Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.222/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_222/2007

Urteil vom 5. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt André Britschgi, Dorfplatz 6, 6371 Stans.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 21. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene B.________ war seit 1. Juli 1996 bei der X.________ AG tätig
und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
unfallversichert. Am 8. Oktober 1996 stürzte er bei der Arbeit aus rund drei
Meter Höhe von einer umkippenden Leiter und erlitt dabei eine HWS-Distorsion,
eine Rumpfkontusion sowie eine Distorsion des Daumensattelgelenks links. Die
SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und
richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 stellte sie die
Leistungen per 28. Februar 2005 ein, da keine behandlungsbedürftigen
Unfallfolgen mehr vorlägen und der Unfallfolgen wegen sämtliche vor dem Unfall
ausgeübten Tätigkeiten wieder vollumfänglich zumutbar seien. Mit Verfügung vom
11. Februar 2005 sprach die SUVA B.________ eine Integritätsentschädigung von
Fr. 7290.- basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Die gegen die
Leistungseinstellung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 21.
April 2005 ab im Wesentlichen mit der Begründung, für die beklagten Beschwerden
sei kein unfallbedingtes organisches Substrat mehr gegeben, sondern es liege
höchstwahrscheinlich ein subjektives Schmerzsyndrom vor, wofür sie nicht
leistungspflichtig sei.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Obwalden mit Entscheid vom 21. März 2007 in dem Sinne gut, als es den
Einspracheentscheid vom 21. April 2005 aufhob und die Sache zur weiteren
Abklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SUVA
zurückwies.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA die
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und die Bestätigung ihres
Einspracheentscheids.
B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen -
selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
(BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit u.a.
- alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1
lit. b).

2.
Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil
ist gegeben, wenn er auch mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen
Endentscheid nicht behoben werden kann (Urteile 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E.
3.1 und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2). Die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung
bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477
E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 2
mit Hinweis). Die von der SUVA geltend gemachte Entbehrlichkeit der vom
kantonalen Gericht geforderten ergänzenden medizinischen Abklärung in Form
einer psychiatrischen Begutachtung stellt keinen in einem neuen
Beschwerdeverfahren nicht behebbaren rechtlichen Nachteil dar. Das im
vorinstanzlichen Entscheid Angeordnete wird durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar sein, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art.
93 Abs. 3 BGG). Die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist
nicht gegeben.

3.
Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die
selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen
Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist. Dies umso mehr, als die
Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht
selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden
kann, erfüllt ist (BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; Urteil 9C_446/2007 vom 5.
Dezember 2007, E. 3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin
angewiesen, eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, um eine
umfassende und abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen zu
können, anschliessend die Frage des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zu prüfen und neu zu verfügen. Bei diesen ergänzenden
medizinischen Abklärungen handelt es sich nicht um ein weitläufiges
Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten. Auf
Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine
ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, ist in der Regel nicht
einzutreten (Urteile 8C_742/2007 vom 4. April 2008, E. 3 und 9C_446/2007 vom 5.
Dezember 2007, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Es kann daher offen bleiben, ob
auf die Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten wäre, weil darin überhaupt
nicht dargetan wird, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG erfüllt seien (Urteile 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 3 in fine mit
Hinweis).

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch