Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.141/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_141/2007

Urteil vom 28. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27.
Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1949 geborene, zuletzt als kaufmännische Angestellte berufstätig gewesene
H.________ bezog im Jahre 2003 Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Juni 2003 stiess ein von hinten
herannahender Personenwagen in das von der angegurteten Versicherten gelenkte,
wegen einer Kolonne zum Stillstand gebrachte Automobil. In der gleichentags
aufgesuchten Notfallaufnahme des Kantonsspitals W.________ wurden Druckdolenzen
im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und vor allem des thorakolumbalen
Übergangs mit leichtem Kopfschmerz sowie Muskelhartspann, bei uneingeschränkter
Kopfbeweglichkeit und ohne radiologisch nachweisbare ossäre Läsionen, sowie
weiter eine diffuse Druckdolenz über dem gesamten linken Knie mit reizloser
Narbe, ohne Erguss und bei stabilem Bandapparat, festgestellt. Die Ärzte
diagnostizierten Distorsionen der HWS sowie des thorakolumbalen Übergangs und
Kontusion des linken Knies und verordneten Analgesie und hausärztliche
Kontrollen sowie bei Beschwerdepersistenz Physiotherapie (Bericht des
Kantonsspitals W.________ vom 20. Juni 2003; vgl. auch Bericht des Hausarztes
Dr. med. G.________, Spezialarzt Innere Medizin FMH, Arzt für Manuelle Medizin
SAMM, vom 6. und 14. August 2003). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). In zwei Berichten vom 4. September 2003
(mit Auszug aus der Patientengeschichte des Kantonsspitals Z.________,
Orthopädie/Traumatologie, vom 1. September 2003 sowie Stellungnahme des Dr.
med. K.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 31. Juli 2003) wies Dr.
med. G.________ auf ein therapieresistentes Thorako- und Lumbovertebralsyndrom
mit Verdacht auf Aggravation sowie der Gefahr einer Chronifizierung des
Schmerzes wegen Dekonditionierung hin. Nach weiteren Abklärungen (worunter
Berichte der Klinik S.________ vom 10. September 2003, der Universitätsklinik
B.________, Orthopädie, vom 29. September 2003 sowie des Zentrums für
medizinische Radiologie C.________ vom 10. Oktober 2003) erfolgte im
Kantonsspital Z.________ ein chirurgischer Eingriff am linken Knie
(Schraubenentfernung Tibiakopf links; Operationsbericht vom 29. Oktober 2003;
vgl. auch die radiologische und klinische Beurteilung des Kantonsspitals
A.________ vom 1. Dezember 2003 zum Zustand des linken Knies) sowie vom 12.
November bis 17. Dezember 2003 eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik
E.________, das im Austrittsbericht vom 6. Januar 2004 (mit orthopädischen
Konsilien vom 20. November und 15. Dezember 2003) als "Hauptprobleme" Schmerzen
des rechtsseitigen Rückens (bei Belastung zunehmend), Nackenschmerzen
(gelegentlich mit Übelkeitsempfinden) und linksseitige Knieschmerzen (mit
Instabilitätsempfindung) festhielt und ab 15. Januar 2005 die Aufnahme einer
Teilzeitarbeit im Umfang von 50 % empfahl. In einem Schreiben vom 16. April
2004 ersuchte Dr. med. G.________ um eine kreisärztliche Untersuchung, welche
am 25. Mai 2004 stattfand und im Wesentlichen ein thoracal betontes
Panvertebralsyndrom rechts ohne klinisch oder radiologisch nachweisbare
objektive Befunde ergab (Bericht des Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med.
T.________, FMH Chirurgie, vom 1. Juni 2004; vgl. auch die Auszüge aus der
Rheumasprechstunde sowie konsiliarische Stellungnahme der Universitätsklinik
B.________ [Dr. med. W.________, Oberarzt] vom 23. Juni, 6. Juli und 1.
September 2004). Nach weiteren ambulant durchgeführten medizinischen Massnahmen
(vgl. Berichte der Universitätsklink B.________ vom 23., 29. September und 10.
November 2004 sowie 20. Januar und 7. Februar 2005) ordnete die SUVA eine
weitere kreisärztliche Untersuchung an. Dr. med. M.________, FMH für
orthopädische Chirurgie, Ärztlicher Berater der SUVA-Zentralschweiz, kam zum
Schluss, die Symptomausweitung, das Fehlen posttraumatischer struktureller
Läsionen sowie die erfolglos durchgeführten Therapien sprächen für ein
Krankheitsgeschehen, weshalb "die Kausalität, fast 2 Jahre nach dem Unfall,
erloschen" sei (Bericht vom 4. April 2005). Gestützt darauf stellte die SUVA
die bislang erbrachten Leistungen auf den 1. Mai 2005 ein und verneinte einen
Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Verfügung vom 3. Mai
2005); eine Einsprache, mit welcher ein Bericht des Dr. med. A.________, FMH
Neurologie, vom 6. April 2005 aufgelegt wurde, wies sie ab (Einspracheentscheid
vom 25. November 2005).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher weitere ärztliche
Stellungnahmen (worunter Berichte des Universitätsspitals U.________,
Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde, vom 29. Juli 2005, und Neurologische
Klinik, vom 31. Oktober 2005, sowie der Klinik D.________ vom 12. Dezember 2005
[wo sich die Versicherte vom 1. bis 30. November 2005 aufhielt]) aufgelegt
wurden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab, soweit darauf
einzutreten war (Entscheid vom 27. Februar 2007).

C.
Mit Beschwerde beantragt H.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten
Leistungen zu erbringen.

SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Auf den im letztinstanzlichen Verfahren wiederholten Antrag in der kantonalen
Beschwerde, es sei der Taggeldanspruch in masslicher Hinsicht (Grad der
Arbeitsunfähigkeit) für den Zeitraum vom 15. April 2004 bis 1. Mai 2005 neu
festzulegen, ist die Vorinstanz nicht eingetreten, weil die SUVA darüber im
Einspracheentscheid vom 25. November 2005 nicht befunden hat und es daher an
einem Anfechtungsgegenstand fehlte. Die Beschwerdeführerin befasst sich nicht
mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid, weshalb praxisgemäss (vgl.
BGE 123 V 335, 118 Ib 134, Urteil C 60/01 vom 17. Juli 2001 E. 2, publ. in: ARV
2002 Nr. 7 S. 61) auf die bundesgerichtliche Beschwerde insoweit mangels
sachbezogener Begründung nicht einzutreten ist.

2.
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht
an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 1. Mai 2005
hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
Nicht zu prüfen sind dabei die Auswirkungen der beim Unfall vom 20. Juni 2003
erlittenen Kontusion am linken, traumatisch vorgeschädigten Knie, welche
unstreitig keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.

3.1 Die Vorinstanz kam in Würdigung der ausführlich dargelegten ärztlichen
Stellungnahmen zum Schluss, dass ein auf den Unfall vom 20. Juni 2003
zurückzuführendes somatisches Korrelat für die geklagten Beschwerden nicht
nachweisbar sei. Eine Häufung von Symptomen, wie sie praxisgemäss für die
Annahme eines Schleudertraumas vorausgesetzt würden, liege aufgrund der
klinischen Befunde nicht vor. Zudem könne das Beschwerdebild auch psychiatrisch
nicht erklärt werden. Auf weitere medizinische Abklärungen sei zu verzichten.
Unter diesen Umständen sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den
geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 20. Juni 2003 zu verneinen, weshalb
sich eine Adäquanzprüfung erübrige.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der bundesgerichtlichen Beschwerde
zusammenfassend vor, die Vorinstanz habe den natürlichen Kausalzusammenhang
einzig gestützt auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes verneint, obwohl unter
anderem Dr. med. A.________ sowie die biomechanischen Experten gegenteiliger
Auffassung seien. SUVA und Vorinstanz hätten zu Unrecht auf eine umfassende
medizinische Begutachtung des Gesundheitszustandes verzichtet. Demzufolge sei
der Fallabschluss "zu früh" erfolgt. Im Übrigen habe die Vorinstanz den von der
SUVA verneinten adäquaten Kausalzusammenhang nicht geprüft.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie
die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze, wenn Unfallfolgen nach
Schleudertrauma der HWS vorliegen können (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341),
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zum
überdies erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133
E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und
äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum
Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, E. 2
ff., U 277/04, je mit Hinweisen).

4.2 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in BGE 134 V 109 die Praxis zur
Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der
HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden
(sog. Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert hat. Gemäss
diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen
mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 S. 118 ff.). Auch besteht keine
Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung
vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig
von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien
in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1 S. 127). Das Bundesgericht hat
aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen
Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt,
erhöht (E. 9 S. 122 ff.) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise
modifiziert (E. 10 S. 127 ff.).

5.
5.1 Hinsichtlich der Frage, ob medizinisch ein somatisches Korrelat für die
geklagten Beschwerden bestand, kann ohne weiteres auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist dem Bericht des Dr. med. A.________, vom 6. April 2005
einzig zu entnehmen, dass die "chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen"
möglicherweise durch den "(fast) täglichen Gebrauch von Analgetika" unterhalten
wurden, was dem vorinstanzlichen Ergebnis ebensowenig entgegensteht wie die
Schlussfolgerung in der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) der
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom 11. November 2003, die ärztlichen
Befunde seien mit dem Unfallereignis "eher erklärbar". Auf zusätzliche
Abklärungen ist angesichts der schlüssigen medizinischen Unterlagen zu
verzichten.
5.2
5.2.1 Zum Vorbringen in der bundesgerichtlichen Beschwerde, die SUVA habe den
Fall "zu früh" abgeschlossen, ist auf BGE 134 V 109 hinzuweisen. Danach ist
nicht zu fragen, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorzunehmen ist,
sondern wann der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat (E. 3.2 S. 113). Dies hat
gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Das
Bundesgericht stellt klar, dass der Fallabschluss nicht mit der Begründung, der
adäquate Kausalzusammenhang könne noch nicht geprüft werden, über diesen
Zeitpunkt hinausgezögert werden darf (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 113 f.).
5.2.2 Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die durchgeführten
ambulanten und stationären Therapien das chronische Beschwerdebild nicht
wesentlich zu beeinflussen vermochten (vgl. Bericht des Dr. med. M.________,
Ärztlicher Berater der SUVA-Zentralschweiz, vom 4. April 2005). Die Klinik
D.________, wo sich die Versicherte vom 1. bis 30. November 2005 auf Verordnung
des Universitätsspitals U.________ (vgl. Bericht vom 29. Juli und 31. Oktober
2005) aufhielt, nannte im Austrittsbericht vom 12. Dezember 2005 als
Therapieziele das Kennenlernen von Schmerzcopingstrategien und
Entspannungstechniken (und deren regelmässige Anwendung) sowie das Erfahren
eigener Belastungsgrenzen; als weitere Massnahme wurde der Muskelaufbau
erwähnt. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass es im Zeitpunkt bei Erlass des
Einspracheentscheids vom 25. November 2005, welcher praxisgemäss die zeitliche
Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169
mit Hinweis auf 121 V 362 E. 1b S. 366), vor allem um Massnahmen ging, welche
unter physio-/psychotherapeutischer Anleitung die Eigenverantwortung der
Versicherten (Selbsttraining) stärken sollten. Die Voraussetzungen für den
Fallabschluss waren damit gegeben.
5.3
5.3.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Versicherte in dem für die gerichtliche
Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 17.
Oktober 2005 an einem für ein Schleudertrauma der HWS (oder einer ähnlichen
Verletzung) typischen Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie
diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
Depression, Wesensveränderung usw. litt (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360).
5.3.2 Praxisgemäss genügt es für die Annahme eines Schleudertraumas, wenn sich
innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und
der HWS manifestieren (vgl. Urteil U 264/97 vom 12. August 1999 E. 5e, publ.
in: RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Im Urteil vom 30. Oktober 2007 (U 17/07 E. 5,
publ. in: SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75) hat das Bundesgericht diese Praxis mit
zahlreichen Hinweisen bestätigt. Es stellte fest, soweit sich aus weiteren
Urteilen etwas Gegenteiliges ergebe, könne daran nicht festgehalten werden. Es
sei nicht einzusehen, inwieweit gewisse zum typischen Beschwerdebild gehörende
Symptome, wie zum Beispiel eine Depression, sich innerhalb von 24 bis 72
Stunden manifestieren könnten. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 134 V
109 einschränkend präzisiert, dass geklagte Beschwerden gestützt auf die
ärztlichen Ergebnisse sowie den weiteren Angaben zum Unfallhergang (aus
Polizeiprotokollen etc.) und gegebenenfalls einer Rückfrage beim
versicherungsinternen medizinischen Dienst oder beim beratenden Arzt in der
Regel nur genügen, um vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) zu
erbringen (E. 9.2 in fine S. 123 mit Hinweis). Bei länger dauernden Beschwerden
ohne deutliche Besserungstendenz ist eine zügige interdisziplinäre Abklärung
und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt (E. 9.3 und 9.4 S. 123 ff. mit
Hinweisen). Insgesamt hat das Bundesgericht damit den Nachweis von organisch
nicht objektivierbaren Schleudertraumaverletzungen verschärft (vgl. Urteil
8C_209/2007 vom 7. März 2008 E. 3 in fine).
5.3.3 Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid litt die
Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Unfall vom 20. Juni 2003 vor allem
an thorakolumbalen Beschwerden. Das erstbehandelnde Kantonsspital W.________
stellte im Bereich des Nackens und Kopfes lediglich Druckdolenzen mit
Muskelhartspann und leichtem Kopfschmerz ohne Beweglichkeitseinschränkung fest
(Bericht vom 20. Juni 2003). Der nachbehandelnde Arzt Dr. med. G.________
erwähnte in den Berichten vom 4. September 2003 einzig ein therapieresistentes
Thorako- und Lumbovertebralsyndrom. Den weiteren medizinischen Unterlagen ist
zu entnehmen, dass sich die Schmerzen über den gesamten Rücken ausbreiteten,
was diagnostisch als Panvertebralsyndrom beschrieben wurde (vgl. unter anderem
die Berichte der Rehaklinik E.________ vom 6. Januar 2004 sowie des
Kreisarzt-Stellvertreters vom 1. Juni 2004). Die unmittelbar nach dem Unfall
aufgetretenen leichten Kopfschmerzen änderten sich im Verlauf qualitativ
(Migräne ohne Aura), was im Wesentlichen auf einen Schmerzmittel-Übergebrauch
zurückzuführen war (vgl. Berichte des Universitätsspitals U.________ vom 29.
Juli und 31. Oktober 2005 sowie der Klinik D.________ vom 12. Dezember 2005).
Weiter wiesen die Ärzte in Zusammenhang mit dem chronischen Panvertebralsyndrom
auf eine konstitutionelle Hypermobilität und Hyperlaxität, Fehlform und
Fehlhaltung der Wirbelsäule (abgeflachte BWS, Skoliose, Haltungsinsuffizienz)
und degenerative Veränderungen (zunehmende Osteochondrose C5/C6) hin; der
Verdacht auf eine somatoforme Komponente gründete im Wesentlichen auf
schwierigen psychosozialen Belastungsfaktoren (wie Arbeitslosigkeit; ungelöste
versicherungsrechtliche Situation; vgl. Berichte des Dr. med. M.________,
Ärztlicher Berater der SUVA-Zentralschweiz, vom 4. April 2005, des
Universitätsspitals U.________ vom 29. Juli und 31. Oktober 2005 sowie der
Klinik D.________ vom 12. Dezember 2005). Unter diesen Umständen ist das
vorinstanzliche Ergebnis, die Versicherte habe im Zeitpunkt bei Erlass des
Einspracheentscheids vom 25. November 2005 nicht an den Folgen eines
HWS-Distorsionstraumas gelitten, insgesamt betrachtet nicht zu beanstanden.
5.4
5.4.1 Allerdings ist auch in Fällen, in welchen das typische Beschwerdebild
nach HWS-Distorsion nicht vorliegt, der natürliche Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfall und den geklagten, objektiv nicht nachweisbaren Beschwerden (hier:
chronisches zervikal betontes Panvertebralsyndrom mit zerviko-zephaler und
zerviko-spondylogener Komponente; Migräne ohne Aura; vgl. Berichte des
Universitätsspitals U.________ vom 29. Juli und 31. Oktober 2005 sowie der
Klinik D.________ vom 12. September 2005) nicht ohne Weiteres zu verneinen. Der
Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs muss in Bezug auf die anerkannte
Teilkausalität des somatoformen Beschwerdebildes mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Urteil U 355/98 vom 9.
September 1999 E. 2 mit Hinweis, publ. in: RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Wird
durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst
manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn entweder
der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat
(Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Urteil U
180/93 vom 18. Juli 1994 E. 1 und 3b mit Hinweisen, publ. in: RKUV 1994 Nr. U
206 S. 328). Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, muss nicht weiter geprüft
werden, wenn die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist. Diese Frage
ist nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.
5.4.2 Anzuknüpfen ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis (BGE 115 V
133 E. 6 Ingress S. 139). Für die Beurteilung des Schweregrades sind nach der
Rechtsprechung einzig der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalles oder
Begleitumstände, die dem Geschehen nicht direkt zugeordnet werden können,
massgebend (vgl. Urteil U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, publ. in: SVR UV
Nr. 8 S. 26 sowie SZS 2008 183). Der Unfall vom 20. Juni 2003
(Heckauffahrkollision vor einer stehenden Fahrzeugkolonne mit einer
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Personenwagens, in welchem die
Versicherte als Lenkerin sass, von delta-v = 10 - 15 km/h [vgl. Biomechanische
Kurzbeurteilung vom 11. November 2003]) ist unter Berücksichtigung der
Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (vgl. Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003
E. 4.2, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360) als mittelschwer an der Grenze zu
den leichten Unfällen einzuordnen.

Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als
wichtigste Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sei (BGE 115 V
133 E. 6c/bb S. 140).

Angesichts der geringfügigen Direktfolgen des Unfalles vom 20. Juni 2003 sowie
mangels besonderer dramatischer Begleitumstände kann die therapieresistente
Symptomausweitung (chronisches zervikal betontes Panvertebralsyndrom mit
zerviko-zephaler und zerviko-spondylogener Komponente; Migräne ohne Aura;
sekundäre Gonarthrose links; vgl. Berichte des Universitätsspitals U.________
vom 29. Juli und 31. Oktober 2005 sowie der Klinik D.________ vom 12. Dezember
2005) mit erheblicher Arbeitsunfähigkeit nicht als in einem weiten Sinne
angemessene, einigermassen typische Reaktion (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit
Hinweis auf Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 4. Aufl., S. 75)
angesehen werden. Solche Unfälle und derartige Verletzungen (Kontusionen)
kommen im alltäglichen Leben unzählige Male vor, ohne dass die Betroffenen
jahrelang in der Arbeitsfähigkeit dauernd und erheblich beeinträchtigt sind. In
diesem Lichte betrachtet ist das Vorliegen der weiteren Kriterien zur
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs (ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen) ohne Weiteres zu verneinen. Eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis den Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 20. Juni 2003 und den bei Erlass des
Einspracheentscheids vom 25. November 2005 geklagten Beschwerden zu Recht
verneint.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder