Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.109/2007
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8C_109/2007

Urteil vom 18. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Batz.

S. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Januar 2007.

In Erwägung,
dass S.________, geboren 1952, am 5. Oktober 2000 als Fahrradfahrer einen
Unfall erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
die gesetzlichen Leistungen erbrachte,

dass der Versicherte der SUVA am 3. Juni 2004 einen Rückfall melden liess,
für den die Anstalt ihre Leistungspflicht nach Vornahme ergänzender
Abklärungen mit Verfügung vom 24. Februar 2005 und Einspracheentscheid vom
26. Juli 2005 ablehnte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 30. Januar 2007 abwies,

dass S.________ Beschwerde führen lässt und beantragt, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm "die
Versicherungsleistungen zu erbringen und die Frage der Unfallrente und der
Integritätsentschädigung zu prüfen",

dass die Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat
(Art. 109 Abs. 3 BGG),

dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig
gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass die geltend
gemachte Unfallkausalität der mit der Rückfallmeldung vom 3. Juni 2004
genannten Beschwerden nicht als gegeben erachtet werden kann,

dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände sowie die damit
aufgelegten Arztberichte, mit denen sich im Übrigen bereits die Vorinstanz
zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern
vermögen,

dass es der in der Beschwerde sinngemäss verlangten Aktenergänzungen nicht
bedarf (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV
2006 Nr. U 578 S. 170 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28), weshalb
darauf zu verzichten ist,

dass demzufolge vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt wird, wobei die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer  auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 18. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: