Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.239/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_239/2007

Urteil vom 7. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Spalenberg 20, 4051 Basel.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 31. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene F.________ war als Angestellte der Firma X.________ bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als sie am 10. Januar 2002 in Y.________ einen Verkehrsunfall
erlitt: Als die Versicherte mit ihrem Fahrzeug einen Kreisel verlassen wollte,
verlor der Lenker eines entgegenkommenden Wagens die Herrschaft über sein
Fahrzeug; in der Folge kam es zu einer Frontalkollision. Die SUVA anerkannte
ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 23. September
2004 per 31. Oktober 2004 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend
geklagten Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis stünden. Daran hielt die Versicherung nach weiteren
Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 fest.

B.
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 31.
Januar 2007 gut, hob den Einspracheentscheid vom 24. April 2006 mit der
Feststellung auf, dass die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2004 zu Unrecht
erfolgt sei, und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück.

C.
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 24. April 2006 und damit die
Leistungseinstellung per 31. Oktober 2004 zu bestätigen.

Während F.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die sog.
Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden
präzisiert. Die Parteien hielten im Rahmen des ihnen zu dieser Präzisierung
gewährten rechtlichen Gehörs an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und
Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs.
1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist
sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

1.2 Beschlägt ein Rechtsstreit verschiedene Aspekte, und wird - etwa aus
prozessökonomischen Gründen - über einen dieser Aspekte vorab entschieden, so
handelt es sich beim Entscheid der letzten kantonalen Instanz je nach Ausgang
des Verfahrens um einen End- oder um einen Vorentscheid: Wird etwa bei mehreren
kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine dieser Voraussetzungen
vorab geprüft und verneint, so wird es sich beim kantonalen Entscheid in der
Regel um einen Endentscheid handeln, der gemäss Art. 90 BGG ohne weiteres
anfechtbar ist. Wird demgegenüber von mehreren Anspruchsvoraussetzungen eine
vorab bejaht, so handelt es sich beim kantonalen Entscheid um einen
Vorentscheid (weitere Beispiele bei Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 92 BGG), welcher vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG
erfüllt sind.

1.3 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von
mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen sei nicht erfüllt,
so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls
anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel
lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE
125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist,
nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur
Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten
diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige,
leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge
nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interessen haben
wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten,
könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE
133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).

1.4 Das kantonale Gericht hat mit Entscheid vom 31. Januar 2007 den
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2006 aufgehoben, damit
diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Zeitpunkt des
Fallabschlusses neu befinde. Gleichzeitig bejahte es den rechtsgenüglichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. Januar 2002 und den über
den 31. Oktober 2004 anhaltend geklagten gesundheitlichen Beschwerden. Ein
rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang ist eine Anspruchsvoraussetzung unter
anderen in Zusammenhang mit Leistungen der Unfallversicherung (vgl. auch BGE
134 V 109 E. 3.2 S. 113). Der kantonale Entscheid ist demnach als Vorentscheid
zu qualifizieren. Hätte er Bestand, so wäre die Beschwerdeführerin unter
Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen,
womit sie offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitte
(vgl. Urteil 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008, E. 1.4). Auf ihre Beschwerde ist
demnach einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E.
3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes
gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des
adäquaten Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der
Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359).

3.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

3.3 Rechtsprechungsgemäss ist eine Änderung oder Präzisierung einer
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar,
sondern auch auf jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der
Präzisierung der Praxis bereits beim Bundesgericht hängig waren (BGE 120 V 128
E. 3a 131 mit Hinweisen).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistungen an die
Versicherte zu Recht per 31. Oktober 2004 eingestellt hat.

5.
5.1 Die Vorinstanz ging auf Grund ihrer Würdigung der medizinischen Aktenlage
davon aus, dass die über den 31. Oktober 2004 hinaus anhaltend geklagten
gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten nicht mehr auf organisch
hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zurückzuführen sind.

5.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung geltend, das kantonale
Gericht habe dabei die Folgen der Diskusprotusionen C5/C6 und C6/C7 ausser Acht
gelassen. Hierzu ist festzuhalten, dass auch Prof. Dr. med. G.________ - auf
welchen sich die Versicherte bezüglich der Unfallkausalität der
Bandscheibenschäden beruft - in seiner biomechanischen Kurzbeurteilung vom 23.
Juli 2002 höchstens eine Auslösung des Schadens durch das Unfallereignis für
möglich hält, nicht aber die Verursachung eines solchen Schadens an einer
gesunden Bandscheibe.

5.3 Diese Aussage des Prof. Dr. med. G.________ steht im Einklang mit der
höchstrichterlich anerkannten Erfahrungstatsache, dass praktisch alle
Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen
und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine
Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere
und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die
Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E.
2a [U 138/99] mit Hinweis auf das Urteil U 159/95 vom 26. August 1996, E. 1b).
Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

5.4 Zu beachten ist ferner, dass auch eine Auslösung des Bandscheibenschadens
durch den Unfall von Prof. Dr. med. G.________ lediglich als möglich, nicht
aber als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet wird. Selbst wenn man jedoch zu
Gunsten der Versicherten von einem solchen unfallbedingten Schaden ausgehen
würde, so wäre nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand davon
auszugehen, dass diesbezüglich der Status quo sine mehr als 21 Monate nach dem
Unfallereignis längst erreicht wurde (vgl. Urteil 8C_684/2007 vom 26. Februar
2008, E. 4.4 mit Hinweis auf das Urteil U 354/04 vom 11. April 2005, E. 2.2).

5.5 Die vorinstanzliche Feststellung, dass nach dem 31. Oktober 2004 keine
organisch hinreichend nachweisbaren Unfallschäden mehr bestanden, ist somit
nicht zu beanstanden.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Bewegung der Versicherten
bei der Frontalkollision vom 10. Januar 2002 weder einem
Schleudertrauma-Mechanismus, noch einem dem Schleudertrauma äquivalenten
Mechanismus entsprach. Die Versicherte habe sich im Fahrzeug relativ nach Vorne
bewegt, wobei ihr Kopf durch den ausgelösten Airbag aufgefangen wurde. Wie es
sich damit verhält, kann indessen offenbleiben: Selbst dann, wenn man zu
Gunsten der Versicherten davon ausgeht, sie habe ein Schleudertrauma erlitten
und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis und den über den
31. Oktober 2004 hinaus anhaltend geklagten gesundheitlichen Beschwerden nach
der sog. Schleudertrauma-Praxis (vgl. E. 3.2 hievor) prüft, ist diese, wie
nachfolgend gezeigt wird, zu verneinen.

6.2 Das kantonale Gericht hat die Sache an die Beschwerdeführerin
zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen zur Frage des Zeitpunktes des
Abschlusses der unfallbedingten Heilbehandlung treffe. Gemäss Art. 19 Abs. 1
UVG entsteht ein Rentenanspruch in der Unfallversicherung frühestens dann, wenn
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. auch BGE 134 V 109 E. 4 S.
113 ff.). Dabei kann allerdings dann nicht von einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandens gesprochen werden, wenn eine therapeutische Massnahme mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die sich aus einem stationären
Gesundheitszustand ergebenden Beschwerden für eine begrenzte Zeit zu lindern
vermag (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388 [U 244/04]). Der behandelnde Arzt der
Versicherten, Dr. med. H.________, ging bereits am 2. März 2004 davon aus, dass
der Endzustand erreicht worden sei. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.________,
empfahl am 7. Juni 2004 lediglich noch die Fortsetzung der Erhaltungstherapie.
Gemäss dem Schreiben des Dr. med. K.________ vom 26. Mai 2004 hatte die weitere
psychiatrische Behandlung vorab zum Ziel, dass die Versicherte lerne, mit der
nicht vollen Leistungsfähigkeit und den zeitweiligen Schmerzen umzugehen. Somit
ist davon auszugehen dass - prognostisch betrachtet - am 31. Oktober 2004 keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung mehr zu
erwarten war. Daran ändert auch das später erstattete Gutachten des Instituts
L.________ vom 17. Januar 2006 nichts, führten doch die Gutachter ausdrücklich
aus, dass sie keine medizinischen Massnahmen angeben können, welche zu einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes führen würden. Die Gutachter empfahlen
einzig die Fortführung der etablierten psychotherapeutischen Behandlung. Auf
weitere diesbezügliche Abklärungen kann somit verzichtet werden.

6.3 Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die Frontalkollision vom 10. Januar
2002 dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen
sei. Massgebend für die Qualifikation sind einzig der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen
des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen
zugeordnet werden können (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Gemäss
den Berechnungen des Prof. Dr. med. G.________ lag die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges der Versicherten (delta-v) im Bereich
von 20-30 km/h; der Experte gibt gleichzeitig zu bedenken, dass die Belastung
des Körpers bei Frontalkollisionen deutlich geringer ist als bei
Heckkollisionen. Weiter ist zu beachten, dass durch das Ereignis der Airbag
ausgelöst wurde, so dass nur ein Teil der sich entwickelnden Kräfte auf den
Körper der Versicherten einwirkte. Die vorinstanzliche Qualifikation ist somit
nicht zu beanstanden (vgl. auch die Urteile U 185/94 vom 6. Januar 1995 E. 3a
und U 33/03 vom 2. Dezember 2003, E 4.1). Zur Bejahung der Adäquanz eines
allfälligen Kausalzusammenhanges wäre daher im vorliegenden Fall erforderlich,
dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt wäre oder dass die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären.

6.4 Hinsichtlich der einzelnen Adäquanzkriterien (vgl. erwähntes Urteil BGE 134
V 109 E. 10.3 S. 130 sowie E. 3.2 hievor) ist Folgendes festzuhalten:
6.4.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat sich der Unfall weder
unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch ist er als
besonders eindrücklich zu qualifizieren. Daran vermag die Tatsache, dass die
Versicherte Monate nach dem Unfall noch in der Lage war, den Unfallhergang zu
beschreiben, nichts zu ändern. Zudem genügt auch der Umstand, dass sie die
Kollision kommen sah und nicht ausweichen konnte, nicht zur Annahme einer
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles (vgl. Urteil U 558/06 vom 21. Dezember
2007, E. 4.21).
6.4.2 Ebenfalls nicht erfüllt ist das Kriterium der Schwere und der besonderen
Art der erlittenen Verletzungen: Nach dem Unfall war die Versicherte zunächst
noch während zwei Monaten - mit Ausnahme des Arbeitsausfalls aufgrund eines
unfallfremden Virusinfektes - voll arbeitsfähig.
6.4.3 Gemäss der Präzisierung des Kriterienkatalogs ist nicht mehr die lange
Dauer der ärztlichen Behandlung massgebend, entscheidend ist nunmehr, ob eine
fortgesetzte, spezifische, belastende ärztliche Behandlung stattgefunden hat.
Eine solche ist vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich; auch der Aufenthalt
der Versicherten in der Klinik M.________ zwischen dem 13. November und dem 17.
Dezember 2002 führte nicht zu einer besonderen Belastung, da bei der Therapie
deutliche Erfolge erzielt werden konnten, welche umgehend zu einer Reduktion
der Schmerzen und zu einer Besserung des affektiven Stimmungsbildes führten.
6.4.4 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden war - zumindest im hier
massgebenden Zeitpunkt (31. Oktober 2004) - noch erfüllt (vgl. den Bericht der
kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. I.________ vom 7. Juni 2004).
6.4.5 Die Versicherte macht zu Recht nicht geltend, dass die Kriterien der
ärztlichen Fehlbehandlung oder jenes des schwierigen Heilungsverlaufs und der
erheblichen Komplikationen erfüllt wären.
6.4.6 In BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 hat das Bundesgericht präzisiert, dass
das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nur dann erfüllt sein kann,
wenn von der versicherten Person ernsthafte Anstrengungen unternommen wurden,
diese zu überwinden. Bei der Beschwerdegegnerin lag - mit Ausnahme der Zeit
während und unmittelbar nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik
M.________ - nie eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Ob das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben, da es
jedenfalls nicht in einem Masse vorliegt, dass - auch unter Berücksichtigung
des erfüllten Kriteriums der erheblichen Beschwerden (E. 6.3.4 hievor) - die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den über den
31. Oktober 2004 hinaus geklagten Beschwerden zu bejahen wäre.

6.5 Waren die über den 31. Oktober 2004 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden
nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht, so war die
Leistungseinstellung der SUVA auf dieses Datum hin rechtens. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 31. Januar 2007
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer