Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 6G.2/2007
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6G_2/2007/ bri

Urteil vom 1. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

X. _________,
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gesuch um Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts 6A.106/2006 vom 14. Juni
2007

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 30. November 2006 erhob der Gesuchsteller
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, der
Rekursentscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom
18. Oktober 2006 und die Verfügung des Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen vom 14. März 2006 betreffend einen
Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten seien aufzuheben, es sei
ihm der Führerausweis für die Dauer eines Monats zu entziehen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Bundesgericht hat mit Urteil 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007, welches dem
Gesuchsteller am 14. August 2007 zugestellt worden ist, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und den Rekursentscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2006
aufgehoben. Es hat, über den Antrag des Gesuchstellers auf einen
Führerausweisentzug von einem Monat hinausgehend, in den Urteilserwägungen
festgehalten, dass mangels der erforderlichen gesetzlichen Grundlage dem
Gesuchsteller der Führerausweis nicht zu entziehen ist.

Das Bundesgericht hat im genannten Urteil in Anwendung des massgebenden
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten erhoben und
gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG den Kanton St. Gallen verpflichtet, den
Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu
entschädigen.

2.
Mit Eingabe vom 16. August 2007 ersucht der Gesuchsteller gestützt auf
Art. 129 BGG um Erläuterung des Bundesgerichtsurteils 6A.106/ 2006 in Bezug
auf die Frage seiner ausseramtlichen Entschädigung im Rekursverfahren vor der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Er macht geltend, dass
sich weder im Dispositiv noch in der Begründung des Bundesgerichtsentscheids
Ausführungen zur Frage der ausseramtlichen Entschädigung durch den Kanton St.
Gallen im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission finden. Der
Präsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen habe sich
auf Anfrage auf den Standpunkt gestellt, eine ausseramtliche Entschädigung
werde nur geleistet, wenn das Bundesgericht eine entsprechende Verpflichtung
ausspreche.

3.
Das vorliegende Verfahren der Erläuterung  richtet sich nach dem Gesetz über
das Bundesgericht (SR 173.110; BGG), weil das zu erläuternde
Bundesgerichtsurteil nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1.
Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Der Fall selber war allerdings noch vom Kassationshof des Bundesgerichts nach
altem Recht zu beurteilen, weil der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar
2007 erging (Art. 132 Abs. 1 BGG).

4.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig
oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der
Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler,
so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von
Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

4.1 Das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007
ist offensichtlich weder unklar noch zweideutig, noch stehen seine
Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch. Aus dem
Urteil ergibt sich klar und eindeutig, dass das Bundesgericht zur Frage einer
Entschädigung des Gesuchstellers für das kantonale Rekursverfahren nichts
entschieden und nichts ausgeführt hat.

Der Gesuchsteller geht offenbar davon aus, dass das Dispositiv des
Bundesgerichtsentscheids im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG unvollständig sei,
weil sich darin - wie auch in der Urteilsbegründung - zur Frage der
ausseramtlichen Entschädigung im Rekursverfahren vor der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen nichts findet.

Aus welchen Gründen und gestützt auf welche Bestimmungen das Bundesgericht im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG in einem
Fall der vorliegenden Art auch über die Entschädigung im kantonalen
Rekursverfahren befinden müsse, legt der Gesuchsteller allerdings nicht dar.
Es ist daher zweifelhaft, ob das Erläuterungsgesuch den
Begründungsanforderungen genügt (siehe dazu Urteil 4C.86/2004 vom 7. Juli
2004, E. 1.4). Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Das Erläuterungsgesuch ist in jedem Falle aus nachfolgenden Erwägungen
unbegründet.

4.2 Die Entschädigung ist in Art. 159 OG geregelt. Abs. 1-5 dieser Bestimmung
betreffen die Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesgericht. Art. 159
Abs. 6 OG betrifft die Entschädigung im kantonalen Verfahren. Gemäss Art. 159
Abs. 6 OG wird die Verfügung der kantonalen Instanz, durch die eine
Parteientschädigung zugesprochen worden ist, vom Bundesgericht je nach dem
Entscheid über die Hauptsache bestätigt, aufgehoben oder abgeändert, wobei
das Bundesgericht die Entschädigung nach Massgabe des kantonalen Tarifes
selbst festsetzen oder die Festsetzung der zuständigen kantonalen Behörde
übertragen kann. Das Bundesgericht hat mithin im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde über die Entschädigung im kantonalen Verfahren
nur zu befinden, wenn im Sinne von Art. 159 Abs. 6 OG eine Verfügung der
kantonalen Instanz vorliegt, durch die eine Parteientschädigung zugesprochen
worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Im
Rekursentscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, der
Gegenstand des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens bildete, ist keine
Entschädigung zugesprochen worden.

Das Gesuch um Erläuterung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

5.
5.1 Allerdings hat der Gesuchsteller in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde
durch die Verwendung der üblichen Formel "alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge" in Verbindung mit seinem Begehren, dass der Entscheid
der Verwaltungsrekurskommission und die Verfügung des Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamtes aufzuheben seien, allenfalls den - allerdings nicht näher
begründeten - Antrag gestellt, das Bundesgericht habe auch über die
Entschädigung im kantonalen Rekursverfahren zu befinden. Sollte der
Gesuchsteller einen solchen Antrag gestellt haben, so liesse sich allenfalls
die Auffassung vertreten, dass das Bundesgericht diesen Antrag nicht
beurteilt habe, da diesbezügliche Ausführungen in der Begründung und im
Dispositiv seines Entscheids fehlen. Dies wäre indessen kein Grund für eine
Erläuterung gemäss Art. 129 BGG, sondern allenfalls ein Revisionsgrund im
Sinne von Art. 121 lit. c BGG, wonach die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind.

5.2 Sollte der Gesuchsteller der Auffassung sein, dass er in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Zusprechung einer Entschädigung für
das kantonale Rekursverfahren beantragt habe und dass dieser Antrag vom
Bundesgericht unbeurteilt geblieben sei, hätte er gestützt auf Art. 121
lit. c BGG die Revision des Bundesgerichtsentscheids in diesem Punkt
verlangen müssen.

Ein solches Revisionsgesuch wäre allerdings ebenfalls unbegründet gewesen.
Das Bundesgericht hat nicht zu jedwelchem nicht näher begründeten Antrag, zu
dessen Beurteilung es nicht zuständig ist, ausdrücklich Stellung zu nehmen.
Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4) verwiesen werden.

6.
Da der Gesuchsteller unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: