Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.120/2007
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8C_120/2007

Urteil vom 17. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Hofer.

M.________, 1967, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004
Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 21. Februar 2007.

Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Februar
2007, wonach das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
von M.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 12. Oktober 2006
erhobenen Beschwerde abgewiesen wird,
in die von M.________ dagegen eingereichte Beschwerde ans Bundesgericht,

in Erwägung,

dass die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242) ergangen ist, weshalb die Beschwerde dem neuen Recht
untersteht (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Zwischenverfügungen sind,
gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist,
dass aus den folgenden Gründen offen bleiben kann, ob ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt,
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 98), so dass mit
der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur
insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/ Güngerich, a.a.O., N 8 zu
Art. 106),

dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der
angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 65 Abs. 4 lit. a und 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: