Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.171/2007
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8C_171/2007

Urteil vom 16. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

B. ________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 21. März 2007.

Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Eingabe des B.________ vom 19. April 2007 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. März 2007,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen
ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 19. April 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht
gerecht wird,
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in
den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das
inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E.
1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),

dass auch das erst am 31. Mai 2007 und damit nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Schreiben nebst Beilage
zu keinem andern Ergebnis zu führen vermag,

dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb
sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
als gegenstandslos erweist,

in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG
erkannt:

1.
Auf die Eingabe vom 19. April 2007 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 16. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: