Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.116/2007
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8C_116/2007

Urteil vom 22. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Meyer U.,
Gerichtsschreiber Maillard.

A. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada
Aebli, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. Februar 2007.

In Erwägung,
dass der 1952 geborene A.________ am 8. Februar 2000 und 20. Mai 2003 Unfälle
erlitt, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zunächst
die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte,
dass die SUVA mit Verfügung vom 29. Januar 2003 (bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 22. September 2003) A.________ für die Restfolgen des
ersten Unfalles eine Rente von 14% sowie eine Integritätsentschädigung von 5%
zusprach, während sie für den zweiten Unfall ihre Leistungen mit Verfügung
vom 3. März 2004 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005)
einstellte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die beiden
Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden vereinigte und mit Entscheid vom
9. Februar 2007 abwies,
dass A.________ mit Beschwerde beantragen lässt, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, der Einspracheentscheide und der Verfügungen sei
die SUVA zu verpflichten, die bleibenden Unfallfolgen medizinisch umfassend
durch unabhängige Fachärzte abklären zu lassen und hernach über die
gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Erwerbsunfähigkeitsrente und
Integritätsentschädigung) neu zu verfügen, und ihm seien die Kosten für das
private Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. E. S.________ vom 16. Dezember
2003 in der Höhe von Fr. 1620.- zu ersetzen,
dass die SUVA Abweisung der Beschwerde beantragt und das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am
1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243) und der angefochtene
Entscheid nachher ergangen ist, weshalb die Eingabe als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie zu erledigen
ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz in einlässlicher und überzeugender Würdigung der
medizinischen Akten dargelegt hat, dass einzig noch die vom ersten Unfall
herrührenden Beschwerden im linken Kniegelenk adäquate Unfallfolgen
darstellen, die SUVA hingegen für die Schulter- sowie Rückenbeschwerden
mangels natürlichem und für die psychischen Beschwerden mangels adäquatem
Kausalzusammenhang nicht einzustehen hat,
dass das kantonale Gericht ebenso zutreffend erwogen hat, dass der
Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen im linken Knie hinsichtlich
kniebelastender Tätigkeiten eingeschränkt ist, in sitzenden und leichten
wechselbelastenden Tätigkeiten hingegen zu 100% einsatzfähig wäre,
dass sämtliche vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorbringen, welche
grösstenteils bereits im angefochtenen Entscheid schlüssig entkräftet wurden,
an diesen Schlussfolgerungen ebenso wenig etwas zu ändern vermögen wie die
Ausführungen im neu aufgelegten Bericht des Prof. Dr. med. S.________,
dass ergänzend zur vorinstanzlichen Begründung, auf die verwiesen wird (Art.
109 Abs. 3 BGG), festzustellen ist, dass das multidisziplinären Gutachten der
medizinischen Begutachtungsstelle vom 27. August 2004, welches der
Beschwerdeführer im ebenfalls vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren
in Sachen berufliche Vorsorge auflegen lässt, die Schlussfolgerungen des
kantonalen Gerichts klar bestätigt,
dass damit sowohl die Höhe der Invalidenrente und der
Integritäts-entschädigung als auch die Einstellung der Leistungen für den
zweiten Unfall nicht zu beanstanden sind,
dass unter diesen Umständen auch kein Anlass für die Einholung ei-nes
Gutachtens besteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: