Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 6G.3/2007
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6G_3/2007

Urteil vom 10. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Thommen.

Kevin Miller, Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Peter,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gesuch um Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2007
(6B_298/2007),

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 6B_298/2007 vom 24. Oktober 2007 hiess das Bundesgericht eine
Beschwerde in Strafsachen von Andrew McKim gut, soweit es darauf eintrat. Das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2007 wurde aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 ersucht Kevin Miller um Erläuterung des
bundesgerichtlichen Urteils.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder
Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv
unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen
untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es
Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.

1.1 Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern das Dispositiv des
Bundesgerichtsurteils 6B_298/2007 vom 24. Oktober 2007 im Sinne von Art. 129
Abs. 1 BGG unklar, widersprüchlich oder fehlerhaft sein soll. Dies ist auch
nicht ersichtlich. Insbesondere steht das Urteilsdispositiv nicht im
Widerspruch zu den Erwägungen.

1.2 Der Gesuchsteller verlangt zusammenfassend, dass die vom Bundesgericht
angeblich im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG vorgenommene
Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen für das Obergericht für
unverbindlich erklärt werde. Hierbei handelt es sich nicht um ein Begehren um
Erläuterung oder Berichtigung des Urteilsdispositivs, sondern um einen Antrag
auf Abänderung der Urteilserwägungen. Ein solcher Antrag ist im Rahmen von
Art. 129 Abs. 1 BGG unzulässig.

1.3 Auch die übrigen Vorbringen des Gesuchstellers beziehen sich nicht auf
Unklarheiten im Urteilsdispositv, sondern erschöpfen sich in ausführlicher
Kritik am bundesgerichtlichen Urteil. Darauf kann im Rahmen eines
Berichtigungsbegehrens nicht eingegangen werden (vgl. BGE 110 V 222 E. 1).

1.4 Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

2.
Da der Gesuchsteller unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen