Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.198/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_198/2007

Urteil vom 19. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner,

Ortsgemeinde X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, St.
Gallerstrasse 5, 9470 Buchs SG.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 1. März 2007.

Sachverhalt:
A.
Die Ortsgemeinde X.________ meldete dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen
am 2. Februar 2006 (Eingang: 7. Februar 2006) wetterbedingte Arbeitsausfälle
von sechs Arbeitnehmern an sieben Arbeitstagen im Monat Januar 2006, welches
verfügungsweise am 10. Februar 2006 dem Gesuch um Ausrichtung von
Schlechtwetterentschädigung entsprach. Auf Einsprache des Staatssekretariates
für Wirtschaft (SECO) hin, das die Abweisung des Gesuchs verlangte, da
öffentliche Betriebe der Waldwirtschaft von Bund, Kanton und Gemeinden vom
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ausgenommen seien, verneinte das Amt
für Arbeit den Entschädigungsanspruch (Verfügung vom 15. Februar 2006). Die
hiegegen gerichtete Einsprache der Ortsgemeinde hiess es gut, da die
Ortsgemeinde über keine öffentlichen Mittel zur Deckung des wetterbedingten
Arbeitsausfalles verfüge (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006).
B.
Die vom SECO dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. März 2007 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert das SECO sein
Begehren um Verneinung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung.
Das Amt für Arbeit und die Ortsgemeinde X.________ schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG, Art. 65 Abs. 1 AVIV)
sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 111 V 266) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 65 Abs.1 AVIV
gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, die in der Forstwirtschaft tätigen
Angestellten der Ortsgemeinde X.________ seien als Bedienstete einer
öffentlich-rechtlichen Einrichtung, zumal sie keine Steuerhoheit besässen, vom
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung nicht ausgenommen.
3.2 Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung für Angestellte der öffentlichen Verwaltung. Das
Gesetz schliesse diese Personen zwar nicht ausdrücklich aus, es liege jedoch
ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Es könne nicht angehen, dass
die Arbeitslosenversicherung für öffentliche Aufgaben der Gemeinwesen aufkomme,
vielmehr seien diese durch Steuern zu finanzieren. Die Ortsgemeinde X.________
erfülle gemäss Verfassung eine notwendige öffentliche Aufgabe, wofür
Steuereinnahmen bewilligt werden könnten, weshalb der vorliegende
Arbeitsausfall durch das Kollektiv der Steuerzahlenden und nicht in Form einer
Sondersteuer durch die Arbeitslosenversicherung zu tragen sei.
3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat, wie das
kantonale Gericht einlässlich darlegte, in BGE 111 V 266 entschieden, dass
Beschäftigte im öffentlichen Dienst grundsätzlich ebenfalls unter die
Leistungsberechtigten fallen (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung
in: Ulrich Meyer, [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,
Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 538).
3.4 Der Beschwerdeführer bringt auch letztinstanzlich nichts vor, was zu einem
gegenteiligen Schluss zu führen vermöchte. Nach der verbindlichen
Sachverhaltsfeststellung des Versicherungsgerichts (E. 1) konnten die
betroffenen Mitarbeiter ihre Arbeiten im Wald trotz entsprechender Massnahmen
wetterbedingt nicht mehr weiterführen und ebensowenig anderweitig eingesetzt
werden, wobei die forstwirtschaftliche Tätigkeit der sechs Arbeitnehmenden
unbestrittenermassen zu einem der in Art. 65 Abs. 1 AVIV abschliessend
aufgezählten entschädigungsberechtigten Erwerbszweige gehört. Im Weiteren
verfügen die Ortsgemeinden, die gemäss St. Galler Gemeindegesetz vom 23. August
1979 (GG; sGS 151.2) mit ihren Mitteln angemessene Leistungen für
gemeinnützige, kulturelle und andere öffentliche Zwecke erbringen (Art. 19 Abs.
1 GG), über keine Steuereinnahmen. Ortsgemeinden und öffentlich-rechtliche
Körperschaften des Kantons St. Gallen können zwar Einkommens- und
Vermögenssteuern von natürlichen Personen erheben, aber nur nach Bewilligung
des Regierungsrates (Art. 4 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes vom 9. April
1998 (StG; sGS 811.1). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Ortsgemeinde oder
die Korporation notwendige öffentliche Aufgaben erfüllen und die Aufgaben nicht
aus anderen Einnahmen bestreiten können (Art. 4 Abs. 2 StG). Die Ortsgemeinde
ist daher hinsichtlich der Waldbewirtschaftung einem privaten Unternehmen
gleichzusetzen, da ihr der Regierungsrat keine Steuerhoheit einräumte, weshalb
sie die Lohnkosten für die Forstarbeiter selber zu erwirtschaften hat. Damit
ist es auch entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht verfehlt, die
Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den wetterbedingten Arbeitsausfall
als Sondersteuer zu qualifizieren. Ebenso wenig kann von einem missbräuchlichen
Verzicht der Ortsgemeinde auf die Steuerhoheit ausgegangen werden. Wenn demnach
weder die Leistungen der Gemeinde noch deren (wetterbedingte) Ausfälle durch
Steuereinnahmen finanziert sind, besteht - auch mit Blick auf den Zweck der
Entschädigung (Deckung eines Sonderrisikos im Sinne eines branchenspezifischen,
witterungsbedingten Verdienstausfalles [vgl. Thomas Nussbaumer a.a. O. Rz. 531
ff.]) - kein Anlass, die in der Waldbewirtschaftung tätigen
Gemeindeangestellten allein aufgrund ihrer Stellung im öffentlichen Dienst vom
anspruchsberechtigten Personenkreis auszunehmen. Die Frage, ob auch ein
Leistungsanspruch bestünde, wenn die Ortsgemeinden eine Steuerhoheit besässen,
kann nach dem Gesagten offen gelassen werden.
4.
Als Aufsichtsbehörde ist das SECO von Gerichtskosten befreit (Art. 66 Abs. 4
BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und der Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla