Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.212/2007
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8C_212/2007

Urteil vom 19. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
Mythenquai 2, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Visana, Weltpoststrasse 21, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin,

betreffend E.________, vertreten durch
Pro Infirmis Uri/Schwyz, Bahnhofstrasse 19,
6440 Brunnen.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 14. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene E.________ verunfallte am 7. August 2001 und leidet seither
an Tetraplegie. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich),
bei der E.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die
gesetzlichen Leistungen.

Wegen nächtlicher Hypoventilationen und eines obstruktiven
Schlafapnoesyndroms beabsichtigte E.________ im Juli 2004, ein
Beatmungsgerät, einen Atemluftbefeuchter und eine Atemmaske im Betrag von Fr.
9830.-, zuzüglich jährlicher Wartungskosten von Fr. 465.-, alles exkl.
Mehrwertsteuer, anzuschaffen. Nachdem die Zürich gegenüber der die Apparate
liefernden Firma die Kostenübernahme nicht hatte garantieren wollen, ersuchte
der behandelnde Arzt, Dr. med. Y.________, Chefarzt des Ambulatoriums des
Zentrums X.________, die Zürich am 23. November 2004 um Übernahme der Kosten.
Ein Entscheid in dieser Sache blieb aber aus, so dass sich die Lieferfirma am
29. Juni 2005 an die Visana als Krankenversicherer von E.________ wandte.
Diese übernahm die Kosten und ersuchte die Zürich schriftlich um
Rückerstattung der nach ihrer Auffassung unter dem Rechtstitel der
Vorleistung erbrachten Zahlungen, später um Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung.

B.
Am 8. Januar 2007 reichte der Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz eine gegen die Zürich gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde
ein. Der beigeladene E________ schloss sich dem Antrag an, die Zürich sei zu
verpflichten, hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme für das betreffende
Beatmungsgerät und das Zubehör eine (mindestens) dem Versicherten und der
Visana zu eröffnende, anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Entscheid vom
14. Mai 2007 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne dieses
Antrags gut.

C.
Dagegen erhebt die Zürich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Gleichzeitig ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein
von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt
nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf
Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche
Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte
Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Vorleistungspflichtig ist
die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme
durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die
Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70
Abs. 2 lit. a ATSG). Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt
die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von
einem anderen Versicherungsträger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen
im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG).

3.
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit
denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der
Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1
ATSG). Erlässt er eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen
Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann
die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49
Abs. 4 ATSG). Als berührt gilt derjenige Versicherungsträger, der in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in
rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74
E. 3.1 S. 77).

4.
Die Vorinstanz erwog, der vom Chefarzt des Ambulatoriums des Zentrums
X.________ im Auftrag des Versicherten um Kostengutsprache für die nächtliche
Heimbeatmung angegangene Unfallversicherer sei gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG
verpflichtet, über seine Leistungspflicht zu verfügen; der Umstand, dass die
Visana als Krankenversicherer in derselben Angelegenheit bereits Leistungen
erbracht habe, ändere daran nichts; vielmehr sei dieser die Verfügung in
Anlehnung an Art. 49 Abs. 4 ATSG neben dem Versicherten ebenfalls zu
eröffnen; dies weil die Krankenversicherung der Unfallversicherung eine
(mögliche) Vorleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG angezeigt
habe.

5.
Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht
die Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts, wonach der Versicherte den
Unfallversicherer durch den Arzt um Kostengutsprache und damit bei
ablehnender Haltung um Erlass einer Verfügung ersucht habe, jedoch ohne
substantiiert darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss
Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (Erw. 1 hiervor). Darüber hinaus behauptet
die Beschwerdeführerin letztinstanzlich erstmals, die Krankenversicherung
habe als Vorleistungsverpflichtete sämtliche Kosten des angeschafften
Beatmungsgeräts übernommen, wodurch der Versicherte nicht mehr beschwert sei.
Diese Aussage steht indessen mit der im vorinstanzlichen Verfahren
abgegebenen Stellungnahme des Versicherten vom 18. Januar 2007 im
Widerspruch, wonach er durch die Krankenkasse mit einem Selbstbehalt belegt
worden sei.

6.
Ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Zürich vom
Versicherten um Übernahme der Anschaffungs- und Wartungskosten des
Beatmungsgeräts ersucht worden ist, und steht ebenso fest, dass die
Krankenkasse dem Versicherten diese Kosten nicht vollumfänglich vergütet hat,
sich darüber hinaus aber gegenüber der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt
stellt, Anspruch auf Rückerstattung von Vorleistungen zu haben, erweist sich
die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 49 ATSG gezogene
Schlussfolgerung, es läge nach wie vor am Unfallversicherer, über das
Leistungsbegehren des Versicherten zu befinden, wobei die Verfügung auch dem
Krankenversicherer zu eröffnen sei, ohne weiteres als rechtens.

7.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels im vereinfachten
Verfahren abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ist damit gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
dem Bundesamt für Gesundheit und E.________ zugestellt.

Luzern, 19. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.