Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.223/2007
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8C_223/2007

Urteil vom 2. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

G. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Spalenberg 20, 4001 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 19. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene G.________ arbeitete seit 2. Juli 1984 bis 17. August 2001
(letzter effektiver Arbeitstag) als Maurer bei der Firma  X.________. Am 11.
Dezember 2001 meldete er sich wegen Lenden-/Halswirbelproblemen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte
ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), vom 14. November
2003 ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26.
Januar 2004 verneinte sie bei einem IV-Grad von 31,3 % den Anspruch auf eine
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen. Am 1. Juni 2005
beantragte der Versicherte Umschulung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005
gewährte ihm die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche.
Mit Verfügung vom 29. September 2005 sprach sie ihm ein dreimonatiges
Arbeitstraining in der Eingliederungsstätte für Behinderte zu, das er
vorzeitig abbrach. Danach holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten des
Rheumatologen Dr. med. T.________ vom 5. Juli 2006 ein. Mit Verfügung vom 10.
Oktober 2006 verneinte sie den Rentenanspruch (IV-Grad 32 %).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 19. März 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides und Zusprechung einer Invalidenrente nach den gesetzlichen
Bestimmungen, mindestens aber einer Viertelsrente.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Bestimmung des
trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen sowie die davon
zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und 481)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352, 256 E. 4 S. 261; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2,      U
571/06). Darauf wird verwiesen.

2.2 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom
Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall    (Art. 17 ATSG) vorzugehen. Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 117 V 198 E. 3a).
Zur Revision darf geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch
erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheitlicher und/oder erwerblicher
Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr.
5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil des Bundesgerichts I 865/06 vom 12. Oktober
2007, E. 3.2).

3.
Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges
gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem
bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert
hat (erwähntes Urteil I 865/06, E. 4). Rechtsfragen sind die gesetzlichen und
rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE.
In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen
Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter
Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid
nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die
Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist
und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug
vorzunehmen sei. Dagegen beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der
massgeblichen LSE-Tabelle Tatfragen. Schliesslich ist die Frage nach der Höhe
des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine
typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur
mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399; Urteil des
Bundesgerichts 9C_164/2007 vom 14. September 2007, E. 4.3). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I
865/06, E. 4 mit Hinweisen).

4.
4.1
4.1.1 Im MEDAS-Gutachten vom 14. November 2003 wurde ausgeführt, der
Versicherte sei in der angestammten Arbeit als Maurer nicht arbeitsfähig. In
körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit sei er zu 100 %
arbeitsfähig, entsprechend 8,4 Stunden pro Tag. Dabei sollte es sich um
Tätigkeiten handeln, die nicht längerdauernd über Schulterhöhe oder
rückenreflektiert verrichtet werden müssten und kein repetitives Heben und
Tragen von Lasten, die mehr als 10 kg wögen, notwendig machten. Die
Leistungsfähigkeit in einer adäquaten Verweisungstätigkeit sei nicht
eingeschränkt.

Auf dieser Grundlage zog die IV-Stelle zur Berechnung des Invalideneinkommens
den LSE-Tabellenlohn für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) und einem Vollpensum bei und nahm davon einen
leidensbedingten Abzug von 25 % vor (vgl. unangefochten in Rechtskraft
erwachsene Verfügung vom 26. Januar 2004).

4.1.2 Laut Gutachten des Dr. med. T.________ vom 5. Juli 2006 ist der
Versicherte als Maurer andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Zumutbar sind ihm
Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite bis 10 kg, vorzugsweise mit üblichen
Gewichtsbelastungen bis 5 kg und nur intermittierend bis 10 kg. Die
Tätigkeiten müssten rückenadaptiert sein, d.h. ohne wiederholte Torsions-
oder Bückbewegungen und ohne Arbeitspositionen ständig rekliniert oder
flektiert bezogen auf die Hals- und/oder Lendenwirbelsäule. Aus
rheumatologischer Sicht könnten bei einer derart adaptierten Tätigkeit keine
zeitlichen Einschränkungen begründet werden, weshalb ein vollschichtiges
Arbeitspensum mit 8 ? Stunden pro Tag medizinisch-theoretisch zumutbar sei.
Auf Grund der konstant vorhandenen Schmerzen müsste mit einer etwas
vermehrten Pausenbedürftigkeit gerechnet werden, so dass sich die
Leistungsfähigkeit dadurch um etwa 10 % reduzieren dürfte.

Gestützt hierauf hat die Vorinstanz erwogen, die IV-Stelle habe zu Recht
angenommen, der Versicherte könnte eine leichte rückenadaptierte Tätigkeit
ganztags - mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf - ausüben. Der von der
IV-Stelle gestützt auf diese Arbeitsfähigkeitsschätzung vorgenommene
Einkommensvergleich - einschliesslich eines in Berücksichtigung des
vermehrten Pausenbedarfs maximalen Leidensabzugs von 25 % - werde vom
Versicherten im Grundsatz zu Recht nicht beanstandet. Für die Bemessung des
Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf den LSE-Tabellenlohn für mit
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten
Sektor beschäftigte Männer ab und errechnete ein jährliches Einkommen von Fr.
57'773.-. Unter Berücksichtigung des Leidensabzugs von 25 % ergab dies Fr.
43'330.- und verglichen dem Valideneinkommen von Fr. 65'312.- einen IV-Grad
von 34 %.

4.2 Auf Grund des MEDAS-Gutachtens vom 14. November 2003 und des Gutachtens
des Dr. med. T.________ vom 5. Juli 2006 steht fest und ist unbestritten,
dass zwischen den Verfügungen vom 26. Januar 2004 und 10. Oktober 2006
insofern eine Veränderung eingetreten ist, als die Leistungsfähigkeit des
Versicherten wegen vermehrter Pausenbedürftigkeit um etwa 10 % eingeschränkt
ist.

5.
5.1 Der Versicherte rügt einzig die Herleitung des Invalideneinkommens. Die
Vorinstanz habe übersehen, dass Dr. med. T.________ zwar von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht
ausgehe, jedoch nur von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auf Grund einer
Leistungseinbusse von 10 %. Entgegen der willkürlichen Auffassung von
IV-Stelle und Vorinstanz sei diese 10%ige Leistungseinbusse nicht beim
leidensbedingten Abzug, sondern bei der Arbeitsfähigkeit zu veranschlagen,
die mithin 90 % betrage. Erst hievon sei ein angemessener leidensbedingter
Abzug vorzunehmen. Die IV-Stelle habe schon in der Verfügung vom 26. Januar
2004 einen leidensbedingten Abzug von 25 % vorgenommen. Grund seien
insbesondere seine Einschränkungen in einer Verweisungstätigkeit wie auch
Alter, Herkunft und Berufserfahrung (langdauernde gleich bleibende Tätigkeit)
gewesen. Die Vorinstanz habe keine Korrektur dieses Abzugs vorgenommen.
Diesbezüglich könne das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung in das
vorinstanzliche Ermessen eingreifen. Es seien keine Gründe ersichtlich,
weshalb in dieses Ermessen eingegriffen werden müsste. Demnach seien
ausgehend vom vorinstanzlich beigezogenen Invalidenlohn von Fr. 56'312.-
(recte Fr. 57'773.-) die 10%ige Arbeitsunfähigkeit und der 25%ige
leidensbedingte Abzug zu berücksichtigen, was Fr. 38'996.- ergebe. Verglichen
mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'312.- (recte Fr. 65'312.-; vgl. E. 4.1.2
hievor) resultiere ein IV-Grad von 40 % bzw. der Anspruch auf eine
Viertelsrente.

5.2 Die IV-Stelle macht geltend, hätte sie in der Verfügung vom        10.
Oktober 2006 das Invalideneinkommen zuerst um 10 % gekürzt, so hätte sie
keinen leidensbedingten Abzug von 25 % vorgenommen. Der 25%ige Abzug gemäss
der ersten Verfügung vom 26. Januar 2004 sei ohne jede Begründung nach dem
damaligen Stand der Erkenntnis und Verwaltungspraxis vorgenommen worden. Im
Rahmen der Verfügung vom 10. Oktober 2006 sei zwar auf die Analogie zum
früheren Abzug hingewiesen, jedoch ausdrücklich festgehalten worden, die
vermehrte Pausenbedürftigkeit sei mit eingeschlossen. Der Versicherte habe
Jahrgang 1956 und besitze die Niederlassungsbewilligung. Er könne eine
Vollzeitstelle im Rahmen seiner Pausenbedürftigkeit realisieren. Die
Dienstjahre spielten in seinem Anforderungsprofil keine oder eine
untergeordnete Rolle. Mit anderen Worten: Wäre nicht die um 10 % reduzierte
Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt worden, wäre der leidensbedingte Abzug
von 25 % geradezu willkürlich hoch.

6.
6.1 IV-Stelle und Vorinstanz gingen beim Einkommensvergleich von zumutbarer
ganztägiger Arbeitsfähigkeit für leichte angepasste Tätigkeiten aus und
berücksichtigten die im Gutachten des Dr. med. T.________ vom 5. Juli 2006
angeführte Leistungseinbusse von etwa 10 % im Rahmen des 25%igen
Leidensabzugs vom LSE-Tabellenlohn. Dem kann in grundsätzlicher Hinsicht
nicht beigepflichtet werden, selbst wenn sich im Ergebnis vorliegend nichts
ändert (vgl. E. 6.2 hienach). Die Einschätzung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit gehört zum Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin. Deren
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglicher welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeits(un)fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; AHI 2002 S. 62 E.
4b/cc). Erst im Rahmen der Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der
ärztlich festgestellten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, was in den
Zuständigkeitsbereich der Verwaltung und im Beschwerdefall in denjenigen des
Gerichts fällt, stellt sich die Frage eines möglichen Abzugs vom
statistischen Lohn. Ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens
25 % dient dazu, den verschiedenen Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad), die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen,
Rechnung zu tragen. Dabei hat ein Abzug nur zu erfolgen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Versicherter wegen eines oder mehrerer
einkommensbeeinflussender Merkmale seine gesundheitsbedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen (E. 3 hievor; BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481
mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts       I 684/04 vom 24.
Juni 2005, E. 3.1 am Ende und E. 3.3).

6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Rechtfertigung der kumulativen
Berücksichtigung der 10 %igen Arbeitsunfähigkeit und eines 25%igen Abzugs auf
die Einschränkungen auch in einer Verweisungstätigkeit, sein Alter, seine
Herkunft und Berufserfahrung (langdauernde gleich bleibende Tätigkeit).

6.2.2 Das Alter des Versicherten (50 Jahre im Verfügungszeitpunkt am 10.
Oktober 2006) fällt kaum ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem
massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei
Hilfsarbeitertätigkeiten nicht lohnsenkend, sondern im hier relevanten
Anforderungsniveau 4 bis zum Lebensalter 63/65 sogar lohnerhöhend auswirkt
(AHI 1999 S. 237 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts I 278/06 vom 18. Mai 2007,
E. 5.1).

Die Ausländereigenschaft (Portugal) ist zu vernachlässigen, da der
Versicherte seit langem in der Schweiz erwerbstätig war und bereits bei der
IV-Anmeldung am 11. Dezember 2001 die Niederlassungsbewilligung besass. Diese
wirkt sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 gegenüber dem entsprechenden,
nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden und hier
massgebenden Totalwert ebenfalls tendenziell lohnerhöhend aus (LSE 2004 S. 69
TA12; BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Urteil des Bundesgerichts I 770/06 vom 15.
Juni 2007, E. 3.3).

Der Beschwerdeführer war seit 1984 für die gleiche Arbeitgeberin tätig. Tritt
er nun eine neue Stelle an, verliert er den bisher allenfalls lohnrelevanten
Vorteil der bisherigen Dienstjahre. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu
berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der
Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund
der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine lange
Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige
Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem
anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt zu
beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je
niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79, Urteil des
Bundesgerichts I 620/06 vom 6. Juli 2007, E. 6.2.1 f., je mit Hinweisen). Dem
Aspekt der Dienstjahre kommt deshalb vorliegend auch keine relevante
Bedeutung zu.

6.2.3 Unter Ausserachtlassung der 10%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten
im Rahmen der Abzugsfrage haben IV-Stelle und Vorinstanz im Ergebnis einen
Abzug von 15 % vorgenommen. Hierin ist keine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung zu erblicken (E. 3 hievor), zumal ausser der
leidensbedingten Einschränkung die vom Versicherten angeführten weiteren
Kriterien keinen zusätzlichen Abzug rechtfertigen (vgl. auch erwähntes Urteil
I 684/04, E. 3.3 und       E. 4.2).

Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle im Rahmen der Verfügung vom 26. Januar
2004 auch ohne die 10%ige Leistungseinschränkung wegen der
Pausenbedürftigkeit einen leidensbedingten Abzug von 25 % vorgenommen hat,
kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.3 In rechnerischer Hinsicht ergibt sich damit Folgendes: Zieht man vom
vorinstanzlich ermittelten und unbestrittenen LSE-Tabellenlohn von Fr.
57'773.- auf Grund der festgestellten Arbeitsunfähigkeit zunächst 10 % ab,
resultiert ein Betrag von Fr. 51'996.-. Unter Veranschlagung des
leidensbedingten Abzugs von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr.
44'197.-. Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 65'312.-
ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 32 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Die
vorinstanzliche Verneinung des Rentenanspruchs ist demnach im Ergebnis nicht
zu beanstanden (vgl. E. 4.1.2 hievor)

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 2. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar