Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.189/2007
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8C_189/2007

Urteil vom 25. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

O. ________, 1954, Spanien, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn
vom 21. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene spanische Staatsangehörige O.________ war bei der Firma
Q._______ AG, Bauunternehmung, angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er sich am
6. November 2004 beim Aufladen eines Mörtelmischers am Rücken verletzte. Mit
Verfügung vom 4. Juni 1987, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. November
1987, sprach ihm die SUVA ab 1. Januar 1986 eine Invalidenrente bei einer
Erwerbseinbusse von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Die
hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom
11. November 1988 ab. Am 13. November 1989, 5. Juli 1994, 11. Juli 1997 und
29. November 1999 lehnte die SUVA eine Rentenerhöhung mangels Verschlimmerung
des Gesundheitszustandes ab. Am 7. Oktober 2003 unterzog sich der Versicherte
in Spanien einer Rückenoperation (Spondylodese). Am 16. Dezember 2003
verlangte er erneut eine Rentenerhöhung, da sich sein Gesundheitszustand
verschlimmert habe. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die SUVA bei Dr.
med. B.________, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
Hospital X.________ (Spanien), ein Gutachten vom 2. August 2004 und einen
Bericht vom 14. Januar 2006 ein. Weiter zog sie eine Stellungnahme des
SUVA-Arztes Dr. med. C.________ vom 16. März 2006 bei. Mit Verfügung vom
8. Mai 2006 lehnte die SUVA eine Rentenerhöhung ab, nachdem sie im Rahmen
eines Einkommensvergleichs eine Erwerbseinbusse von weiterhin 25 %
ermittelte. Für die durchgeführte Spondylodese sprach sie dem Versicherten
eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die dagegen erhobene
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. August 2006 ab.

B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde ein und legte einen Bericht des Dr. med. S.________,
Spezialist für Arbeitsmedizin (Spanien), vom 5. September 2006 auf. Mit
Entscheid vom 21. März 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte eine Rentenerhöhung. Mit Eingabe vom
8. Mai 2007 reicht er diverse Berichte betreffend seinen Gesundheitszustand
ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 (Postaufgabe) erneuert er sein Begehren
um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Versicherten seit 1. Januar 1986 bei
einer Erwerbseinbusse von 25 % ausgerichte Invalidenrente gestützt auf sein
Gesuch vom 16. Dezember 2003 wegen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
zu erhöhen ist.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weiter stellt
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 9. August 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 167 E. 1
S. 169; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00; zum Ganzen BGE 131 V 242 E. 2.1
S. 243).
Im Lichte dieser Grundsätze ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten -
darunter Spanien - andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA) zeitlich grundsätzlich anwendbar (BGE 128 V
315). Die materiellen Voraussetzungen der hier streitigen Leistungsansprüche
aus Arbeitsunfall (zur Terminologie vgl. Edgar Imhof, Eine Anleitung zum
Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in:
Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2001, S. 74) eines im Zeitpunkt des Schadenereignisses in der Schweiz
beschäftigten und bei einem schweizerischen Träger für das Risiko
Berufsunfall versicherten Arbeitnehmers bestimmen sich aber ungeachtet seiner
spanischen Staatsangehörigkeit und der zeitlichen Anwendbarkeit des FZA nach
schweizerischem Recht, wobei die von den Trägern der anderen Staaten
erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte zu berücksichtigen sind (BGE
130 V 253 E. 2.4 S. 257; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 94/05 vom 14. September 2005, E. 1).

3.
Nach alt Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung) wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentebezügers erheblich ändert. Diese Norm ist der Beurteilung der
Rentenrevision zu Grunde zu legen, da der Beschwerdeführer die Invalidenrente
am 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bereits bezogen hatte (Art. 82
Abs. 1 erster Satz ATSG). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass diese
übergangsrechtliche Lage keinerlei materiellrechtliche Folgen zeitigt, da alt
Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG und Art. 17 ATSG, welcher neu die Revision der
Invalidenrente regelt, inhaltlich übereinstimmen (BGE 130 V 343 E. 3.5.4
S. 352; Urteile des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 3.2.4,
und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 15/05 vom 23. Mai 2005,
E. 1.1).
Im Weiteren hat die Vorinstanz die Grundsätze über die Rentenrevision (BGE
130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. und 71 E. 3.2.3 S. 75 f., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13
E. 2, I 574/02, RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70 E. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen
wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), in Würdigung der medizinischen Akten erkannt,
dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Haltung mit wiederholten kurzen
Ruhepausen ganztags auszuüben. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt bezüglich der vorinstanzlichen Festlegung des Validen- und des
Invalideneinkommens (einschliesslich des 10%igen Abzugs im Sinne von BGE 129
V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen), was vom Versicherten nicht gerügt wird.
Der Einkommensvergleich ergibt, dass die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse
nach wie vor 25 % beträgt, weshalb SUVA und Vorinstanz eine Rentenerhöhung zu
Recht abgelehnt haben.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: