Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.143/2007
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8C_143/2007

Urteil vom 2. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

J. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10,
3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
14. März 2007.

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern J.________, geboren 1938, mit
Verfügung vom 2. März 2006 und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 für die
Monate Juli bis Dezember 2005 eine Ergänzungsleistung von Fr. 462.- und ab
Januar 2006 eine solche von Fr. 497.- pro Monat zugesprochen hat, jeweils
unter Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von Fr. 15'960.- pro Jahr bei den
anrechenbaren Einnahmen,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 14. März 2007 abgewiesen hat,
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt
mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine höhere Ergänzungsleistung ohne
Anrechnung des Eigenmietwerts zuzusprechen,
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 1 ELG) zutreffend
dargelegt hat,
dass gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG auch Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen als Einnahmen anzurechnen sind,
dass nach Art. 12 Abs. 1 ELV für die Bemessung des Mietwertes der vom
Eigentümer bewohnten Wohnung die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte
kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend sind,
dass das Wohneigentum von J.________ unbestritten ist, wenn auch die
Finanzierung teilweise mittels Darlehen der Tochter erfolgte,
dass keine Verletzung der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen geltend
gemacht wird,
dass kein Raum für eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen
Entscheides besteht,
dass die Beschwerde daher offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 2. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: