Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.18/2007
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8C_18/2007
Urteil vom 1. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

K. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
16. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene K.________, seit 8. Oktober 2003 Schweizer Bürger, war vom
20. Januar 1997 bis 31. Oktober 2004 bei der Firma L.________ als Operator im
Bereich Verpackung angestellt. Am 3. Juli 2004 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der Hausarzt Dr. med.
V.________, Allgemeine Medizin FMH/Manuelle Medizin (SAMM),  stellte im
Bericht vom 4. August 2004 folgende Diagnosen: Lumbovertebralsyndrom und
Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 links bei Diskushernie dort;
reaktive Depression. Die Erkrankung bestehe seit Oktober 2003. Zur Abklärung
der Verhältnisse holte die IV-Stelle diverse Arztberichte, einen Bericht der
BEFAS, Berufliche Abklärungsstelle Stiftung Brändi, Horw, vom 12. Januar 2005
sowie ein Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Medizinische Abklärungsstelle,
Luzern, vom 30. August 2005 ein. Mit Verfügung vom 9. November 2005 verneinte
die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 37 %)
sowie auf berufliche und medizinische Eingliederungsmassnahmen. Die dagegen
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. Juli 2006 teilweise gut
und bejahte den Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde sowie die Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Einsprache- und das kantonale Verfahren
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 16. Januar
2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei das
Verfahren zur ergänzenden medizinischen MEDAS- und beruflichen
BEFAS-Abklärung inkl. psychiatrischer Begutachtung zurückzuweisen; es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Er reicht neu Zeugnisse des
Dr. med. V.________ vom 23. November 2004, 12. November und 15. Dezember 2005
sowie einen Bericht desselben vom 8. Februar 2007 ein.

Am 2. Mai 2007 legte der Versicherte Berichte der Dres. med. A.________,
Leitender Arzt Neurochirurgie, und Feuerstein, Oberarzt Neurochirurgie,
Spital X.________, vom 27. März 2007 sowie des Dr. med. S.________, FMH
Kardiologie, Leitender Arzt Kardiologie, Spital Y.________, vom 15. und 16.
März 2007 auf.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Am 24. Januar 2008 (Postaufgabe) reichte der Versicherte einen Bericht des
Dr. med. G.________, Oberarzt, Leiter Neurootologie, Spital X.________, vom
28. November 2007 ein.

Erwägungen:

1.
Der Versicherte beantragt in materieller Hinsicht die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente. Eventuell verlangt er die Rückweisung der Sache zur
ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärung.

1.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie
mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %
oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat sie nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung hat die
versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70
%, auf eine drei Viertel Rente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe
Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie
mindestens zu 40 % invalid ist.

1.2
1.2.1 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeits(un)fähigkeit (Art. 6 ATSG) der versicherten Person handelt es sich
grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397 ff.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung - oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch
(ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399) -
mit invalidisierender Wirkung vorliegt, gilt Folgendes: Zu den vom
Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt
zunächst, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, und
bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände
gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei
überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu
gestatten (BGE 131 V 49, 130 V 352 E. 2.2.4 S. 356; Urteil I 997/06 vom 18.
Dezember 2007, E. 2.2 mit Hinweis).

1.2.2 Rechtsfragen sind die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln
über die Durchführung des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 121,
343 E. 3.4 S. 348, 129 V 222), einschliesslich derjenigen über die Anwendung
der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). In dieser Sicht
stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen
als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen
als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen
Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne
anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein
(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug (hiezu vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) vorzunehmen ist. Dagegen beschlägt der Umgang
mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle Tatfragen. Schliesslich ist
die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten)
Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132
V 393 E. 3.3. S. 399; Urteil 8C_223/2007 vom 2. November 2007, E. 3).

1.2.3 Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.;
Urteil I 1048/06 vom 13. Dezember 2007, E. 3 mit Hinweisen).

2.
2.1 Im Bericht zu Handen der MEDAS vom 24. Juni 2005 führte der Psychiater Dr.
med. F.________ aus, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4), deren diagnostische Kriterien knapp erfüllt seien, sei von keiner
psychiatrischen Komorbidität begleitet. Von den vier Kriterien gemäss BGE 130
V 352 sei das dritte Kriterium (verfestigter, therapeutisch nicht mehr
beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch
aber entlastenden Konfliktbewältigung [primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in
die Krankheit"]) fraglich erfüllt; aufgrund der doch guten Ressourcen könnte
allenfalls dieser innerseelische Konflikt therapeutisch angegangen werden.
Bei der Frage, ob es dem Versicherten zumutbar sei, die nötige
Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der Schmerzen weiter arbeiten zu
können, bediene er (Dr. med. B.________) sich des Kriterienkatalogs von
Winckler und Foerster. Aus deren Sicht sei die zumutbare "Willensanspannung"
umso eher zu verneinen, je mehr der acht von ihnen aufgestellten Kriterien
erfüllt seien. Beim Versicherten seien höchstens drei Kriterien (hoher
primärer und/oder sekundärer Krankheitsgewinn; primär chronifizierter
Krankheitsverlauf ohne länger dauernde Remissionen; unbefriedigende
Behandlungsergebnisse trotz konsequent und lege artis durchgeführten
Behandlungsmassnahmen, insbesondere gescheiterte stationäre Therapien)
fraglich erfüllt. Abgestützt hierauf neige er (Dr. med. B.________) dazu,
eine zumutbare Willensanstrengung beim Versicherten zu bejahen. Seine
Restarbeitsfähigkeit betrage psychiatrischerseits 50 %.

2.2 Im Konsilium zu Handen der MEDAS vom 4. Juli 2005 ging Dr. med.
J.________, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation
FMH/speziell Rheumaerkrankungen, aus rheumatologischer Sicht von 70%iger
Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit
aus; eine Einschränkung bestehe bezüglich monotoner stereotyper
Arbeitshaltungen, vermehrtem Bücken und Lastenheben über 10 kg.

2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 30. August 2005 wurden folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: chronisches zervikospondylogenes
und lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit Osteochondrosen C4/5, C5/6 und
C6/7, Status nach konservativ behandelter Diskushernie C5/6 links 1994,
Osteochondrose mit mediolateraler Diskushernie L5/S1 links (klinisch ohne
Nervernwurzelkompressionssymptomatik); anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4). Die zuletzt ausgeübte, wahrscheinlich körperlich schwere
Arbeit als Produktionsmitarbeiter bei der Lego sei dem Versicherten nicht
mehr zumutbar; limitierend seien die rheumatologischen mehr als die
psychopathologischen Befunde. Für eine körperlich leichte Tätigkeit in
Wechselposition ohne monotone stereotype Arbeitshaltung und ohne vermehrtes
Bücken und unter Berücksichtigung einer Traglimite von 10 kg schätzten sie
die Arbeitsfähigkeit auf 50 %; limitierend seien die psychopathologischen
mehr als die rheumatologischen Befunde.

3.
Der Versicherte bringt letztinstanzlich unter Berufung auf diverse
Arztberichte vor, er sei aus rheumatologischen und psychischen Gründen zu 100
% arbeitsunfähig. Gemäss dem MEDAS-Gutachten sei er zu 50 % arbeitsfähig,
weshalb es absolut nicht nachvollziehbar sei, von 70%iger Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Auf Grund des chronifizierten Verlaufs müsse angenommen werden,
dass er sich nie mehr in den Arbeitsprozess werde eingliedern lassen. Der
errechnete Invaliditätsgrad von 37 % sei absolut falsch.

3.1 Die IV-Stelle macht geltend, in der vorinstanzlichen Beschwerde habe der
Versicherte den von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % und mithin auch
die festgestellte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % in
keiner Weise gerügt. Er habe zwar pauschal eine ganze Rente beantragt, habe
aber vorinstanzlich nicht ausgeführt, was an der Bemessung des
Invaliditätsgrades falsch gewesen sein soll. Deshalb erstaune es, dass er nun
letztinstanzlich diese Punkte bestreite. Damit bringe er gegenüber dem
vorinstanzlichen Verfahren eindeutig neue Tatsachen vor. Dies sei gemäss Art.
99 Abs. 1 BGG unzulässig, zumal der vorinstanzliche Entscheid hiezu keinen
Anlass gegeben habe.

3.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_223/2007 vom 30. August 2007,
E. 3.2). Art. 105 Abs. 1 BGG bestimmt, dass das Bundesgericht seinem
Entscheid jenen Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Ob die behauptete Tatsache neu ist, ergibt sich aus dem Vergleich mit
den Vorbringen im vorausgehenden (kantonalen) Verfahren: wurde die vor
Bundesgericht behauptete Tatsache nicht schon der Vorinstanz vorgetragen oder
fand sie nicht auf anderem Wege in prozessual zulässiger Weise Eingang in das
Dossier (z.B. durch die Rechsschriften der Gegenpartei, durch Aktenbeizug auf
Antrag oder von Amtes wegen, wo gesetzlich vorgesehen usw.), ist sie neu,
andernfalls nicht. Hat die Partei im kantonalen Verfahren schon einen
bestimmten Standpunkt vertreten, ist es zulässig, dazu letztinstanzlich
sachbezogene Präzisierungen vorzunehmen. Ein neu eingereichtes Beweismittel
hat Novencharakter, wenn es neue Sachverhalte enthält oder wenn es sich auf
schon in den Prozess eingeführte Tatsachen bezieht. Grundsätzlich kann die
rechtssuchende Partei dem Bundesgericht nicht erstmals Tatsachen oder
Beweismittel unterbreiten, die vorzutragen oder einzureichen sie im
vorinstanzlichen Verfahren einerseits prozessual Gelegenheit und anderseits
nach Treu und Glauben Anlass gehabt hat  (Niggli/Uebersax/Wiprächtiger,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 99 N 20, 22 und 40;
Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 99
N 3).

3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Versicherte die von der IV-Stelle
aus rheumatologischer Sicht festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % in
angepasster Tätigkeit nicht beanstandet. Hiebei handelt es sich um eine
Tatfrage (E. 1.2.1 hievor). Nicht gerügt hat er vorinstanzlich auch den
Standpunkt der IV-Stelle, in psychischer Hinsicht sei er zu 100 %
arbeitsfähig, weil bezüglich der festgestellten somatoformen Schmerzstörung
keine schwerwiegende psychische Komorbidität bestehe sowie die Kriterien für
die Annahme der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und
eines vollen Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess nicht erfüllt seien.
Vielmehr stellte sich der Versicherte vorinstanzlich selber auf diesen
Standpunkt, indem er ausführte, mittels einer Umschulung könne sein Abgleiten
in die Erfüllung dieser Kriterien verhindert werden. Allein aus dem Umstand,
dass er vorinstanzlich eine ganze Rente beantragt hat, kann nicht auf eine
rechtsgenügliche Bestreitung der von der IV-Stelle festgestellten
Arbeits(un)fähigkeit geschlossen werden, wenn in der Beschwerdebegründung
entsprechende Ausführungen fehlten.

Zwar ist es grundsätzlich eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob im Rahmen
der somatoformen Schmerzstörung die massgebenden Kriterien gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Störung
gestatten (E. 1.2.1 hievor). Indessen ist nicht einzusehen, weshalb der
Beschwerdeführer entsprechende rechtserhebliche Einwände nicht bereits
vorinstanzlich vorgebracht hat. Unter den gegebenen Umständen widerspricht es
Treu und Glauben, wenn er erst letztinstanzlich geltend macht, aus
psychischer Sicht sei er arbeitsunfähig (Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBI 2001 S. 4344 f.; urteile 4A_188/2007 vom
13. September 2007, E. 4.3.5, und 4A_223/2007 vom 30. August 2007, E.7; vgl.
auch BGE 120 Ia 24 ff.). Es kann auch nicht gesagt werden, dass der
vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer dazu Anlass gegeben hat, die
Frage der Arbeits(un)fähigkeit letztinstanzlich neu aufzuwerfen, zumal die
diesbezügliche vorinstanzliche Begründung mit derjenigen der IV-Stelle im
streitigen Einspracheentscheid übereinstimmt.

Nach dem Gesagten handelt es sich bei den letztinstanzlichen Einwänden des
Beschwerdeführers, er sei aus rheumatologischen und psychischen Gründen
vollständig arbeitsunfähig, um unzulässige neue Vorbringen (Art. 99 Abs. 1
BGG), auf die nicht einzutreten ist. Demnach sind die von ihm
letztinstanzlich neu eingereichten ärztlichen Berichte unbeachtlich. Hievon
abgesehen stellen auch sie unzulässige Noven dar (Urteile 8C_511/2007 vom 22.
November 2007, E. 4.2.4, und 8C_82/2007 vom 20. Juni 2007, E. 2.2; Botschaft,
a.a.O., BBl 2001 S. 4339 f.; im Urteil 8C_260/2007 vom 31. Oktober 2007, E.
2, wurde offen gelassen, ob dies auch im Rahmen von Art. 97 Abs. 2  und Art.
105 Abs. 3 BGG gilt).

4.
Die IV-Stelle hat einen Einkommensvergleich vorgenommen der gerundet zu einem
Invaliditätsgrad von 37 % geführt hat (vgl. E. 1.2.2 hievor). Die Vorinstanz
hat diesen Wert bestätigt, was nicht zu beanstanden ist.

Der Versicherte wendet ein, falls ihm tatsächlich eine 70%ige
Erwerbsfähigkeit unterstellt werde, sei darauf hingewiesen, dass eine
einfachste Tätigkeit schlechter bezahlt werde als eine einfache oder gar eine
anspruchsvolle. Er könne auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes nur
einfachste Arbeiten erledigen und nicht regelmässig arbeiten. Somit werde er
nur im Stundenlohn bezahlt werden, der im Vergleich zu Löhnen von Personen
mit im voraus festgesetzter Arbeitszeit in der Regel tiefer liege. Aufgrund
seiner Leiden werde er zu schlechten Anfangsbedingungen eine Tätigkeit
aufnehmen und ein allfälliger Arbeitgeber werde ihn lange einarbeiten müssen,
was sich ebenfalls nachteilig auf die Lohnhöhe auswirken werde. Es sei der
maximale Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren, da er während jeder
künftigen Tätigkeit aufgrund seiner Beschwerden nach kürzester Zeit immer
wieder längere Ruhepausen werde einlegen müssen.

Diese Einwände des Versicherten sind nicht stichhaltig. Verwaltung und
Vorinstanz haben als Ausgangspunkt für die Berechnung des Invalideneinkommens
zu Recht auf den statistischen Durchschnittswert gemäss der LSE-Tabelle TA1
und hiebei auf den monatlichen Bruttolohn für mit einfachen und repetitiven
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Männer
abgestellt (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f. und E. 7a S. 81). Es bestehen
vorliegend keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Weiter erscheint der
vorgenommene leidensbedingte Abzug von gesamthaft 10 % nicht als
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (E. 1.2.2 hievor), zumal im Rahmen der
vorliegend einzig aus rheumatologischer Sicht relevanten Restarbeitsfähigkeit
von 70 % (E. 2.2 hievor) keine erhöhte Pausenbedürftigkeit festgestellt
wurde.

5.
Der Versicherte verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für
das Einspracheverfahren.

5.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Partei ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzung
des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung sind die Bedürftigkeit der
gesuchstellenden Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie
die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts (BGE 130 I 180 E. 2.2 und
E. 3.2 f. S. 182 ff., 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; Anwaltsrevue 2005/3 S. 123).
Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen
Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten
des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa
seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu
BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in
die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung
grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des
Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE
130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 32 E. 2 S. 34, 114
V 228 E. 5b S. 236; AHI 2000 S. 162 E. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit
wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende
Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht
wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 und E. 3.3 S. 183 f. mit
Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.;
Anwaltsrevue 2005/3 S. 123; Urteil I 692/05 vom 10. März 2006, E. 7.1).
5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für
das Einspracheverfahren würden restriktiv gutgeheissen. Eine Verbeiständung
sei unter anderem bloss angebracht, wenn ein Beizug von Verbandsvertretern,
Fürsorgern oder anderen Fach- und Vertrauensleuten nicht in Betracht falle.
Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser vorinstanzlichen Auffassung
abzuweichen. Der Versicherte bringt keine stichhaltigen Einwände vor.
Unbehelflich ist sein pauschales Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar,
dass jeder einfache Sozialarbeiter zur Durchsetzung des Anspruchs im Stande
wäre, auch wenn ein Rechtsanwalt sich gezwungen sehe, in vergleichbaren
Fällen immer wieder das Gleiche vorzutragen. Irrelevant ist auch seine
Argumentation, die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das
IV-Verfahren habe auch nach der Umstellung des
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens auf das sogenannte
Vorbescheidverfahren zu erfolgen, da Art. 37 Abs. 4 ATSG nach wie vor Geltung
beanspruche.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die unentgeltliche
Rechtspflege für das kantonale Verfahren zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abgewiesen.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 mit Hinweisen).
Die vorinstanzlichen Argumente des Beschwerdeführers waren in keiner Weise
geeignet, die Verneinung des - letztinstanzlich einzig noch streitigen -
Rentenanspruchs durch die IV-Stelle in Frage zu stellen. Die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist daher nicht rechtswidrig.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Versicherten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in der Beschwerde gestellten Begehren
sind aussichtslos, womit zumindest eine der Voraussetzungen für die Gewährung
unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und
unentgeltliche Verbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
erfüllt ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse EXFOUR und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar