Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.146/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


8C_146/2007

Urteil vom 14. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Heine.

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19,
8090 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

R.________, 1950, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der seit 1. April 2006 arbeitslose R.________ stellte am 26. November 2006
ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006
lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) das Begehren ab mit der
Begründung, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten würde durch einen
weiteren Englischkurs nicht wesentlich verbessert. Daran hielt das Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2006
fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich gut (Entscheid vom 28. Februar 2007).

C.
Das AWA führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, der Einspracheentscheid zu bestätigen.

R. ________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das
Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeitslosenversicherung
geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu
Gunsten von Versicherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des
Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3
AVIG), sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der
arbeitslosenversicherungs-rechtlichen Weiterbildung von der Grund- und
allgemeinen beruflichen Weiterbildung (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

1.2 Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG),
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung
(Art. 97 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (Art. 132 lit. b OG) ebenso zu
unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (Art. 132 lit. a OG)
nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81
mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen Art. 132 lit. c OG) Bindung an die
Parteianträge.

2.
Streitig und zu prüfen ist die Zustimmung zu einem vom 8. Januar bis
27. April 2007 dauernden Englischkurs zum Preis von Fr. 4'800.-. Der Kurs
soll Englischkenntnisse vermitteln, so dass danach die Prüfung "First
Cambridge Exam" (FCE) abgelegt werden kann. Es ist dabei zunächst
klarzustellen, inwieweit frei überprüfbare Rechtsfragen (Art. 95 BGG) oder
aber vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, an die das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 BGG), vorliegen.

2.1 Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen
Regeln über arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Zu prüfen
ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (vgl. Seiler/von
Werth/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 400 N 9), welche
auf einer grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung basieren.
Dabei ist die Bewilligung eines Kurses im Rahmen der gesetzlichen
Voraussetzungen eine Ermessensfrage. Sodann kann das Bundesgericht nicht sein
eigenes Ermessen im Sinne einer Überprüfung der Angemessenheit oder
Zweckmässigkeit an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörde setzen
(BGE 124 II 114).

2.2 Im Lichte der kognitionsrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung von
Tat- und Rechtsfragen ergibt sich folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden,
sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hat
das kantonale Gericht die rechtlichen Voraussetzungen für die Finanzierung im
Umfang von Fr. 4'800.- für den beantragten viermonatigen Englischintensivkurs
bis zum Niveau FCE am Sprachstudio X.________ sowie die geltend gemachten
Fahrspesen von Fr. 292.- als erfüllt erachtet. Dem vorinstanzlichen Entscheid
ist unter anderem zu entnehmen, der Versicherte habe gestützt auf sein Profil
die besten Vermittlungschancen in mittleren und grossen Industriebetrieben
oder bei Dienstleistungsanbietern, wobei diese Gesellschaften mehrheitlich
international ausgerichtet seien, weshalb gute Englischkenntnisse eine
Voraussetzung seien.

In der Beschwerde wird behauptet, ein Englischintensivkurs von insgesamt
sieben Monaten sei zeitlich unangemessen, angemessen seien bloss die ersten
drei Monate, die bewilligt worden seien und vom Versicherten Ende 2006
besucht worden seien. Ferner behauptet die Verwaltung, der Versicherte sei
nicht wegen mangelnden Englischkenntnissen schwer vermittelbar, sondern wegen
seines Alters, seines letzten Arbeitszeugnisses, seiner bevorstehenden
Frühpensionierung und seiner bereits langandauernden Arbeitslosigkeit.

Gerade bei erschwerter Vermittlungsfähigkeit sieht das Gesetz die
arbeitsmarktlichen Massnahmen vor, weshalb die Begründung, der Versicherte
sei allgemein erschwert vermittelbar und habe deshalb keinen Anspruch auf
einen weiteren Englischkurs, Sinn und Zweck von Art. 59 AVIG entgegensteht
(Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, S. 2375 N 642
f.). Im Lichte des offensichtlich nicht unrichtig oder unvollständig
festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens
unter Würdigung des persönlichen Profils des Versicherten und der beantragten
Massnahme diese als angemessen erachten. Indem das Sozialversicherungsgericht
die Voraussetzungen zur Bewilligung des Englischkurses als erfüllt erachtete,
hat es kein Bundesrecht verletzt (Seiler, a.a.O., S. 400 N 10).

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Rechtsprechungsgemäss ist
die amtliche Mitwirkung von Behörden an bundesgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich kostenfrei, folgerichtig haben solche Behörden bei Obsiegen
auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Es steht
ausser Frage, dass das AWA das Bundesgericht in seinem amtlichen
Wirkungskreis (Ablehnung einer Arbeitsmarktlichen Massnahme, Art. 59 Abs. 1
und Abs. 3 AVIG) angerufen hat (Urteil vom 25. September 2007 E. 4
[8C_31/2007]).
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich Zürich-City zugestellt.

Luzern, 14. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Widmer Heine