschwerden oder besonderer Umstände,
welche das Beschwerdebild beeinflussen können, was mit Bezug auf den
Beschwerdeführer jedoch nicht zutrifft. Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht
- selbst unter Mitberücksichtigung der geltend gemachten
Medikamentenunverträglichkeit - von Dauerschmerzen, schwierigem Heilungsverlauf
oder gar ärztlicher Fehlbehandlung und dadurch bewirkten Komplikationen
gesprochen werden. Vielmehr war es die psychische Symptomatik, welche zu einem
protrahierten Heilungsverlauf geführt hat. Zutreffend hat die Vorinstanz auch
das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung
ausgeschlossen. Die primäre Unfallbehandlung beschränkte sich auf ambulante
Physiotherapie. Später wurde psychosomatisch behandelt, wobei diese Therapie
die bei der vorliegenden Adäquanzbeurteilung nicht zu berücksichtigende
psychische Symptomatik betraf. Soweit eine physisch bedingte Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit bestanden hat, war sie nicht von erheblicher Natur, zumal
der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit als selbstständiger Taxichauffeur
weiterhin nachgehen konnte und die zeitlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit
auf die depressive Problematik zurückzuführen ist. So hielten die Gutachter der
Medas in ihrer Gesamtbeurteilung fest, die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50%
als Taxifahrer beruhe hauptsächlich auf der depressiven Störung, insbesondere
der verminderten emotionalen Belastbarkeit, der Schlafstörung mit
Tagesmüdigkeit und der Antriebsstörung sowie der posttraumatischen
Belastungsstörung mit Nachhallerinnerungen und erhöhtem Sensitivitäts- und
Erregungsniveau. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
somatischer Sicht liege nicht vor.

6.2 Da die massgebenden unfallbezogenen Kriterien somit weder in gehäufter noch
in auffallender Weise erfüllt sind, ist die Unfallkausalität der geltend
gemachten Beschwerden zu verneinen. Daran vermögen sämtliche in der Beschwerde
vorgebrachten Einwände nichts zu ändern, weshalb die SUVA ihre Leistungen zu
Recht ab dem 31. Dezember 2005 eingestellt hat.

7.
7.1 Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend werden die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

7.2 Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die obsiegende
SUVA keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143
E. 4a S. 150; Urteil 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008). Eine Ausnahme liegt entgegen
der Annahme der SUVA nicht vor, zumal sie sich zur Begründung auf die
nachgereichten Ermittlungsakten des Haftpflichtversicherers stützt, welche im
vorliegenden Verfahren jedoch nicht relevant sind (vgl. E. 2 hievor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der SUVA wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer