Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.228/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


8C_228/2007

Urteil vom 19. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdeführerin,

gegen

Progrès Versicherungen AG,
Rue Daniel-Jean Richard 22, 2300 La Chaux-de-Fonds,
Beschwerdegegnerin,

C.________, 1948.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. März 2007.

Sachverhalt:

A.
C. ________, geboren 1948, ist sowohl für die Stadt Zürich als auch für die
Primarschulgemeinde X.________ als Logopädin tätig und dadurch einerseits bei
der Unfallversicherung Stadt Zürich, andererseits bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) für die Folgen von Unfällen
versichert. Am 10. Oktober 2005 ist sie beim Spaziergang über einen Ast
gesprungen und hat sich am Knie verletzt. Da sie vor diesem Ereignis zuletzt
für die Primarschulgemeinde X.________ gearbeitet hatte, übernahm die Zürich
den Fall. Am 4. November 2005 nahmen Frau Dr. med. A.________ und Dr. med.
N.________, Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Y.________, eine
Teilmeniskektomie rechts vor. Mit Verfügung vom 13. April 2006 verneinte die
Zürich ihre Leistungspflicht. Nachdem C.________ und ihr Krankenversicherer,
die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès) hiegegen Einsprache
erhoben hatten, hielt die Zürich am 31. August 2006 an ihrem Entscheid fest.

B.
Die von der Progrès hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2007
gut und stellte fest, dass C.________ Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung hat.

C.
Die Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der
Einspracheentscheid vom 31. August 2006 zu bestätigen. Zudem ersucht sie um
aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. Die Progrès schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. C.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht
der Unfallversicherung für unfallähnliche Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2
UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 129 V 466 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.
Es ist unbestritten, dass die Versicherte sich am 10. Oktober 2005, als sie
beim Spazieren über einen Ast gesprungen war, einen Meniskusriss zugezogen
hat. Streitig ist hingegen, ob dieser Geschehensablauf ein unfallähnliches
Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen
Körperschädigungen darstellt und die Zürich somit leistungspflchtig ist.

4.
4.1 Die Rechtsprechung hat etwa ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv
feststellbares, sinnfälliges Ereignis bei einem Sprung von einer
Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 [U 398/00]) und bei einem Sprung
aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 21.
September 2001) bejaht. Hingegen hat sie ein derartiges unfallähnliches
Ereignis bei einem Fehltritt beim Treppensteigen (Urteil U 233/05 vom 3.
Januar 2006), bei einer Knieblockade beim Treppensteigen (Urteil U 159/03 vom
11. Dezember 2003), beim Aufstehen aus dem Bett (in BGE 129 V 466 nicht
publizierte E. 5) und bei Drehbewegungen nachts im Bett (Urteil U 458/00 vom
24. Oktober 2001) verneint. Ebenfalls kein äusserer Faktor ist beim
Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines mit folgenden Schmerzen im
Knie oder bei einem plötzlichen Knacken im Knie mit anschliessenden Schmerzen
während des Gehens (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471) gegeben.

4.2 Im hier zu beurteilenden Fall sind die einschiessenden Schmerzen nicht
allein bei einer alltäglichen Lebensverrichtung, wie etwa beim Gehen oder
Treppensteigen aufgetreten. Vielmehr war das Gehen mit einem äusseren Moment
in Form des Überspringens eines Astes auf unebenem Boden verbunden. Damit ist
ein gesteigertes Schädigungspotential zur alltäglichen Lebensverrichtung
hinzugetreten, die zur Unkontrollierbarkeit der alltäglichen Bewegung "Gehen"
führte (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470 und E. 4.3 S. 471). Die Vorinstanz hat
somit zu Recht ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares,
sinnfälliges Ereignis bejaht und die Zürich zu Leistungen verpflichtet.

5.
Da sogleich in der Hauptsache entschieden wird, ist das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6.
6.1 Da die Zürich als Unfallversicherer nicht unter die Kostenbefreiung von
Art. 66 Abs. 4 BGG fällt (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenes Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007), hat sie dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

6.2 Nach Art. 68 Abs. 3 BGG wird obsiegenden Behörden oder mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegen. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und
den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den
Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als
Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind. Das
gilt grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen
Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen).
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold