Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.169/2007
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8C_169/2007

Urteil vom 5. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

M.________, Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 7. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1968 geborene M.________ war im Rahmen seiner Anstellung als
PC-Supporter bei der Firma X.________ bei den Elvia Versicherungen (Elvia)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 11. Oktober 1996 erlitt er einen Unfall als Autolenker, als er
in den frühen Morgenstunden ein Überholmanöver abrupt abbrechen musste, wobei
er die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, welches sich in der Folge
überschlug. Er konnte sich selbst aus dem Autowrack befreien und zog sich
beim Unfall eine stabile HWS 6/7- Luxationsfraktur zu, wobei sich konsekutiv
wegen einer Ödembildung eine sensibel inkomplette linksbetonte Tetraplegie
entwickelte, welche sich aber vollständig zurückbildete. Die Elvia anerkannte
ihre Leistungspflicht und kam für Heilbehandlung und Taggelder auf. Die
stationäre Behandlung im Zentrum Y.________ dauerte bis 25. Oktober 1996. Am
29. April 1997 wurde bei beendeter Behandlung über eine weitgehende
Beschwerdefreiheit berichtet. Nunmehr stünden psychische Probleme sowie stark
störende Schlafprobleme im Vordergrund. Ab 29. September 1997 bestand wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Verfügung vom 13. Juni 2000 sprach die Elvia
dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Grund einer entsprechenden
Einbusse von 10 % zu.

A.b Am 26. September 2002 meldete die Firma X.________ einen Rückfall.
M.________ begründete diesen in einem Schreiben vom 11. November 2002 mit
einer stark verminderten Belastbarkeit und einem Nachlassen der kognitiven
Fähigkeiten. Die nunmehr zuständige Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
(im Folgenden: Allianz) holte verschiedene Arztberichte, insbesondere des
Zentrums Y.________, ein und liess den Versicherten im Zentrum Z.________,
polydisziplinär abklären. Die entsprechende Expertise datiert vom
23. Dezember 2004. Auf Grund der daraus gewonnenen Erkenntnisse teilte die
Unfallversicherung M.________ mit Verfügung vom 18. Mai 2005 mit, ab 31. März
2003 habe er keinen Taggeldanspruch mehr. Die Heilbehandlung werde ab 5.
November 2004 eingestellt. Weitere Leistungsansprüche bestünden nicht mehr,
da seine psychischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf den Unfall zurückzuführen seien und es überdies an einem adäquaten
Kausalzusammenhang fehle. Daran hielt die Allianz auf Einsprache hin fest
(Entscheid vom 14. Februar 2006).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ hatte beantragen
lassen, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wies
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. März 2007 ab.

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
stellt sinngemäss den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben
und es seien ihm Versicherungsleistungen auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die unentgeltliche Rechtspflege
ersucht, was das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Dezember 2007 abwies.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Strittig ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich
bestätigte Einstellung von Versicherungsleistungen per 31. März 2003
(Taggelder) beziehungsweise 5. November 2004 (Heilbehandlung). Die Allianz
und das kantonale Gericht verneinen hinsichtlich der vom Versicherten
geklagten psychischen Beschwerden die natürliche Kausalität und die Adäquanz
mit dem Unfall.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die
Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
sowie zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 125 V 456,
siehe auch 129 V 177 E. 3.3 S. 181, 127 V 102 E. 5b/bb S. 103) insbesondere
bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten
allgemeinen Grundsätze zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines
Arztberichtes beziehungsweise eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352).

2.3 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen auch
für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Bei einem Rückfall handelt es
sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen
können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein
bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht
des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 mit Hinweisen). Mit
Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der
Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei
früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch
Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall
oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und Unfall nachzuweisen. Nur wenn
die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist,
entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der
zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c am Ende).

3.
3.1 Die Vorinstanz kam zur Erkenntnis, dass zwischen den zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vorhandenen psychischen
Beschwerden und dem Unfall vom 11. Oktober 1996 kein natürlicher
Kausalzusammenhang bestanden habe. Auf Grund der Akten steht fest, dass die
ursprüngliche Verletzung (Subluxationsfraktur HWK 6/7) schnell und folgenlos
ausheilte. Bereits ein halbes Jahr nach dem Ereignis bestand diesbezüglich
eine weitgehende Beschwerdefreiheit. Die Arztberichte des Zentrums Y.________
in den Jahren 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 belegen, dass die psychischen
Beschwerden in Form von Schlafstörungen, "Haluzinosen" und neurologisch nicht
erklärbaren Sensibilitätsminderungen der gesamten rechten Körperhälfte etc.
im Sinne von Brückensymptomen über den gesamten, fünf Jahre dauernden
Zeitraum, als eine volle Arbeitsfähigkeit bestand, dokumentiert wurden. In
beweisrechtlicher Hinsicht sind demnach die am 26. September 2002 gemeldeten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht unter dem Gesichtspunkt eines
Rückfalls (vgl. Erwägung 2.3 hievor) zu prüfen.

3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich seines Standpunktes zur
natürlichen Kausalität auf die ihn behandelnden Ärzte des Zentrums
Y.________. In verschiedenen Zeugnissen bringen diese vor, eine erhebliche,
sukzessiv zunehmende Wesensveränderung, Verschlechterung der Arbeitsweise,
Müdigkeit und Konzentrationsstörungen seien nach übereinstimmenden Angaben
von Familienangehörigen und Vorgesetztem im Anschluss des Unfallereignisses
aufgetreten. Der Versicherte habe nach dem Unfall während Jahren versucht,
unter Druck ein Maximum an Leistung zu erbringen, was ihn aber überfordert
und im Verlauf zu einem ausgeprägten depressiven Syndrom geführt habe. Die
Vorinstanz stützt sich ihrerseits auf das Gutachten des Zentums Z.________
vom 23. Dezember 2004. Die gesamte Symptomatik, welche der Versicherte im
Anschluss an den Unfall entwickelte, könne nicht als durchschnittliche
psychische Reaktion verstanden werden. Es widerspreche sowohl
psychiatrischer, wie allgemein menschlicher Erfahrung, dass ein Unfall zu
einer so schwerwiegenden Psychopathologie führe, wie sie beim
Beschwerdeführer gefunden worden sei. Eine entsprechende disponierte
Persönlichkeitsstruktur sei wahrscheinlicher, als dass die heutige
Symptomatik durch den Unfall ausgelöst worden sei. Damit ist indessen nicht
belegt, dass der Unfall im gesamten Krankheitsverlauf keine Rolle spielt,
also weggedacht werden kann. Die Argumentation des Zentrums Y.________,
welche primär auf der Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc" beruht und
nicht von psychiatrischen Fachärzten abgegeben wird, vermag nicht zu
überzeugen. Ebenso wenig vermag dies der Bericht des Dr. med B.________,
Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. April 2003, in
dem der Arzt seine Befunde auf eine hirnorganische unfallbedingte Problematik
zurückführt. Der Kopf des Beschwerdeführer wurde anlässlich des Unfalles
nicht verletzt, womit dieser These die Grundlage entzogen ist.

3.2.2 Damit fehlt es an medizinischen Unterlagen, die entweder einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem
versicherten Ereignis klar belegen, oder andererseits, den Unfall - und sei
es lediglich als auslösender Faktor - im gesamten Geschehensablauf klar
ausschliessen können. Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen
Akten kann die Frage, ob es sich bei den heute bestehenden psychischen
Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles
handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 E. 3c/aa mit Hinweisen)
beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines
weiteren Gutachtens erübrigt sich aber, wenn aufgrund zusätzlicher
Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, es indessen -
wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs fehlt.

4.
Den Ausführungen in der Beschwerde ist diesbezüglich insbesondere
entgegenzusetzen, dass es sich bei der Beurteilung der Adäquanz um eine
Rechtsfrage handelt, die nicht von medizinischer Seite zu beantworten ist.

4.1 Uneinig ist man sich bei der Qualifikation des Ereignisses vom
11. Oktober 1996. Während die Unfallversicherung und das kantonale Gericht
von einem mittelschweren Unfall ausgehen, ist der Beschwerdeführer der
Meinung, dieses müsse in die Gruppe der schweren Unfälle eingeteilt werden.
Zumindest handle es sich um ein solches in der mittleren Gruppe an der Grenze
zu den schweren Unfällen.

4.2
4.2.1 Gemäss Polizeirapport über das Ereignis vom 11. Oktober 1996 hat der
Beschwerdeführer um ca. 3.00 Uhr auf einer gerade verlaufenden Hauptstrasse
mit ca. 100 km/h einen anderen Personenwagen überholt. Als er gemerkt habe,
dass sein Fahrzeug noch immer beschleunigte, habe er dieses abrupt
abgebremst, sei dabei ins Schleudern geraten und auf der linken Strassenseite
gegen einen Steinwall geprallt. In der Folge habe sich sein Auto überschlagen
und sei auf der Fahrerseite liegend zum Stillstand gekommen. Der Lenker habe
den Wagen selbstständig durch die zerborstene Frontscheibe verlassen können.
Vorerst machte es den Anschein, der Beschwerdeführer habe sich nicht
verletzt. Er wurde nach Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme mit dem
Patrouillenfahrzeug auf den Polizeiposten gebracht. Während der Fahrt
verspürte er Rückenschmerzen, die sich in der Folge als Luxationsfraktur des
untersten Halswirbelkörpers entpuppte.

4.2.2 Auf Grund des Geschilderten fällt dabei entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers eine Zuordnung zu den schwereren Unfällen im mittleren
Bereich bzw. im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar zu den
schweren Unfällen klar ausser Betracht (vgl. den ähnlichen Sachverhalt im
Urteil G. vom 9. August 2007 [U 515/06] mit Hinweisen zur Judikatur).
Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes gehört der Unfall in den
mittleren Bereich. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu
bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in
besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden
Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Im
gesamten mittleren Bereich kann ein einziges Kriterium genügen, wenn es in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Trifft dies nicht zu, müssen die
weiteren zu berücksichtigenden Kriterien (mit der ihnen inhärenten
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Beschwerdekomponenten;
BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367) in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt sein (BGE 115 V 133, E. 6c/bb S. 140). Dafür finden sich vorliegend
keine Anhaltspunkte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich
vollumfänglich auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
Es hat demnach beim kantonalen Gerichtsentscheid sein Bewenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer