Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.242/2007
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8C_242/2007

Urteil vom 20. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Grunder.

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom
29. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene, zuletzt als Raumpflegerin teilerwerbstätig gewesene
M.________ war bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Am 4. Juni 1996 überquerte sie mit ihrem
siebenjährigen Sohn auf einem Fussgängerstreifen eine Nebenstrasse, als die
Lenkerin eines von links herannahenden Personenwagens ihr Fahrzeug nicht mehr
rechtzeitig zum Stillstand zu bringen vermochte; die Versicherte wurde auf
die Kühlerhaube gehoben und nach einem Kopfanprall an der Windschutzscheibe
zurück auf die Strasse geschleudert (vgl. Rapport der Stadtpolizei V.________
vom 12. Juni 1996). Das Spital X.________, in welches die Versicherte
eingeliefert worden war und wo sie sich bis 11. Juni 1996 aufhielt,
diagnostizierte eine Schädelkontusion occipital rechts (neurologisch bland)
sowie eine Unterschenkelquerfraktur links (Bericht vom 26. Juni 1996), welche
einen noch am Unfalltag durchgeführten chirurgischen Eingriff notwendig
machte (Marknagelosteosynthese; Operationsbericht vom 5. Juni 1996). Der
weiterbehandelnde Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, hielt
im Bericht vom 16. August 1996 fest, die Patientin könne das linke Bein bei
ordentlicher Beweglichkeit des Kniegelenks voll belasten; allerdings sei eine
nicht ausgeprägte aber deutliche Schwellung mit Erguss im rechten Kniegelenk
(ohne radiologisch nachweisbare Läsionen) festzustellen. Ab 16. September
1996 bestand nach ärztlicher Einschätzung eine hälftige und ab 23. September
1996 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Bericht des Dr. med. A.________ vom
23. Oktober 1996). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld).

Am 27. November 1997 diagnostizierte Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für
Chirurgie und Orthopädie, einen Status nach Tibiakopffraktur am rechten
Kniegelenk. Die SUVA anerkannte auch für diese neu festgestellte Verletzung
die Leistungspflicht. Dr. med. N.________ nahm am 21. Januar 1998 am rechten
Knie eine Spongiosaplastik Tibiakopf medial rechts (Beckenkammspann) vor
(Operationsbericht vom 25. Januar 1998). Mit Verfügung vom 25. September 1998
und Einspracheentscheid vom 2. Dezember 1998 teilte die SUVA der Versicherten
mit, ab 29. Mai 1998 bestehe eine halbe und ab 1. Oktober 1998 eine
vollständige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten, vorwiegende sitzend zu
verrichtenden Tätigkeit. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug insoweit gut, dass es feststellte, die
Versicherte habe bis zum 5. Oktober 1998 Anspruch auf ein volles und
anschliessend auf ein halbes Taggeld (Entscheid vom 18. Mai 2000).

In der Folge zog die SUVA die Akten der Invalidenversicherung bei (worunter
eine Expertise des Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, vom 1. Oktober 1999) und veranlasste eine weitere medizinische
Begutachtung der Versicherten (Expertise des Dr. med. U.________ vom 20.
September 2001). Aufgrund der Feststellungen dieses Sachverständigen holte
die SUVA zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. med.
R.________, Leitender Arzt Schmerzzentrum, Klinik Y.________, vom 8. Juli
2003 ein, gemäss welchem die psychiatrisch feststellbaren, die
Arbeitsfähigkeit der Explorandin in jeglicher Arbeitstätigkeit erheblich
einschränkenden Befunde (Angststörung/massive Angstbereitschaft mit
gegenwärtig depressiver Stimmungslage) nicht unfallkausal waren. Mit
Verfügung vom 15. Juni 2004 sprach die SUVA der Versicherten ab 1. April 2004
eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % sowie eine
Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu,
woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 2. November
2005).

B.
Hiegegen liess M.________ Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die
gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten; es sei ihr für die
psychische und physische Beeinträchtigung eine angemessene Rente
zuzusprechen; eventualiter sei ein Gutachten betreffend psychische
Unfallfolgen einzuholen. Im Laufe des kantonalen Verfahrens liess die
Versicherte ein von ihr bestelltes psychiatrisches Gutachten des Dr. med.
D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Neuropsychiatrie, vom 21.
August 2006 einreichen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die
Beschwerde ab (Entscheid vom 29. März 2007).

C.
Mit letztinstanzlich eingereichter Beschwerde lässt M.________ die
vorinstanzlich gestellten Hauptbegehren wiederholen und eventualiter
beantragen, es sei ein Obergutachten betreffend die psychischen Unfallfolgen
einzuholen. Im Weiteren wird um Ersatz der Kosten für die Erstellung des
vorinstanzlich eingereichten Privatgutachtens des Dr. med. D.________ sowie
um unentgeltliche Rechtspflege der damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen
des Rechtsanwalts im vorinstanzlichen Verfahren ersucht. Schliesslich wird
für das letztinstanzliche Verfahren die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands beantragt.

SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die letztinstanzlich als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnete, gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug vom 29. März 2007 gerichtete
Eingabe erfüllt die seit 1. Januar 2007 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) geltenden Anforderungen an eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 BGG).

2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich
der somatischen Unfallfolgen in einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden
Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist, ob auch
die psychischen Beeinträchtigungen auf den Unfall vom 4. Juni 1996
zurückzuführen sind.

2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335
E. 2b/bb S. 341 f., je mit Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E 5.2.5
S. 68 f., 125 V 193 E. 2 S. 195; Urteil des Bundesgerichts I 110/07 vom 3.
Juni 2007 E 4.2.2) sowie zum erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten
allgemeinen Grundsätze zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines
Arztberichtes, insbesondere zu demjenigen eines Privatgutachtens (BGE 125 V
351 E. 3b/dd und 3c, S. 353 f.). Darauf wird verwiesen.

2.2 Die Vorinstanz verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall vom 4. Juni 1996 mit den psychiatrisch festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor allem gestützt auf das Gutachten des
Prof. Dr. med. R.________ (vom 8. Juli 2003). Darin wurde festgehalten, dass
die psychologischen Symptome mit einer erheblichen Latenz zum Unfallgeschehen
aufgetreten seien. Die Anamnese sei durch die sich bereits prätraumatisch
manifestierende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine affektive
Problematik zu entwickeln, belastet; schon vor dem Unfall habe sich
einerseits in bestimmten Situationen, andererseits aber auch allgemein eine
Ängstlichkeit bemerkbar gemacht. Die Folgen des Unfalls habe die Versicherte
in einer ersten Phase vorerst problemlos überstanden. Erstmals im Gutachten
des Dr. med. U.________ vom 20. September 2001 (Exploration am 27. April
2001) werde eine psychologische Problematik beschrieben, die in erster Linie
Ausdruck von psychosozialen Schwierigkeiten gewesen sei, welche die
Versicherte und ihre Familie betrafen (vor allem drohende Wegweisung aus der
Schweiz). Die nachweisbaren psychologischen Probleme seien phänomenologisch
am ehesten als eine generalisierte Angst (ICD-10 F41.1; teilweise mit
Elementen einer unspezifischen Phobie) zu beurteilen, wobei aktuell ebenfalls
eine depressive Stimmungslage vorhanden sei. Prof. Dr. med. R.________ kam
zum Schluss, dass die Psychopathologie angesichts deren Entstehung nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das erlittene Trauma vom 4. Juni 1996
zurückzuführen sei.

2.3 Das Gutachten des Prof. Dr. med. R.________ ist für die streitigen
Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein.
Die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet, weshalb die Vorinstanz zu
Recht darauf abgestellt hat. Die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf das
Gutachten erhobenen Einwände vermögen dessen Beweiswert und Aussagekraft
nicht zu erschüttern.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vorinstanz die beantragte Einvernahme
von Zeugen, welche Aufschlüsse hinsichtlich des zwischen dem Unfall vom 4.
Juni 1996 und den danach eingetretenen psychischen Veränderungen hätten geben
können, abgelehnt habe. Wie das kantonale Gericht in der letztinstanzlich
eingereichten Vernehmlassung zutreffend darlegt, ist die Frage, ob die
psychische Problematik mit zeitlicher Verzögerung (Latenz) zum Unfallereignis
aufgetreten war, medizinischer Natur und deshalb primär von Ärzten und
Ärztinnen zu beantworten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
Anhaltspunkte für eine psychisch interpretierbare Symptomatik Eingang in die
medizinischen Akten gefunden hätten, wenn eine solche im Zeitraum vom Unfall
bis Frühjahr 2001, in welchem die Versicherte immer wieder in medizinischer
Behandlung stand, aufgetreten wäre. Dass es sich so verhält, wird aus einem
Vergleich der zwei Gutachten des Dr. med. U.________ deutlich: In der ersten
Expertise vom 1. Oktober 1999 finden sich keine Hinweise für eine psychische
Problematik. Bei der Beschreibung der aktuellen Beschwerden werden
ausschliesslich somatische Beeinträchtigungen festgehalten. Ausdrücklich wird
erwähnt, dass die Versicherte ein- und durchschlafen könne und keine
Medikamente benötige. Demgegenüber vermerkte Dr. med. U.________ im zweiten
Gutachten vom 20. September 2001, dass die Versicherte wegen psychischer
Schwierigkeiten schlecht schlafe. Daher war es notwendig, den psychosozialen
Hintergrund des Falles zu beleuchten. Diagnostisch äusserte der Gutachter den
Verdacht auf eine reaktive depressive Verstimmung bei psychosozial
schwieriger Lebenssituation. Die Expertisen des Dr. med. U.________ belegen,
dass ein behandelnder oder begutachtender Arzt auch nicht psychiatrischer
Fachrichtung das Vorliegen von psychischen Beeinträchtigungen zu erkennen
vermag, die entsprechenden Befunde dokumentiert sowie gegebenenfalls
Abklärungen empfiehlt. In Anbetracht des Umstands, dass sich aus den
(echtzeitlichen) medizinischen Akten bis ins Jahr 2001 keine Hinweise auf
eine psychische Problematik ergeben, leuchtet die Annahme des Gutachters
Prof. Dr. med. R.________ (Gutachten vom 8. Juli 2003), solche seien erst mit
beträchtlicher Latenz zum Unfallereignis aufgetreten, ohne weiteres ein. Wenn
die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss kam, die beantragte Einvernahme
von Zeugen vermöge nichts an der klaren Sachlage zu ändern (vgl. zur
antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d
S. 162), ist darin kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV zu erblicken.

2.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gestützt auf die Akten lasse
sich zeigen, dass sie unmittelbar im Anschluss an den Unfall an psychischen
Problemen gelitten habe. Zur Begründung weist sie einerseits auf eine
Aktennotiz der SUVA vom 30. Juni 1998 hin, wonach sie erklärt habe, der
Unfall mache ihr auch psychisch zu schaffen. Andererseits lässt sie
letztinstanzlich einen vom 10. Juli 1996 datierenden Bericht ihres Ehegatten
sowie handschriftliche Notizen einer Besprechung ihres ehemaligen
Rechtsvertreters vom 26. September 1996 einreichen. Im Bericht des Ehegatten
werden vor allem die Folgen des Unfalles und dessen Auswirkungen auf das
familiäre Leben beschrieben. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass das
Familienleben belastet wird, wenn die Ehefrau und Mutter den Haushalt und die
Betreuung der Kinder nicht mehr genügend besorgen kann und ärztlicher Hilfe
bedarf. Die psychischen Folgen des Unfalls konnten im damaligen Zeitpunkt
aber noch nicht beurteilt werden, worauf der Ehegatte am Ende seines Berichts
vom 10. Juli 1996 selber hinweist. Zwar erwähnt er auch Ängste, unter denen
die Versicherte kurze Zeit nach dem Unfall gelitten haben soll. Art und
Inhalt dieser Ängste zeigen einen Zusammenhang mit dem Unfall, gleichzeitig
bestätigen sie auch das von Prof. Dr. med. R.________ festgestellte
ängstliche Naturell. In Bezug auf die Art der Bewältigung des
Unfallerlebnisses lässt sich aber aus den Angaben des Ehemannes nichts
ableiten. In ähnlicher Weise bestätigen die handschriftlichen Notizen des
damaligen Rechtsanwalts einerseits die Ängstlichkeit der Versicherten und
anderseits auch eine nachvollziehbare Verunsicherung der Beschwerdeführerin,
nicht aber eine krankhafte psychische Entwicklung. Schliesslich belegen auch
die fast zwei Jahre nach dem Unfall vom 4. Juni 1996 im Protokoll der SUVA
vom 30. Juli 1998 festgehaltenen Angaben der Versicherten keine psychische
Fehlverarbeitung. Insgesamt ist festzustellen, dass die erwähnten Dokumente
im Wesentlichen einen nachvollziehbaren und normalen Umgang mit dem Unfall
und dessen Folgen dokumentieren. Die Frage, ob es sich bei den
letztinstanzlich eingereichten, dem kantonalen Gericht nicht vorgelegenen
Unterlagen um unzulässige neue Begehren handelt (vgl. Art. 99 BGG), kann nach
dem Gesagten offen bleiben.

2.3.3 Die Beschwerdeführerin zieht die psychiatrische Expertise des Prof. Dr.
med. R.________ weiter mit dem im kantonalen Verfahren eingereichten
Gutachten des Dr. med. D.________ vom 21. August 2006 in Zweifel.

Bei dem von der SUVA eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. R.________
handelt es sich um eine Expertise eines externen Spezialarztes, welcher
grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt, solange nicht konkrete Indizien
gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 mit
Hinweisen). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Parteigutachten ist
unter dem Aspekt zu prüfen, ob es die Auffassungen und Schlussfolgerungen der
von der Verwaltung eingeholten Expertise des Prof. Dr. med. R.________ zu
erschüttern vermag mit der Folge, dass davon abzuweichen wäre.
Dr. med. D.________ kommt zum Schluss, dass die psychischen
Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne einer
Teilkausalität mit dem Unfall vom 4. Juni 1996 in Zusammenhang stehen. Er
beschreibt ausführlich den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Exploration. Eine Auseinandersetzung mit der prätraumatisch
bestandenen psychischen Situation und der seither erfolgten Entwicklung nimmt
Dr. med. D.________ in der zehn Jahre nach dem Unfall erstellten Expertise
hingegen nur am Rande vor. Das mag daran liegen, dass ihm die Verfahrensakten
nicht oder zumindest nicht vollständig vorgelegen haben, worauf die
Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Das Gutachten enthält denn auch einzelne
bedeutsame Ungenauigkeiten. So wird unwidersprochen und textlich fett eine
Aussage der Versicherten über einen zwölf-wöchigen Aufenthalt im Spital
X.________ wiedergegeben, wo sie tatsächlich jedoch nur vom 4. bis 11. Juni
1996 geblieben war. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich Dr. med.
D.________ mit den medizinischen Vorakten nicht genügend auseinandersetzt.
Zur Begründung der von ihm gestellten Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) stützt er sich auf Annahmen, die aktenmässig nicht
belegt sind oder dazu sogar in Widerspruch stehen. So darf, wie der
Privatgutacher selber darlegt, die Diagnose einer PTBS nur gestellt werden,
wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden
Ereignis aufgetreten ist. Aus den Berichten der behandelnden und
begutachtenden Ärzte - insbesondere des Dr. med. U.________ vom 1. Oktober
1999 - ist zu entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand bis im Herbst
1999, mithin mehr als drei Jahre nach dem Unfall, nicht ernsthaft
beeinträchtigt gewesen war. Erst im Jahr 2001 stellte Dr. med. U.________
(Gutachten vom 20. September 2001) eine massive Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes fest. Unter diesen Umständen ist die
Diagnose einer PTBS nicht nachvollziehbar begründet. Damit entfällt aber auch
ein wesentliches Element der Kausalitätsbeurteilung im Gutachten des Dr. med.
D.________. Insgesamt erweist sich die vorinstanzlich eingereichte
Privatexpertise hinsichtlich der Anamnese als unvollständig und ungenau und
führt damit auch zu unrichtigen Schlussfolgerungen. Sie ist daher nicht
geeignet, die Ergebnisse des Gutachtens des Prof. Dr. med. R.________ vom 8.
Juli 2003 in Frage zu stellen.

2.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob der psychische Gesundheitsschaden
teilkausal auf den Unfall vom 4. Juni 1996 zurückzuführen ist (vgl. BGE 119 V
335 E. 1 in fine S. 338 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin beruft sich dazu
auch auf das Gutachten des Prof. Dr. med. R.________. Darin wird unter
anderem dargelegt, beim aktuellen psychologischen Zustand dürften auch die
somatischen Restbeschwerden des Unfalls beteiligt sein. Der
Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass diese Aussage isoliert
betrachtet so verstanden werden könnte, als würde der Gutachter eine
Teilkausalität bejahen. Zieht man jedoch auch die weiteren Darlegungen des
Sachverständigen in Betracht, so wird klar, dass er die postulierte
Teilkausalität eben verwirft, indem er sie diskutiert und dann feststellt,
dass sich die psychische Problematik anders - nämlich als Anpassungsstörung
und nicht als Angststörung - darstellen würde, wenn den somatischen
Restbeschwerden tatsächlich eine ins Gewicht fallende ursächliche Bedeutung
zuzumessen wäre. Er gelangt zum Ergebnis, dass ein Zusammenhang nur in einem
"kaum relevanten Umfang" bestehe. Gestützt auf diese gutachterlichen
Darlegungen ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, davon auszugehen,
dass eine Teilkausalität zwischen dem Unfall vom 4. Juni 1996 (sowie dessen
unmittelbaren somatischen Folgen) und dem psychischen Beschwerdebild nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

2.5 Aufgrund des Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und den psychischen Beschwerden zu verneinen, weshalb sich Erwägungen
zur adäquaten Kausalität erübrigen.

3.
Streitig ist schliesslich im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung das
festzulegende hypothetische Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin schloss
die Schule in ihrem Herkunftsland mit einer Maturität ab und studierte
Pädagogik (ohne Diplomabschluss). In der Folge war sie in der Administration
einer Baufirma tätig. Nach der Einreise in die Schweiz arbeitete sie in einem
Reinigungsinstitut. Die Vorinstanz legte in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung (vgl. BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 E. 2a, M 19/67; RKUV 1993
Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b, U 110/92) den Validenlohn gestützt auf die Angaben
der Firma G.________ AG fest, bei welcher die Versicherte vor der
Arbeitslosigkeit zuletzt angestellt gewesen war (Fr. 41'322.25 für das Jahr
2004). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein Validenlohn von
mindestens Fr. 65'000.-- einzusetzen. Angesichts der guten Ausbildung und der
mittlerweile erteilten Aufenthaltsbewilligung sei davon auszugehen, dass sie
ohne Gesundheitsschaden einer besser entlöhnten Erwerbstätigkeit nachgehen
würde. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine
berufliche Weiterentwicklung. Die im ehemaligen Heimatland durchlaufene
Ausbildung kann angesichts sprachlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres
in eine qualifizierte berufliche Tätigkeit umgesetzt werden. Das
hypothetische Invalideneinkommen ist letztinstanzlich zu Recht nicht mehr
bestritten. Insgesamt ist der vom kantonalen Gericht in Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 2. November 2005 ermittelte Invaliditätsgrad von 15
% nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich der gestützt auf eine
Integritätseinbusse von 10 % zugesprochenen Integritätsentschädigung.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt Ersatz für die Kosten des von ihr
bestellten, im kantonalen Verfahren eingereichten Privatgutachtens des Dr.
med. D.________ vom 21. August 2006. Im Weiteren wird beantragt, die
Aufwendungen, welche dem Rechtsanwalt bei der Auftragserteilung und der
Prüfung dieser Expertise entstanden waren, seien im Rahmen der vorinstanzlich
bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen.

4.2 Nach der Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer Partei privat in
Auftrag gegebenen Gutachtens unter dem Titel Parteientschädigung zu vergüten,
soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115
V 62). Angesichts des Prozessausgangs im vorliegenden Verfahren hat die SUVA
als obsiegende Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu leisten
(vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Gemäss der zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG (gültig gewesen bis 31. Dezember
2002) ergangenen, unter der Herrschaft von Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. g
ATSG weiterhin massgebenden Rechtsprechung (Urteil U 330/05 vom 19. Januar
2006 E. 5.1) hat der Unfallversicherer allerdings die Kosten eines von der
versicherten Person selbst veranlassten Privatgutachtens zu übernehmen, wenn
sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des im kantonalen
Beschwerdeverfahrens beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig
feststellen lässt und dem Unfallversicherer insofern eine Verletzung der ihm
nach dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz
entsprechend, wonach eine Partei unabhängig von einem allfälligen
Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten
Kosten selber zu tragen hat, besteht ein Entschädigungsanspruch auch dann,
wenn der Unfallversicherer in der Sache obsiegt (RKUV 2005 Nr. U 547 S. 222
[U 85/04], 2004 Nr. U 503 S. 186 mit Hinweisen [U 282/00]; BGE 115 V 62;
Urteile U 104/06 vom 16. August 2007 E. 8.1 sowie U 344/05 vom 13. März 2006
E. 5). Wie vorstehend (E. 2.3.3) ausführlich dargelegt worden ist, war das
Gutachten des Dr. med. D.________ zur schlüssigen Feststellung des
medizinischen Sachverhalts nicht notwendig, weshalb dessen Kosten nicht der
SUVA überbunden werden können.

4.3 Soweit mit der letztinstanzlichen Beschwerde die Höhe der von der
Vorinstanz unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 61 lit. f
ATSG) zugesprochenen Entschädigung beanstandet wird, gilt es zu beachten,
dass einzig der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin selbst zur
Anfechtung befugt sind, wogegen der versicherten Person eine entsprechende
Legitimation fehlt (RKUV 1999 Nr. KV 96 S. 512 E. 9b S. 519 [K 99/98] und ARV
1997 Nr. 27 S. 151 [C 232/93]; Urteil U 439/06 vom 29. Mai 2007 E. 5). Im
vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren hat der Rechtsanwalt weder eine
eigene Beschwerde erhoben, noch hat er in der für die Klientin verfassten
Rechtsschrift ausdrücklich erklärt, er führe hinsichtlich der Entschädigung
in eigenem Namen Beschwerde. Auf das Begehren um Zusprechung einer erhöhten
Entschädigung im Rahmen der vorinstanzlich bewilligten unentgeltlichen
Verbeiständung ist deshalb nicht einzutreten.

5.
5.1 Das bundesgerichtliche Verfahren ist in reduziertem Rahmen kostenpflichtig
(Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das letztinstanzliche Verfahren
einzig die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Art. 64
Abs. 2 Satz 1 BGG), nicht aber die Befreiung von der Bezahlung der
Gerichtskosten. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann das Bundesgericht, wenn
es die Umstände rechtfertigen, die Kosten abweichend von Abs. 1 Satz 1 dieser
Bestimmung verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. In Analogie
zu dieser Bestimmung rechtfertigt es sich hier, das letztinstanzliche Gesuch
um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auch als Gesuch um
Befreiung von der Pflicht, Gerichtskosten zu bezahlen, entgegenzunehmen.

5.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, weil
die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt David
Husmann, Zug, für das letztinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder