Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.187/2007
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8C_187/2007

Urteil vom 22. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, nebenamtlicher Richter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

V. ________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tim
Walker, Hinterdorf 7, 9043 Trogen,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St.
Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 26. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1949 geborene, seit 21. Mai 2001 verwitwete V.________ bezieht seit Juni
2001 Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund der
Angaben der Versicherten im Revisionsformular vom 24. Juni 2005 erhielt das
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau Kenntnis, dass V.________ in Bosnien
eine Liegenschaft besitzt, welche bisher nicht deklariert worden war. In der
Folge nahm die Verwaltung rückwirkend auf den Beginn der Leistungserbringung
(Juni 2001) eine Neuberechnung des Anspruchs vor und verfügte am 21. April
2006 die Rückforderung zuviel ausbezahlter Ergänzungsleistungen im Betrag von
Fr. 6'285.-. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums setzte sie den
Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Mai 2006 auf Fr. 1'176.- im
Monat fest. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 22. September 2006 ab.

B.
V.________ liess bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
Beschwerde einreichen und beantragen, die Rückforderungsverfügung sei
aufzuheben und es seien ihr ohne Anrechnung der Liegenschaft und unter
Berücksichtigung zusätzlicher Schulden höhere Ergänzungsleistungen
zuzusprechen. Zudem liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
sowohl im Einsprache- wie im kantonalen Gerichtsverfahren ersuchen.

Mit Entscheid vom 26. Februar 2007 hiess die Rekurskommission die Beschwerde,
soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinne gut, als der
Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer
Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde.

C.
V.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde und Verfassungsbeschwerde
erheben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
soweit damit die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin beschwert
worden sei. Des Weiteren seien ihr für das Einspracheverfahren eine
angemessene Parteientschädigung, eventuell die unentgeltliche
Rechtsvertretung, für das kantonale Verfahren eine höhere Parteientschädigung
und die unentgeltliche Rechtsvertretung und für das letztinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Ferner wird beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau lässt sich mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS
2006 S. 1205 ff., 1242). Der angefochtene Entscheid ist nach diesem Zeitpunkt
ergangen. Damit finden auf das vorliegende, am 24. April 2007 eingeleitete
Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes Anwendung
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid der Rekurskommission unter
anderem mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an. Das
Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
133 I 185 E. 2 S. 187 mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach
den Art. 72-89 BGG zulässig ist. Angefochten ist vorliegend der Entscheid
über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen; es handelt sich um eine
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Gegen derartige Entscheide kann der
Betroffene mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82-89 BGG ans
Bundesgericht gelangen, mit welcher auch die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann (Art. 95 BGG). Für eine Verfassungsbeschwerde
bleibt damit kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit
Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid
der in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige
Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben
(ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung
richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf
Ende 2006 aufgehobenen OG).

4.
In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, soweit er die an die kantonale Rekurskommission
gestellten Anträge abweise und soweit die im Entscheid enthaltenen Erwägungen
sie beschwerten. Damit fehlt es an einem konkreten Antrag in der Sache (vgl.
BGE 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung geht indessen mit
hinreichender Klarheit hervor, welche Abänderung des kantonalen Entscheids
beantragt wird. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
welche die übrigen Formerfordernisse (Art. 42 BGG) erfüllt und rechtzeitig
eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG), ist daher einzutreten.

5.
Gemäss Art. 102 Abs. 3 BGG findet ein weiterer Schriftenwechsel in der Regel
nicht statt. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur ausnahmsweisen
Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Übrigen war der schon in der
Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels verfrüht, weil die Beschwerdeführerin noch gar nicht
beurteilen konnte, ob aus ihrer Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der
Beschwerdegegnerin und allfälligen weiteren Vernehmlassungen erforderlich
sein wird (Urteil 1A.276/2004 vom 12. Juli 2005, publ. in RDAF 2006 I S.
665).

6.
Die kantonale Rekurskommission hat die Voraussetzungen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen sowie die gesetzlichen Grundlagen zu den anrechenbaren
Einnahmen (Art. 3c ELG) und die Grundsätze über die Bewertung des
anrechenbaren Vermögens (Art. 17 Abs. 1 ELV) richtig wiedergegeben. Es wird
darauf verwiesen.

6.1 Die Beschwerde richtet sich vorab gegen die von der Vorinstanz bestätigte
Anrechenbarkeit der im Besitz der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft
in Bosnien. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Liegenschaft sei nicht
anrechenbar, weil sie mit Genugtuungsleistungen erworben worden sei, welche
sie und ihr verstorbener Ehemann wegen eines Verkehrsunfalls erhalten hätten.
Solche Leistungen seien weitgehend steuerfrei und dürften bei der
EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.

6.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Anrechnung
des Vermögens gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG ist vom Reinvermögen
auszugehen, welches die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte umfasst.
Bestimmungen, welche den Vermögensbegriff einschränken würden, enthält das
Gesetz nicht. Es sind daher grundsätzlich alle Vermögenswerte anrechenbar,
über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248
E. 4a S. 249, 122 V 19 E. 5a S. 24). Anrechenbar sind insbesondere auch
Genugtuungsleistungen (BGE 129 III 145 E. 3.5.1 und 3.5.2 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung und das Schrifttum) und damit auch Vermögenswerte, welche
aus Genugtuungsleistungen erworben werden. An der Anrechenbarkeit ändert
nichts, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Liegenschaft im Ausland
handelt. Nach den im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht ausgewiesen, dass die -
im Jahr 2001 erworbene - Liegenschaft unverkäuflich oder ein allfälliger
Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferierbar ist. Wie das kantonale
Gericht zu Recht feststellt, wäre es Sache der Versicherten näher darzulegen,
aufgrund welcher Umstände eine Veräusserung nicht möglich sein sollte. Die
Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch in der letztinstanzlichen
Beschwerde nichts Konkretes vor, was zu einer anderen Beurteilung zu führen
vermöchte. Der blosse Hinweis auf die schlechte Wirtschaftslage nach dem
Kriegsende in Bosnien (1995) genügt nicht.

6.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie geltend
macht, eine Anrechenbarkeit entfalle, weil es sich um eine selbst bewohnte
Liegenschaft handle und der Wert unter dem für solche Liegenschaften nach
Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG geltenden Grenzwert von Fr. 75'000.- liege.

6.3.1 Wie die Verwaltung in der Vernehmlassung zur Beschwerde zutreffend
ausführt, fällt der Freibetrag bei selbst bewohnten Liegenschaften im Ausland
grundsätzlich nicht in Betracht, weil der EL-Anspruch den Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (Art. 2 Abs. 1 ELG und
Art. 13 ATSG). Nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gilt der
gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz - vorbehältlich hier nicht zutreffender
Ausnahmen - als unterbrochen, wenn sich der Leistungsansprecher während mehr
als drei Monaten im Ausland aufhält (BGE 126 V 463 E. 2c S. 465; Rz. 2009 der
vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen [WEL],
gültig ab 1. Januar 2002). Hält sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig
(beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland auf,
so dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird,
kann nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft im Sinne der
Gesetzesbestimmung gesprochen werden. Der Leistungsansprecher kann in solchen
Fällen bei den anerkannten Ausgaben die Mietkosten in der Schweiz in Abzug
bringen (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG), nicht aber gleichzeitig den Freibetrag
für eine selbst bewohnte Liegenschaft in Anspruch nehmen.

6.3.2 Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, hat die
Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt doch in der
Schweiz und benutzt sie die Liegenschaft in Bosnien ihren Angaben zufolge
lediglich zu Ferienzwecken. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen
Gerichts stellt sich bei dieser Sachlage die Frage, ob die Beschwerdeführerin
unter dem Gesichtswinkel des EL-Anspruchs nicht gehalten wäre, die
Liegenschaft im Ausland zu vermieten, und ob mangels Vermietung nicht auf
eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu schliessen
wäre. Im Hinblick darauf, dass in der Beschwerde von einem Auslandaufenthalt
von mehreren Monaten im Jahr gesprochen wird, könnte sich anderseits die
Frage stellen, ob nicht ein Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der
Schweiz vorliegt, mit der Folge, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen
für diese Zeit zu verneinen wäre. Die Vorinstanz hat die Sache zu Recht an
die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt in diesen Punkten
näher prüfe und hierauf neu verfüge.

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin verlangt des Weiteren die Berücksichtigung
zusätzlicher Schulden, insbesondere sämtlicher Schulden in Zusammenhang mit
der Liegenschaft in Bosnien sowie eines Verlustscheines vom 22. Januar 1996
für eine Forderung von Fr. 24'714.90. Sie bringt vor, die Verwaltung habe den
Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt und in Verletzung von
Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Einspracheentscheid erlassen,
ohne die rechtzeitig eingereichten Unterlagen abzuwarten. Diesbezüglich geht
aus den Akten hervor, dass die EL-Stelle der Versicherten am 17. August 2006
zur Beibringung entsprechender Unterlagen Frist gesetzt hat, welche sie mit
Schreiben vom 6. September 2006 letztmals bis zum 20. September 2006
verlängert hat mit der Feststellung, dass bei Nichterhalt von Unterlagen
innert der gesetzten Frist aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde.
Mit einer vom 20. September 2006 datierten, am 22. September 2006 beim Amt
für AHV und IV des Kantons Thurgau eingegangenen Eingabe reichte der
Rechtsvertreter der Versicherten ergänzende Unterlagen ein. Am 22. September
2006 erliess das Amt den Einspracheentscheid ohne Berücksichtigung der von
der Beschwerdeführerin eingereichten Belege. Dass die Zustellung verspätet
war, ist nicht erstellt und wird von der Verwaltung auch nicht geltend
gemacht. Die Beschwerdeführerin rügt daher grundsätzlich zu Recht, dass die
Verwaltung aufgrund eines ungenügend festgestellten Sachverhalts und in
Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 Abs.1 ATSG)
entschieden hat.

7.2 Die Beschwerdeführerin vermag daraus jedoch nichts für sich abzuleiten,
weil die Vorinstanz die eingereichten Unterlagen in die Beurteilung
einbezogen hat, nachdem das Amt für AHV und IV dazu im Beschwerdeverfahren
Stellung genommen hatte. Das kantonale Gericht ist dabei zu Recht zum Schluss
gelangt, dass der eingereichte Verlustschein vom 24. April 2006 - beruhend
auf einem Konkursverlustschein vom 22. Januar 1996 - in Höhe von Fr.
24'714.90 nicht anrechenbar ist, weil bei der im März 2006 erfolgten Pfändung
kein pfändbares Vermögen festgestellt werden konnte und ungeachtet des
Liegenschaftsbesitzes nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, dass die
Beschwerdeführerin die im Pfändungsverlustschein aufgeführte Forderung
bezahlen wird. Die Verwaltung wird nach dem vorinstanzlichen Entscheid
indessen noch zu prüfen haben, wie es sich hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren Leistungen des
Haftpflichtversicherers verhält, welche allenfalls zu einer zumindest
teilweisen Anrechnung der Verlustscheinsforderung, aber auch zur
Berücksichtigung dieser Leistungen bei der EL-Berechnung Anlass geben
könnten. Es wird im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG;
Art. 24 ELV) Sache der Beschwerdeführerin sein, die erforderlichen Angaben zu
machen. Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Feststellung,
wonach die geltend gemachten weiteren Schulden (Schuldscheine vom 6. Februar
und 25. August 2006, Honorar- und Spesenforderung sowie Darlehensforderung zu
Gunsten des Rechtsvertreters) ungeachtet der eingereichten Unterlagen nicht
hinreichend ausgewiesen sind. Es liegt diesbezüglich Beweislosigkeit vor, was
sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt, welche aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte für sich ableiten will (BGE 111 V 197 E. 6b S.
201; vgl. auch BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).

8.
8.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, für das
Einspracheverfahren sei ihr eine angemessene Parteientschädigung, eventuell
eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Dazu
ist festzustellen, dass für das Einspracheverfahren in der Regel keine
Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG) und im
vorliegenden Fall keine besondern Umstände vorlagen, welche zu einem anderen
Entscheid Anlass gaben. Das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde
von der Verwaltung mit nicht rechtzeitig angefochtener Verfügung vom 17. Juli
2006 rechtskräftig abgelehnt, weshalb die Vorinstanz auf das entsprechende
Begehren zu Recht nicht eingetreten ist.

8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei ihr für das
kantonale Verfahren eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen und es sei
ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Auch diesem Begehren kann
nicht entsprochen werden. Wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das
teilweise Obsiegen im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr.
750.- zugesprochen hat, so verstösst dies nicht gegen die in Art. 61 lit. g
ATSG genannten Bemessungsregeln, noch hat das kantonale Gericht die
Entschädigung willkürlich und damit in Verletzung von Art. 9 BV festgesetzt.
Gegen die vorinstanzliche Beurteilung der für den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung (Art. 61 lit. f ATSG) vorausgesetzten Bedürftigkeit bringt die
Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor, weshalb der kantonale Entscheid auch
in diesem Punkt zu bestätigen ist.

9.
Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung auch für das letztinstanzliche Verfahren. Aufgrund der
eingereichten Unterlagen kann die Bedürftigkeit im massgebenden Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181) bejaht werden. Weil die
Beschwerde zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war, ist
dem Begehren zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 u. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin
wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.- werden zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Tim
Walker, Trogen, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer