Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.166/2007
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8C_166/2007

Urteil vom 20. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

B. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene B.________ war seit Juni 2000 arbeitslos gemeldet und damit
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert,
als er sich am 18. September 2000 im Treppenhaus den linken Fuss verdrehte
und ein Supinationstrauma am medialen Knöchel links erlitt. Der Versicherte
war weiterhin arbeitslos, als er am 16. September 2001 beim Einkaufen mit dem
linken Fussgelenk einknickte und sich eine Distorsion des oberen
Sprunggelenks links zuzog. Die SUVA gewährte für beide Unfälle Heilbehandlung
und Taggeld und zog die Akten der IV bei, welche mit Verfügung vom 22. Juni
2005 für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2003 eine befristete
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach. Mit Verfügung
vom 6. Juli 2005 verneinte die SUVA einen Rentenanspruch bezüglich der
Unfallfolgen am linken Fuss. Einspracheweise beantragte der Versicherte die
Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 30 %; zur Ermittlung des
Integritätsschadens sei eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 wies die SUVA die Einsprache ab, da aus den
Unfällen vom 18. September 2000 und 16. September 2001 hinsichtlich des
linken Fusses keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr
vorliege und folglich kein Rentenanspruch bestehe. Eine
Integritätsentschädigung sei ebenfalls nicht zuzusprechen, da der linke Fuss
keinen pathologischen Befund aufweise.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 reichte der Versicherte beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde ein und beantragte, in
dessen Aufhebung sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 15. Oktober 2003 eine
Invalidenrente von mindestens 30 % auszurichten; zur Ermittlung des
Integritätsschadens sei eine Begutachtung anzuordnen und es sei ihm eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe des Gutachtens zuzusprechen. Die SUVA
schloss auf Beschwerdeabweisung und reichte am 26. Februar 2007 die Verfügung
der IV-Stelle Thurgau vom 15. Februar 2007 ein, worin ein Rentengesuch des
Versicherten vom 27. Dezember 2005 abgewiesen wurde. Das kantonale Gericht
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente von
mindestens 30 % zuzusprechen; zur genauen Bestimmung der Invalidität sei ein
polydisziplinäres MEDAS-Gutachten anzuordnen (betreffend den Unfall vom 18.
September 2000).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Versicherungsleistungen werden, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu
mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Invalidität ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Art. 16 ATSG).

2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je
mit Hinweisen).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen
(Gutachten der Frau Dr. med. Dr. sc. nat. ETH. X.________ vom 4. Februar
2005; Berichte des Dr. med. N.________ vom 16. März 2005 und des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 28.
Januar und 8. April 2005) sowie unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle
Thurgau im Rahmen der Verfügung vom 15. Februar 2007 vorgenommenen
Einkommensvergleichs (Invaliditätsgrad von 0 % für das Jahr 2006) zutreffend
erkannt, dass als Folge der Unfälle vom 18. September 2000 und 16. September
2001 im massgebenden Zeitpunkt des SUVA-Einspracheentscheides vom 6. Juli
2006 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) in somatischer Hinsicht keine
rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit resultiert. Auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich keine Einwendungen vor, die an
diesem Ergebnis Zweifel aufkommen lassen könnten; eine
Integritätsentschädigung beantragt er nicht mehr. Ergänzende medizinische
Abklärungen sind nicht durchzuführen (vgl. auch E. 3.2 hienach), da hievon
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M
1/02). Insbesondere ist auf eine weitere neurologische Untersuchung zu
verzichten, da der Neurologe Dr. med. M.________, angab, er könne die
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in leistungsmässiger
Hinsicht aus neurologischer Sicht nicht beurteilen. Im Vordergrund stehe die
Einschränkung aus orthopädischen Gründen. Die Läsion der Hautnerven trage
nicht zur Arbeitsunfähigkeit bei (Berichte vom 18. und 20. Februar 2004).
Orthopädischerseits wurde zu Recht auf die Beurteilung des Dr. med.
N.________ vom 16. März 2005 abgestellt.

3.2 Soweit Dr. med. M.________ von einer psychosozialen Überlagerung (Bericht
vom 20. Februar 2004) und Dr. med. N.________ von subjektiv invalidisierenden
Rückfussschmerzen links ohne erklärbare Pathologie sprachen (Bericht vom 16.
März 2005), stellt sich die Frage nach allfälligen psychisch bedingten
Beschwerden. Die Vorinstanz hat erwogen, die "subjektive Invalidisierung"
könne selbstredend nicht berücksichtigt werden, da sie wohl auf Grund der
unfallfremden Beschwerden so empfunden werde.

Eine Rückweisung der Sache zwecks Vornahme einer psychiatrischen Untersuchung
erübrigt sich. Die Unfälle vom 18. September 2000 und 16. September 2001 sind
auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 503/05 vom 17. August 2006, 2.2 und 3.1 f.) als
leicht einzustufen, weshalb die adäquate Kausalität zu allfälligen
natürlich-unfallkausalen psychischen Beschwerden zu verneinen wäre. Ein
Grund, trotz Vorliegens der leichten Unfälle die Adäquanzbeurteilung in
Anwendung der von der Rechtsprechung für mittelschwere Unfälle entwickelten
Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) vorzunehmen, ist nicht gegeben.
Denn ein Ausnahmefall in dem Sinne, dass die unmittelbaren körperlichen
Unfallfolgen eine allfällige psychische Fehlentwicklung nicht mehr als
offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen, liegt nicht vor (RKUV 1998
Nr. U 297 S. 243; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.2.2, U 39/04).

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 20. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: