Strafrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 6G.3/2007
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6G_3/2007 Urteil vom 10. Dezember 2007 Strafrechtliche Abteilung Bundesrichter Schneider, Präsident, Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, Gerichtsschreiber Thommen. Kevin Miller, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Peter, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Gesuchsgegnerin. Gesuch um Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2007 (6B_298/2007), Sachverhalt: A. Mit Urteil 6B_298/2007 vom 24. Oktober 2007 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen von Andrew McKim gut, soweit es darauf eintrat. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2007 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 ersucht Kevin Miller um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils. C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: 1. Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. 1.1 Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils 6B_298/2007 vom 24. Oktober 2007 im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG unklar, widersprüchlich oder fehlerhaft sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere steht das Urteilsdispositiv nicht im Widerspruch zu den Erwägungen. 1.2 Der Gesuchsteller verlangt zusammenfassend, dass die vom Bundesgericht angeblich im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG vorgenommene Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen für das Obergericht für unverbindlich erklärt werde. Hierbei handelt es sich nicht um ein Begehren um Erläuterung oder Berichtigung des Urteilsdispositivs, sondern um einen Antrag auf Abänderung der Urteilserwägungen. Ein solcher Antrag ist im Rahmen von Art. 129 Abs. 1 BGG unzulässig. 1.3 Auch die übrigen Vorbringen des Gesuchstellers beziehen sich nicht auf Unklarheiten im Urteilsdispositv, sondern erschöpfen sich in ausführlicher Kritik am bundesgerichtlichen Urteil. Darauf kann im Rahmen eines Berichtigungsbegehrens nicht eingegangen werden (vgl. BGE 110 V 222 E. 1). 1.4 Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 2. Da der Gesuchsteller unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Dezember 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Thommen