Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.182/2007
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8C_182/2007

Urteil vom 17. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

P. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 14. März 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch des P._______, geboren
1958, auf eine Invalidenrente erstmals mit Verfügung vom 25. Februar und
Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003 verneint hatte und ein weiteres Gesuch
mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 21. August
2006 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten
abgelehnt hat,
dass die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2007 abgewiesen hat,
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden
medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beschluss vom 16. Juli 2007 abgewiesen hat,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die Rechtsprechung, wonach bei einer Neuanmeldung
nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen ist
(BGE 117 V 198 E. 3a), zutreffend dargelegt hat,
dass die Rentenrevision die Änderung des Grades der Invalidität eines
Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise voraussetzt, was
insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
zutrifft (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen; 112 V 371 E. 2b S. 371
und 387 E. 1b S. 390), was sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (AHI 1999 S. 83 [I
557/97]; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.),
dass die Vorinstanz die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig
gewürdigt hat und zum Schluss gelangt ist, dass sich der Gesundheitszustand
seit der letzten Ablehnung des Rentenanspruchs nicht verschlechtert hatte,
sondern dem Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, weshalb die Voraussetzungen
für eine Rentenrevision nicht erfüllt waren,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt und sich aus den von ihm
letztinstanzlich eingereichten Unterlagen nichts ergibt, was diese für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Feststellung des Sachverhalts als
offensichtlich unrichtig erscheinen liesse,
dass daher keine weiteren Abklärungen anzuordnen sind,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 17. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: