Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.101/2007
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8C_101/2007

Urteil vom 17. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Richter Maeschi,
Gerichtsschreiber Lanz.

N. ________, 1956, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger, Rorschacher Strasse 107,
9000 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 6. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
N. ________, geboren 1956, war bei der Q.________ AG als
Betriebsmitarbeiterin angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 4. Dezember 2004
erlitt sie als Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gesteuerten Personenwagen
einen Verkehrsunfall (frontale Kollision mit einem entgegenkommenden, auf die
Gegenfahrbahn geratenen Personenwagen). Dabei zog sie sich laut Bericht des
Spitals X.________ vom 17. Dezember 2004 eine Commotio cerebri, eine
Thoraxkontusion, ein stumpfes Abdominaltrauma, eine Ober- und
Unterschenkelkontusion rechts sowie ein Knalltrauma zu. Eine kraniale
Computertomografie (CT) vom 5. Dezember 2004 und eine
Magnetresonanztomografie (MRI) vom 14. Dezember 2004 zeigten keine
unfallbedingten Läsionen. Am 20. Dezember 2004 konnte die Versicherte in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Wegen fortbestehender
Schwindelbeschwerden wurde sie durch Dr. med. P.________, Facharzt für
Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, untersucht, welcher eine leichte
Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit beidseits, jedoch keine Vestibulopathie als
Ursache der Beschwerden fand (Bericht vom 25. Januar 2005). SUVA-Kreisarzt
Dr. med. R.________ erachtete es am 10. Februar 2005 als fraglich, ob die
Versicherte beim Unfall vom 4. Dezember 2004 ein Schädel-Hirntrauma mit
Commotio cerebri erlitten hatte, bejahte dagegen Hinweise auf eine
HWS-Distorsion und empfahl eine stationäre Abklärung und Behandlung. Diese
fand in der Zeit vom 2. - 30. März 2005 in der Rehaklinik Y.________ statt
und führte zu den Diagnosen einer milden traumatischen Hirnschädigung (MTBI),
möglicherweise kombiniert mit einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule
(HWS), einer Thoraxkontusion und eines stumpfen Abdominaltraumas mit
Herzkontusion, einer Ober- und Unterschenkelkontusion rechts sowie einer
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei
Verdeutlichungstendenz und Opferrollenproblematik. Zur Arbeitsfähigkeit aus
funktionell-somatischer Sicht führten die untersuchenden Ärzte aus, für die
bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei die Versicherte ab 31. März
2005 zu 50 % und ab 1. Mai 2005 zu 100 % arbeitsfähig (Austrittsbericht vom
12. April 2005). Nach Anordnung einer erneuten ORL-Untersuchung durch Dr.
med. G.________, welcher am 8. Juni 2005 Bericht erstattete, erliess die SUVA
am 21. Juli 2005 eine Verfügung, mit welcher sie die Leistungen mangels
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden per 1. September 2005 einstellte.
Die mit dem Begehren um Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen
eingereichte Einsprache hiess sie insoweit gut, als sie in Abänderung der
Verfügung vom 21. Juli 2005 eine weitere Leistungspflicht für die Hörstörung
anerkannte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom
2. Februar 2006).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher N.________ beantragen liess, der
Einspracheentscheid vom 2. Februar 2006 sei, soweit er nicht die
Versicherungsleistungen wegen der Hörstörung zum Gegenstand habe, aufzuheben
und es sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den
31. August 2005 hinaus zu erbringen, wies das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Februar 2007 ab.

C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht erheben sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 2. Februar 2006,
soweit nicht die Hörstörung betreffend, sei die SUVA zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Rente) über den 31. August 2005 hinaus zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wird die (formlose) Sistierung des
Verfahrens bis zum Vorliegen eines von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens des Zentrums für
medizinische Begutachtung (ZMB) beantragt.
Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde und des Begehrens um Sistierung
des Verfahrens. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 393 ff.).

2.
2.1 Mit Blick auf den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz auf
Beurteilung der Sache innert angemessener Frist ist eine Sistierung des
Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich auf sachliche Gründe
stützen lässt (BGE 130 V 90 E. 5 S. 94 f. mit Hinweis). Nach der
Rechtsprechung werden u.a. die Vornahme zweckmässiger zusätzlicher
Abklärungen (BGE 127 V 228 E. 2a S. 231) oder die Hängigkeit eines anderen
Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (Pra 1996 Nr. 141
S. 473 E. 3b; BGE 123 II 1 E. 2b S. 3, 122 II 211 E. 3e S. 217 mit Hinweis)
als zureichende Gründe für eine Sistierung anerkannt.

2.2 Dem vorliegenden Begehren um (formlose) Sistierung des Verfahrens bis zum
Vorliegen des von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen
polydisziplinären Gutachtens wäre zu entsprechen, wenn der relevante
Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wäre und das Gutachten zur
Beurteilung einer entscheidenden Frage erforderlich wäre. So verhält es sich
jedoch nicht. Zum einen ist der massgebende Sachverhalt hinreichend geklärt,
wie nachfolgend darzulegen ist. Zum andern sind vom Gutachten keine
entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weil im vorliegenden
Verfahren die Frage der Unfallkausalität im Vordergrund steht, welche nicht
Gegenstand des IV-Verfahrens bildet. Das Sistierungsbegehren ist daher
abzuweisen.

3.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177
E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen oder
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000
Nr. U 395 S. 317 E. 3, U 160/98; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67) und
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 ff.), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der von der SUVA verfügten Einstellung der Leistungen per 1. September 2005
geklagten Beschwerden noch in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit
dem versicherten Unfall standen.

4.1 Beim Unfall vom 4. Dezember 2004 handelte es sich um eine frontale
Kollision mit einem entgegenkommenden, auf die Gegenfahrbahn geratenen
Personenwagen. Dabei hat die Beschwerdeführerin kein eigentliches
Schleudertrauma (Peitschenhiebverletzung, Whiplash-injury) erlitten. Fraglich
ist, ob sie sich eine Distorsion der HWS zugezogen hat, welche im Sinne der
Rechtsprechung als schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS zu
qualifizieren ist. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass der
zuständige Stationsarzt des Spitals X.________ in einem Zeugnis vom
13. Dezember 2004 ein "HWS-Problem" erwähnt, im Austrittszeugnis vom
21. Dezember 2004 dagegen ein "Thoraxleiden" diagnostiziert hat. Nachdem eine
MRI-Untersuchung der HWS keine relevanten pathologischen Veränderungen
gezeigt hatte, diagnostizierten die Ärzte der Klinik für Chirurgie und
Orthopädie des Spitals X.________ am 17. Dezember 2004 eine Commotio cerebri,
eine Thoraxkontusion, ein stumpfes Abdominaltrauma, eine Ober- und
Unterschenkelkontusion rechts sowie ein Knalltrauma. Gegenüber dem
Aussendienst der SUVA gab die Versicherte am 7. Januar 2005 an, seit dem
Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen sowie an Beschwerden im Rücken, in der
rechten Hüfte und im rechten Bein zu leiden. Ferner klagte sie über
Schwindelbeschwerden. Diese wurden fachärztlich abgeklärt, wobei eine leichte
Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit beidseits festgestellt und der Verdacht auf
einen vertebragenen Schwindel nach HWS-Schleudertrauma geäussert wurde
(Bericht Dr. med. P.________ vom 25. Januar 2005). Bei der kreisärztlichen
Untersuchung vom 10. Februar 2005 gelangte Dr. med. R.________ zum Schluss,
es bestünden Hinweise auf eine HWS-Distorsion und es sei eine stationäre
Abklärung und Behandlung vorzunehmen. Im Austrittsbericht der Rehaklinik
Y.________ vom 12. April 2005 wird ausgeführt, die Versicherte leide an
anhaltenden, bei Belastung verstärkten Nacken- und BWS-Beschwerden mit
Ausstrahlung in beide Arme, in den LWS-Bereich sowie in die Beine bei einer
massiven Symptomausweitung. Die von der Versicherten angegebenen Beschwerden,
wozu auch Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Sehschwierigkeiten, gelegentliche
Schwindelattacken mit Bewusstlosigkeit, Übelkeit, Müdigkeit und
Abgeschlagenheit sowie Vergesslichkeit gehören, werden als überwiegend
psychisch beurteilt und es wird lediglich als möglich bezeichnet, dass es
beim Unfall zu einer Distorsion der HWS gekommen ist. Insgesamt bleibt damit
fraglich, ob die Versicherte beim Unfall vom 4. Dezember 2004 eine
schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS erlitten hat. Wie es sich damit
verhält, kann indessen offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.2 Laut Bericht des Spitals X.________ vom 17. Dezember 2004 war die
Beschwerdeführerin nach dem Unfall kurz bewusstlos gewesen. Bei der initialen
Überwachung fielen am Tag nach dem Unfall eine plötzliche Desorientiertheit
sowie vorübergehende Sehstörungen am rechten Auge auf. In der Folge zeigten
sich auch eine diskrete Hörminderung sowie ein Tinnitus beidseits. Die
Spitalärzte gelangten daher zur Diagnose einer Commotio cerebri. Ein CT des
Schädels vom 5. Dezember 2004 hatte indessen keine pathologischen Befunde
ergeben. Bei der ORL-Untersuchung konnte kein Innenohrschaden festgestellt
werden. Kreisarzt Dr. med. R.________ erachtete es als sehr fraglich, ob die
Versicherte beim Unfall ein Schädel-Hirntrauma mit Commotio cerebri erlitten
habe. Die Ärzte der Rehaklinik Y.________ gelangten demgegenüber ohne nähere
Begründung zum Schluss, dass es beim Unfall vom 4. Dezember 2004 zu einer
milden traumatischen Hirnschädigung (MTBI = mild traumatic brain injury) -
möglicherweise kombiniert mit einem HWS-Distorsionstrauma - gekommen sei. Sie
stützten sich dabei auf die Angaben des Ehemannes der Versicherten, wonach
diese längere Zeit bewusstlos gewesen sei und eine längere anterograde und
eine kurze retrograde Amnesie bestehe. Von einer Bewusstlosigkeit lässt sich
den Polizeiakten indessen nichts entnehmen. Nach den Angaben des Ehemannes
war die Beschwerdeführerin selbständig ausgestiegen und hatte sich auf den
Boden gelegt, wo sie von Drittpersonen betreut wurde. Des Weiteren geht aus
den medizinischen Akten hervor, dass für die geklagten Schwindelbeschwerden
kein klinisches Korrelat gefunden werden konnte und schon kurz nach dem
Unfall die psychischen Beeinträchtigungen im Vordergrund standen. Es ist
daher fraglich, ob die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas mit Commotio
cerebri zu Recht besteht und ob einem allfälligen Schädel-Hirntrauma im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch eine Bedeutung zukam. Auch diese
Frage bedarf jedoch keiner weitern Abklärung, wie nachfolgend darzulegen ist.

4.3 Bereits kurz nach dem Unfall fielen eine Diskrepanz zwischen den
geklagten Beschwerden und dem objektiven Befund sowie eine deutliche
Schonhaltung auf. Nachdem schon Kreisarzt Dr. med. R.________ am 10. Februar
2005 eine beträchtliche Somatisierung und Ausweitungssymptomatik festgestellt
hatte, gelangten auch die Ärzte der Rehaklinik Y.________ zum Schluss, dass
eine starke Verdeutlichungstendenz der Symptome vorliege (Austrittsbericht
vom 12. April 2005). Gestützt auf die Ergebnisse der von Frau lic. phil.
T.________, Klinische Psychologin, und Dr. med. K._______, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der stationären Abklärung und
Behandlung vorgenommenen konsiliarischen Untersuchung wird die Diagnose einer
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), Angst und depressive Reaktion gemischt mit
Verdeutlichungstendenz und Opferrollenproblematik, gestellt. Im
Konsiliarbericht vom 9. März 2005 wird dazu ausgeführt, wegen der
beschränkten Sprachkenntnisse der einfach strukturierten Patientin, bei der
sich das Denken vorwiegend um die stark limitierenden Schmerzen drehe, und
der abwartenden Opferhaltung sowie einer starken Verdeutlichungstendenz der
Symptome, welche zu einem massiv abnormen Krankheitsverhalten und in
Zusammenhang mit den Schmerzen zu maladaptivem Überzeugungs- und
Bewältigungsmuster mit Schonhaltung und Selbstlimitierung führten, sei es
schwierig, das Ausmass der depressiven Symptome (wie gedrückte Stimmung,
Aktivitätsverlust, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten) zu
beurteilen. Der erste Eindruck gehe dahin, dass aus psychiatrischer Sicht
kein genügend gesichertes Korrelat im Sinne einer Psychopathologie bestehe,
welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte. Eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) im Vollbild sei nicht vorhanden.
Zusammenfassend ist, auch wenn sich aufgrund der vorhandenen ärztlichen
Angaben die Art und Schwere der psychischen Beeinträchtigungen nicht
abschliessend beurteilen lässt, mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung an psychischen Beeinträchtigungen litt, welche zumindest
im Sinne einer Teilkausalität auf den Unfall zurückzuführen sind, was zur
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 335 E. 1
S. 338 mit Hinweis).

5.
5.1 Weder unter dem Gesichtspunkt eines Schleudertraumas oder einer
schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS noch unter demjenigen eines
Schädel-Hirntraumas liessen sich organische Unfallfolgen feststellen, welche
das Andauern der geklagten Beschwerden hinreichend zu erklären vermöchten.
Bei den anlässlich der MRI-Untersuchung vom 14. Dezember 2004 festgestellten
somatischen Befunden (Retrospondylose C4/5, lateraler
Bandscheibenvorfall C5/6) handelt es sich um Befunde, welche als unfallfremd
zu betrachten sind. Auch bezüglich der Rückenschmerzen, der
Schwindelbeschwerden und der von der SUVA als unfallkausal erachteten
Hörstörung konnte kein in Zusammenhang mit dem Unfall stehendes organisches
Substrat gefunden werden. Was sodann die von der Rehaklinik Y.________
diagnostizierte MTBI betrifft, ist festzustellen, dass damit noch nicht
gesagt ist, dass die Beschwerdeführerin an nachweisbaren organischen
Unfallfolgen leidet. Die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung
erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet
nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung im Sinne der
Rechtsprechung zum Schleudertrauma der HWS oder zum Schädel-Hirntrauma
vorliegt. Hiezu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder
eines messbaren Defektzustandes in Form neurologischer Ausfälle, wie sie nach
einer Contusio cerebri auftreten können (Urteile U 444/05 vom 6. November
2006 und U 197/04 vom 29. März 2006 mit Hinweis auf Adrian M. Siegel,
Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der
Halswirbelsäule, in: Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 164 f.).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weil im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen mehr vorlagen, haben SUVA
und Vorinstanz zu Recht eine spezifische Adäquanzprüfung vorgenommen. Sie
sind dabei zutreffend davon ausgegangen, dass allenfalls noch vorhandene, zum
typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer
schleudertraumaähnlichen Verletzung bzw. eines Schädel-Hirntraumas gehörende
Beeinträchtigungen gegenüber den schon kurz nach dem Unfall aufgetretenen
psychischen Störungen eindeutig in den Hintergrund getreten sind und im
Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur
eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Auf die Adäquanzbeurteilung
sind daher nicht die für Schleudertraumen oder schleudertraumaähnliche
Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.) und für Schädel-Hirntraumen (BGE 117
V 369 ff.), sondern die für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.)
geltenden Regeln anwendbar (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465
S. 437, U 164/01).

5.2 Beim Unfall vom 4. Dezember 2004 handelte es sich um eine frontale
Kollision innerorts. Den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin zufolge
war dieser in seinem Personenwagen (Mercedes C 180, 1996) mit einer
Geschwindigkeit von 40 - 50 km/h unterwegs, als ihm der Unfallverursacher auf
der falschen Verkehrsspur entgegenfuhr. Weil ein Unfall unausweichlich
schien, bremste er sein Fahrzeug voll ab und stand praktisch still, als es
zur Kollision kam. Über die mutmassliche Geschwindigkeit des vom
(alkoholisierten) Unfallverursacher gesteuerten Personenwagens (Audi 100,
1993) enthalten die Polizeiakten keine Angaben. Bremsspuren konnten nicht
festgestellt werden. Nach Meinung des Ehemannes der Beschwerdeführerin stiess
der Personenwagen des Unfallverursachers ungebremst in ihr eigenes Fahrzeug.
Beide Fahrzeuge wurden stark beschädigt (versicherungstechnisch
Totalschaden). Die Versicherte zog sich eine Commotio cerebri, eine
Thoraxkontusion, ein stumpfes Abdominaltrauma, eine Ober- und
Unterschenkelkontusion rechts sowie ein Knalltrauma, der Ehemann eine HWS-
und BWS-Distorsion, eine Thoraxkontusion sowie ein Knalltrauma zu. Die
Beschwerdeführerin war bis zum 20. Dezember 2004, der Ehemann bis zum
14. Dezember 2004 hospitalisiert; beide wurden in gutem Allgemeinzustand nach
Hause entlassen. Der Unfallverursacher blieb praktisch unverletzt. Aufgrund
des Unfallhergangs, der Fahrzeugschäden und der erlittenen Verletzungen ist
der Unfall mit der Vorinstanz als mittelschwer zu qualifizieren. Ein schwerer
Unfall liegt nicht vor, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
wird. Ob allenfalls ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren
Unfällen anzunehmen ist, kann nach den zutreffenden Erwägungen im kantonalen
Entscheid offen bleiben, weil die Adäquanz selbst in diesem Fall zu verneinen
wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Eines unfallanalytischen oder
biomechanischen Gutachtens zur Beurteilung der Unfallschwere (vgl. hiezu
RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 ff., U 193/01) bedarf es entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde daher nicht.

5.3 Dem Unfall vom 4. Dezember 2004 ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht
abzusprechen. Er hat sich jedoch nicht unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 ff.,
U 248/98) - von besonderer Eindrücklichkeit. Die Beschwerdeführerin hat
sodann keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten.
Weder lag eine besondere Schwere der für ein Schleudertrauma oder ein
Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerden vor noch handelte es sich um
Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. Eine posttraumatische Belastungsstörung konnte
denn auch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden und es besteht angesichts der für das Vorliegen solcher
Störungen massgebenden diagnostischen Richtlinien der ICD-10 diesbezüglich
auch kein Anlass zur Anordnung weiterer Abklärungen (vgl. Urteil des heutigen
Tages betr. den Ehemann der Beschwerdeführerin, 8C_103/2007). Nicht erfüllt
ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung. Im Anschluss an die kurzfristige stationäre Behandlung wurden
physiotherapeutische Massnahmen sowie eine medikamentöse Behandlung
durchgeführt. Die stationäre Therapie in der Rehaklinik Y.________ brachte
laut Austrittsbericht vom 12. April 2005 keine wesentliche Besserung der
Beschwerden. Das Rehabilitationsziel einer besseren Selbstwahrnehmung und
gesteigerten Leistungsfähigkeit konnte nicht erreicht werden. Die
Leistungsbereitschaft der Versicherten war fraglich und die Konsistenz der
gezeigten Symptomatik schlecht. Nach Meinung der untersuchenden Ärzte war von
weiteren medizinischen Massnahmen keine Zustandsänderung zu erwarten. Auch
wenn später weitere physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt wurden,
liegt keine ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor (vgl. RKUV
2005 Nr. U 549 S. 238 f. E. 5.2.4 mit Hinweisen, U 380/04). Von einer
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hat, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen
Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Dass sich der Heilungsverlauf
verzögert hat, ist auf die psychischen Beeinträchtigungen und das
ärztlicherseits festgestellte ausgeprägte Krankheitsverhalten mit
Verdeutlichungs- und Somatisierungstendenz zurückzuführen. Was sodann das
Kriterium von Grad und Schwere der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
betrifft, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an
den Rehabilitationsaufenthalt nach ärztlicher Beurteilung für die bisherige
Tätigkeit in der Verpackungsabteilung aus somatischer Sicht zunächst zu 50 %
und ab 1. Mai 2005 wieder voll arbeitsfähig war. Dass eine Verwertung der
Arbeitsfähigkeit nicht realisiert werden konnte, ist auf die psychischen
Beeinträchtigungen und die ausgeprägte Selbstlimitierung zurückzuführen.
Schliesslich ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht
erfüllt, weil sich die nach dem Unfall geklagten Beschwerden nur für
begrenzte Zeit mit den somatischen Befunden erklären lassen und das Andauern
der Beschwerden auf die psychischen Beeinträchtigungen und die damit
verbundene Somatisierungstendenz zurückzuführen ist. Da somit keines der für
die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien als erfüllt gelten kann, ist
die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen, was zur
Abweisung der Beschwerde führt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: