Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 6G.1/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 2007


{T 0/2}
6G_1/2007 /bri

Urteil vom 19. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Stutz,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts vom 15.März 2007 (6A.3/2007).

Sachverhalt:

A.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________
hob der Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil 6A.3/2007 vom 15. März
2007 das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November
2006 auf und wies die Sache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zur
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einer
Spezialuntersuchungsstelle zurück.

B.
Mit Eingabe vom 16. April 2007 beantragt X.________, dieses Urteil zu
erläutern oder eventuell zu berichtigen. Ausserdem ersucht er, seinem Gesuch
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der zu erläuternde Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007 und damit unter
der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110), weshalb sich das Verfahren entgegen der Auffassung des
Gesuchstellers nach dessen Vorschriften richtet, nicht nach denjenigen des
per Ende 2006 ausser Kraft gesetzten OG.

2.
2.1 Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder
Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv
unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen
untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es
Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.

2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Kassationshof habe in E. 2.3 seines
Urteils vom 15. März 2007 fälschlicherweise auf Art. 27 Abs. 3 VZV anstatt
auf Art. 27 Abs. 4 VZV verwiesen. Zur Klärung der Sach-, Rechts- und
Gesetzeslage sei daher eine Erläuterung und eventuell gar eine Berichtigung
dieses Urteils erforderlich.

2.3 Es trifft zu, dass dem Kassationshof in E. 2.3 seines Urteils vom  15.
März 2007 ein Verschrieb unterlaufen ist, indem er versehentlich auf Abs. 3
statt auf Abs. 4 von Art. 27 VZV verwies. Der Verschrieb betrifft indessen
nicht das Dispositiv, und der Gesuchsteller behauptet zu Recht nicht, dass er
einen Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv begründen
könnte, was allein zu einer Erläuterung oder Berichtigung des
bundesgerichtlichen Urteils führen könnte (oben E. 2.1). Das
Erläuterungsgesuch ist damit abzuweisen.

Der Verschrieb ist zudem offensichtlich und wurde vom Gesuchsteller auch als
solcher erkannt. Auch beim Strassenverkehrsamt, an welches die Sache
zurückgewiesen wurde, bewirkte er augenscheinlich keine Missverständnisse,
wie seine Verfügung vom 10. April 2007 zeigt, die der bundesgerichtlichen
Anweisung im Urteil vom 15. März 2007 entspricht.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 129 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BGG:

1.
Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 1. Kammer, und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: