Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.221/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_221/2007

Urteil vom 27. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
M.________, Frankreich, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Yves Waldmann, Grellingerstrasse 60, 4052 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 29. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene M.________ bezieht seit September 1997 aufgrund von Hüft-,
Knie- und Rückenbeschwerden eine Rente der Invalidenversicherung. Er war
teilzeitlich als Reinigungsmitarbeiter tätig und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert, als er am 20. März 2003 bei der Arbeit aus ca. 3 m
Höhe von einer Leiter fiel. Im gleichentags aufgesuchten Spital X.________
wurden eine Rippenserienfraktur rechts mit Hämatopneumothorax, eine Commotio
cerebri sowie diverse Kontusionen diagnostiziert. Auf der Notfallstation wurde
zur Behandlung des Hämatopneumothorax eine Bülau-Drainage eingelegt. Zur
adäquaten Analgesie wurde der Versicherte stationär aufgenommen. Nach
Entfernung der Thoraxdrainage wurde er am 29. März 2003 in diskretem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Berichte Spital X.________ vom 28. März
und April 2003). In der Folge wurde auch eine Verletzung an der linken Schulter
festgestellt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld). Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen (u.a. Einholung
angiologischer, pneumologischer und neurologischer Konsilien sowie
kreisärztliche Untersuchungen) eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom
10. Oktober 2005, das Taggeld werde auf den 30. November 2005 eingestellt. Für
die verbliebene Beeinträchtigung an der linken Schulter werde eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %
zugesprochen. Zudem würden die Kosten der noch notwendigen lockeren ärztlichen
Kontrollen (4-6 pro Jahr) sowie die notwendigen Schmerzmittel weiter
übernommen. Sofern der Gesundheitszustand später erneut ärztliche Behandlung
erfordere, könne sich M.________ wieder bei der SUVA melden. Ein Anspruch auf
eine Invalidenrente bestehe mangels einer unfallbedingten erheblichen
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht. Auch seien keine
Versicherungsleistungen aus den nebst der Schulterproblematik aufgetretenen
HWS-, Rücken- und Kopfbeschwerden geschuldet, da diese nicht als Folgen des
Unfalls vom 20. März 2003 zu betrachten seien. Auf Einsprache des Versicherten
hin sprach die SUVA zusätzlich einen Protonenpumpenblocker zu. Im Übrigen wies
sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006).

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Januar 2007 nach
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu
verpflichten, über den 30. November 2005 hinaus Versicherungsleistungen
(Taggeld resp. Rente und Heilbehandlung) zu erbringen und eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 10 %
auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 wurde M.________ die unentgeltliche Rechtspflege
für das letztinstanzliche Verfahren gewährt. Zudem wurde den Parteien die
Gelegenheit eingeräumt, ihre Vorbringen im Hinblick auf das in BGE 134 V 109
publizierte Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 zu ergänzen. Davon machte die
SUVA mit Eingabe vom 16. April 2008 Gebrauch.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA aus dem Unfall vom 20. März 2003 über
den 30. November 2005 hinaus weitere Leistungen nebst den mit dem
vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006
zugesprochenen auszurichten hat.
Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Grundsätze über den für einen
Leistungsanspruch in der obligatorischen Unfallversicherung vorausgesetzten
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Rückfälle und Spätfolgen zu
weiteren Versicherungsleistungen berechtigen können (Art. 11 UVV).

3.
Das kantonale Gericht hat erwogen, als leistungsbegründender Gesundheitsschaden
seien einzig die Schulterbeschwerden links zu betrachten. Hiefür habe die SUVA
eine angemessene Integritätsentschädigung zugesprochen. Zudem habe sie sich
bereit erklärt, die notwendigen ärztlichen Kontrollen und Schmerzmittel zu
übernehmen. Da dem Versicherten die Ausübung der vor dem Unfall ausgeübten
Tätigkeit trotz der noch bestehenden Schulterbeschwerden wieder im früheren
Umfang zumutbar sei, habe die SUVA sodann zu Recht die Taggeldleistungen
eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Die ebenfalls
geklagten Kopfschmerzen und Rückenbeschwerden seien nicht mit einem natürlich
unfallkausalen Gesundheitsschaden zu erklären und berechtigten daher nicht zu
Leistungen der Unfallversicherung.
In der Beschwerde werden die beantragten zusätzlichen Leistungen damit
begründet, es bestehe weiterhin auch eine Beeinträchtigung an der linken Hand
sowie durch Kopfschmerzen und Thoraxbeschwerden. Die Arbeitsfähigkeit sei unter
Mitberücksichtigung dieser als unfallkausal zu betrachtenden Leiden und
gestützt auf ein anzuordnendes polydisziplinäres medizinisches Gutachten neu zu
beurteilen. Sodann begründeten alleine schon die Kopfschmerzen zusammen mit der
Schulterproblematik einen Integritätsschaden von 10 %.

4.
Dass die bestehenden Schulterbeschwerden alleine betrachtet - vorbehältlich
allfälliger Rückfälle und Spätfolgen - keinen höheren oder zusätzlichen
Leistungsanspruch zu begründen vermöchten, steht nach Lage der Akten fest und
ist nicht umstritten. In der Beschwerde wird sodann, aufgrund der medizinischen
Berichte zu Recht, nicht mehr geltend gemacht, die noch geklagten Beschwerden
im Rücken- resp. Wirbelsäulenbereich seien unfallkausal.

5.
In Bezug auf die geltend gemachten Thoraxbeschwerden wird zunächst zu Recht
beanstandet, der angefochtene Entscheid setze sich mit den entsprechenden
Vorbringen in der kantonalen Beschwerde nicht auseinander. Die darin liegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen im vorliegenden Verfahren, in
welchem das Bundesgericht mit voller Kognition entscheidet, heilbar. Die Sache
ist diesbezüglich spruchreif. Gleiches gilt für die erneut geltend gemachte, im
vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls nicht behandelte Beeinträchtigung an der
linken Hand, welche als erstes geprüft wird.

5.1 Als Folge der Schulterproblematik ist nach der vom Versicherten vertretenen
Auffassung eine Beeinträchtigung an der linken Hand entstanden. Aus den Akten
ergibt sich dazu Folgendes:
Gemäss Bericht des Spitals X.________, Orthopädisch-Traumatologische Abteilung,
vom 27. April 2004 klagte der Versicherte in der Schulter-Fachsprechstunde vom
22. April 2004 über eine Schwellung der linken Hand. Sodann beschrieb der
Beschwerdeführer laut Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 1. Oktober
2004 bei seiner Hospitalisation vom 16. August bis 10. September 2004, er habe
oft eine Schwellung an der linken Hand, so dass er diese am Morgen nicht
schliessen könne. Zu einer weitergehenden Befundaufnahme an der Hand sahen sich
die Ärzte des Spitals X.________ und der Rehaklinik Y.________ indessen trotz
dieser Angaben nicht veranlasst. In der Folge äusserte der behandelnde Arzt,
Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, mit Berichten/Eingaben
vom 15. und 26. Oktober sowie 7. Dezember 2004 einen Verdacht auf ein
wahrscheinlich posttraumatisches Lymphoedem am linken Arm mit Verunmöglichung
des Faustschlusses. Die SUVA veranlasste deswegen eine konsiliarische Abklärung
an der Klinik für Angiologie des Spitals X.________. Gemäss deren Bericht vom
8. März 2005 wurde eine diskrete Schwellung im Bereich des linken Handrückens
vorgefunden, welche nicht durch eine Umfangsdifferenzmessung objektiviert
werden konnte. Die Faustschlussprobe war normal, und es wurden weder trophische
Störungen der Haut noch eine Atrophie der Muskulatur festgestellt. Auch der
Kreisarzt fand gemäss Untersuchungsbericht vom 24. August 2005 lediglich eine
minimale Schwellung an Handrücken und Fingern vor, bei seitengleicher Hand- und
Fingerbeweglichkeit.
Wenn der Unfallversicherer in der Folge davon ausging, es liege keine -
gegebenenfalls zusätzliche Leistungsansprüche begründende - Beeinträchtigung an
der rechten Hand vor, ist dies aufgrund der dargelegten Arztberichte nicht zu
beanstanden. In der von Dr. med. S.________ für den Versicherten eingereichten
Einsprache vom 24. Oktober 2005 fand die Handproblematik denn auch keine
Erwähnung mehr. Sollte dereinst eine erhebliche Beeinträchtigung an der linken
Hand auftreten, wird sich gegebenenfalls die Frage einer Leistungsberechtigung
aus dem Unfall vom 20. März 2003 unter dem Gesichtspunkt einer Spätfolge
stellen.
Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies
gilt auch, soweit Einwendungen gegen den kreisärztlichen Untersuchungsbericht
vom 24. August 2005 erhoben werden. Die Beurteilung des Kreisarztes erscheint
verlässlich, zumal sie im Wesentlichen mit derjenigen im angiologischen
Konsilium vom 8. März 2005 übereinstimmt.
5.2
5.2.1 Die Thoraxbeschwerden wurden von der SUVA als Folge der Rippenfrakturen
und des Hämatothorax, welche Verletzungen sich der Versicherte beim Unfall vom
20. März 2003 zugezogen hat, anerkannt. Insofern ist der vorinstanzliche
Entscheid, wonach einzig Schulterbeschwerden als unfallkausal zu betrachten
seien, richtigzustellen.
5.2.2 Eine weitere Leistungspflicht aus den Thoraxbeschwerden über den 30.
November 2005 hinaus wird vom Unfallversicherer mit der Begründung verneint,
der Versicherte sei durch diese Symptomatik nicht mehr in anspruchsrelevanter
Weise eingeschränkt. Diese Beurteilung stützt sich in erster Linie auf den
kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 24. August 2005. Der Kreisarzt
gelangte darin zum Ergebnis, die Thoraxbeschwerden hätten sich soweit
zurückgebildet. Es verbleibe lediglich eine Wetterfühligkeit und damit keine
erhebliche Restfolge.
5.2.3 In der Beschwerde wird unter Berufung auf das pneumologische Konsilium
des Spitals Z.________ vom 29. März 2005 geltend gemacht, die kreisärztliche
Beurteilung treffe nicht zu.
Die Zuweisung zur pneumologischen Abklärung im Spital Z.________ erfolgte mit
der Frage nach der Ursache der geklagten Anstrengungsdyspnoe sowie
Thoraxschmerzen und zur Prüfung der unklaren Diagnose eines Asthma bronchiale.
Gemäss Konsilium vom 29. März 2005 wurde eine deutliche Druckdolenz der Rippen
7-9 rechts bei unauffälliger pulmonaler Auskultation und Perkussion
festgestellt. Die Lungenfunktion wurde als normal beurteilt, mit unauffälligen
statischen und dynamischen Lungenvolumina, mit bronchialen Widerständen im
Normbereich und mit normaler Diffusionskapazität. Durch Spiroergometrie wurde
eine mittelschwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei ausgeschöpfter
Herzfrequenzreserve, aber erhaltener ventilatorischer Reserve ermittelt. In der
zusammenfassenden Beurteilung gelangten die Konsiliarärzte zum Ergebnis, eine
pulmonale Ätiologie der Anstrengungsdyspnoe habe nicht nachgewiesen werden
können. Insbesondere lasse sich die Diagnose eines Asthma bronchiale nicht
bestätigen. In der Spiroergometrie zeige sich aber eine kardiale und damit
wahrscheinlich auch für die Belastungsdyspnoe verantwortliche Limitierung mit
unklarer Ätiologie. Zusätzlich sei auch die Adipositas Grad 1 als Kofaktor für
die Anstrengungsdyspnoe zu werten. Hingegen führten die Pneumologen die
interkurrent auftretenden, atemabhängigen Thoraxschmerzen auf das beim Unfall
vom 20. März 2005 erlittene Polytrauma zurück, "wobei von pleuritischen
Schmerzen i.R. der Rippenfrakturen und des Hämatothorax" auszugehen sei. Aus
pulmonaler Sicht bestehe keine Indikation für eine Weiterabklärung oder
Therapie. Einzig die pleuritischen Beschwerden könnten bei Bedarf mit NSAR
behandelt werden. Bei Nachweis einer kardialen Leistungs-Limitierung werde eine
kardiologische Beurteilung empfohlen.
Dass die nebst der unfallfremden kardial und gegebenenfalls durch die
Adipositas bedingten Problematik festgestellten pleuritischen Schmerzen eine
wesentliche Beeinträchtigung darstellten, wurde von den pneumologischen
Konsiliarärzten nicht bestätigt. Sodann wurde als Therapie einzig eine
bedarfsabhängige Behandlung mit NSAR empfohlen. Insofern besteht kein
Widerspruch zum kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 24. August 2005.
Dieser beruht auf den Feststellungen im pneumologischen Konsilium vom 29. März
2005 und der eigenen Anamnese- und Befunderhebung durch den Kreisarzt. Danach
war die Thoraxexpression sowohl in sagittaler wie in seitlicher Richtung
schmerzfrei möglich. Rippenschmerzen seien gemäss Angabe des Versicherten nur
bei Wetterwechsel vorhanden. Der Kreisarzt ermittelte normale symmetrische
Thoraxexkursionen, einen beidseits unauffälligen Auskultationsbefund und einen
normalen Perkussionsbefund.
5.2.4 Aufgrund der dargelegten ärztlichen Stellungnahmen ist verlässlich davon
auszugehen, dass am Thorax keine erheblichen Restfolgen mehr bestehen.
Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise nahelegen oder einen Bedarf
an weiteren Abklärungen zu begründen vermöchten, liegen nicht vor. Namentlich
beschrieb Dr. med. S.________ in der Einsprache vom 24. Oktober 2005 keine
Thoraxproblematik mehr. Und im Bericht des Allgemeinpraktikers Dr. med.
A.________ vom 5. April 2006 werden zwar thorakale Schmerzen erwähnt,
allerdings ohne nähere Angaben und insbesondere ohne Aussage zu einer
allfälligen diesbezüglichen Beeinträchtigung. Abgesehen davon ist dieser
Arztbericht ohnehin nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 9. Februar
2006, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
bildet (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweis auf 121 V 362 E. 1b S. 366),
erstattet worden.
Wenn die SUVA es ablehnte, im Hinblick auf Thoraxbeschwerden zusätzliche
Leistungen zuzusprechen, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Vorbehalten bleiben auch hier Rückfälle und Spätfolgen.

6.
Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der geklagten Kopfschmerzen ein Leistungsanspruch
über den 30. November 2005 hinaus besteht. Die Vorinstanz hat dies mangels
eines natürlichen Kausalzusammenhangs der Beschwerden zum Unfall vom 20. März
2003 verneint. Nach Auffassung der SUVA ist auch der adäquate
Kausalzusammenhang zu verneinen.

6.1 Umstritten ist in erster Linie, ob die mittels MRI-Untersuchung des
Neurocraniums vom 10. August 2005 festgestellte Läsion im frontalen Marklager
rechts auf den Unfall vom 20. März 2003 zurückzuführen ist.

6.2 Das kantonale Gericht hat dies mit zutreffender Begründung verneint.
6.2.1 Hervorzuheben ist zunächst, dass im erstbehandelnden Spital X.________
(Berichte vom 28. März und 2. April 2003) gestützt auf die klinische
Präsentation und eine Untersuchung des Schädels mittels Computertomographie
(CT), welche einen unauffälligen Befund ergab, lediglich eine Commotio cerebri
diagnostiziert wurde. Auch in der Rehaklinik Y.________ wurde gemäss
Austrittsbericht vom 1. Oktober 2004 von einer nur leichten traumatischen
Hirnverletzung, als welche auch eine Commotio cerebri zu betrachten ist,
ausgegangen. Es ist unwahrscheinlich, dass eine solche Verletzung für die über
zweieinhalb Jahre später ab 30. November 2005 geklagten Kopfbeschwerden noch
verantwortlich zu machen wäre. Im Austrittsbericht der Rehaklinik vom 1.
Oktober 2004 wurden die Kopfschmerzen denn auch dem Spannungstyp zugeordnet und
es wurde überdies geschlossen, der Versicherte sei wieder im gleichen Umfang
arbeitsfähig wie vor dem Unfall. Die gleiche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
findet sich im neurologischen Konsilium des Spitals Z.________ vom 26. Mai
2005. Die Konsiliarärzte gingen dabei ebenfalls von einer beim Unfall vom 20.
März 2003 erlittenen Commotio cerebri aus. Die noch bestehenden Kopfschmerzen
sahen sie allerdings als zervikogen mit einer migräniformen Komponente an resp.
im Rahmen eines auch die Wirbelsäule erfassenden Schmerzsyndroms. Weiter
empfahlen die Konsiliarärzte sicherheitshalber zum Ausschluss eines chronischen
Subduralhämatoms eine Abklärung des Schädels mittels CT, sofern dies noch nicht
erfolgt sein sollte. Eine solche Untersuchung war indessen wie erwähnt schon
kurz nach dem Unfall durchgeführt worden und hatte einen unauffälligen Befund
ergeben.
6.2.2 Die am 10. August 2005 durchgeführte MRI-Abklärung des Neurocraniums
ergab sodann zwar die erwähnte Läsion (E. 6.1 hievor). Die Radiologen, welche
die Untersuchung durchgeführt haben, gingen aber selber gemäss Bericht vom 10.
August 2005 davon aus, diese am ehesten einer älteren Blutung entsprechende
Verletzung sei nur möglicherweise traumatischen Ursprungs. Sodann ist schon
alleine aufgrund des langen Zeitraums, welcher zwischen dem Unfall und der
MRI-Untersuchung verstrichen ist, nicht anzunehmen, dass weitere Abklärungen
eine Unfallkausalität dieser Läsion zuverlässig bestätigen könnten. Zu beachten
ist hiebei, dass sich die berichterstattenden Ärzte des Spitals X.________ bei
der Diagnose einer Commotio cerebri immerhin auch auf eine knapp zehntägige
Beobachtungsphase während des stationären Aufenthaltes des Versicherten vom 20.
bis 29. März 2003 stützen konnten. Dabei wurden offensichtlich keine
Anhaltspunkte für eine schwerere Schädel-Hirnverletzung festgestellt, ansonsten
dies Erwähnung gefunden hätte und weitere Abklärungen vorgenommen worden wären.
Der Beschwerdeführer konnte denn auch in diskretem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen werden.

6.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den angeführten Arztberichten überzeugend,
dass der Versicherte beim Unfall vom 20. März 2003 keine schwerere
Hirnverletzung als eine Commotio cerebri erlitten hat und diese für die ab 30.
November 2005 bestandenen Kopfschmerzen nicht mehr verantwortlich gemacht
werden kann. Soweit der Beschwerdeführer eine andere Auffassung vertritt, kann
ihm ebenso wenig gefolgt werden wie Dr. med. S.________, welcher in der
Einsprache vom 24. Oktober 2005 eine Unfallkausalität bejaht und weitere
Untersuchungen empfohlen hat.

6.4 Es stellt sich noch die Frage, ob die persistierenden Kopfschmerzen
gegebenenfalls nach der Rechtsprechung zu den organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen zu Leistungen berechtigen könnten. Dabei ist mit
Blick auf die diagnostizierte Commotio cerebri und den Umstand, dass in der
Folge lediglich Kopfschmerzen bestanden, während erst spät und in
offensichtlich geringem Ausmass auch kognitive Beeinträchtigungen sowie
Schwindel geklagt wurden, ein Schädel-Hirntrauma im Sinne des mit dem in BGE
134 V 109 publizierten Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 teilweise
präzisierten BGE 117 V 369 zu verneinen. Das heisst, dass bei gegebener
natürlicher Unfallkausalität der geklagten Beschwerden der adäquate
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 20. März 2003 gemäss den bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) zu prüfen
wäre. Von den Kriterien, welche bei dem (höchstens) als mittelschwer
einzustufenden Unfall in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, liegt
indessen, wenn nur die einzig zu beachtenden somatischen Unfallfolgen
berücksichtigt werden, weder ein einzelnes besonders ausgeprägt vor noch sind
mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben (BGE 115 V 133 E. 6c S.
140 f.). Die ab 30. November 2005 noch aufgetretenen Kopfschmerzen stehen somit
nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang zum Unfall vom 20. März 2003,
weshalb die SUVA die Ausrichtung von Leistungen zu Recht abgelehnt hat.

7.
Der Beschwerdeführer ist mit Ausnahme der Richtigstellung in E. 5.2.1, und
damit weitestgehend, als unterliegend zu betrachten. Er hat deshalb die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese werden im Sinne der
erteilten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Gerichtskasse
genommen, welche überdies dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung
ausrichtet. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Advokat Yves Waldmann, Basel, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 2500.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Lanz