Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.217/2007
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8C_217/2007

Urteil vom 10. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

H. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5,             8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 13. März 2006
hob die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch der 1977 geborenen
H.________ auf eine halbe Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades per 1. Dezember 2005 auf.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom         27. Februar
2007 ab.

H. ________ lässt Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen oder zumindest einer
Dreiviertelsrente sowie, eventuell auf Durchführung zusätzlicher
medizinischer und beruflicher Abklärungen sowie einer weiteren
Haushaltsabklärung.

Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die
IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 22. November 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch von
H.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin mit zusätzlicher
Verfügung auf, bis 10. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-
einzuzahlen, was sie fristgemäss tat.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid
in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige
Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben
(ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung
richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf
Ende 2006 aufgehobenen OG).

2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen
und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung mittels
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und bei Teilerwerbstätigen nach der
sogenannten gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Abs. 2bis
IVG; BGE 131 V 51, 130 V 393, 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151) richtig
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen
des kantonalen Gerichts zur materiellen Revision (Art. 17 ATSG) und zur
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) von rechtskräftigen Verfügungen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage -
insbesondere gestützt auf den vom 11. Mai 2005 datierten Bericht über
Abklärungen an Art und Stelle - mit einlässlicher und nachvollziehbarer
Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu je
50% erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre, dass sie im erwerblichen Bereich
in der bisherigen sowie in einer anderen leichten bis mittelschweren
Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und im Teilbereich Haushalt ein
Invaliditätsgrad von 9.5 % bestehe. An dieser Betrachtungsweise vermögen die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es besteht auch kein
Anlass die Sache zu weiteren Abklärungen in medizinischer oder beruflicher
Hinsicht an die Verwaltung zurückzuweisen. Von einer willkürlichen
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann ohnehin nicht gesprochen werden.
Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn
der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127
I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier indessen nicht.

3.2 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Teilbereich Erwerbstätigkeit
stellte das kantonale Gericht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und gewährte der
Versicherten einen Abzug von 15 % von den Tabellenlöhnen, womit sich ein
Invaliditätsgrad von 15 % ergab. Die Beschwerdeführerin beantragt einen
höheren als den gewährten Abzug vom Tabellenlohn. Dabei handelt es sich
jedoch um einen typischen Ermessensentscheid, welcher einer Korrektur nur bei
rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht
zugänglich wäre (Art. 95 lit. a BGG), wofür bei der gewährten 15 %igen
Reduktion (anstelle der verlangten 25 %) indessen keine Anhaltspunkte
bestehen. Daraus resultierte aufgrund der gemischten Methode (Anteil
Erwerbstätigkeit 50 % / Anteil Haushalt 50 %) bei einem Invaliditätsgrad von
15 % und 9,5 % in den beiden Teilbereichen ein Invaliditätsgrad von 12,25 %
gerundet 12 %. Diese Ermittlung hat das kantonale Gericht entgegen den
Einwendungen in der Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht vorgenommen.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a)
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen
Entscheid (Abs. 3) erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer