Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.98/2007
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{T 0/2}
6B_98/2007 /hum

Urteil vom 18. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Sexuelle Handlung mit einem Kind,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
3. Strafkammer,
vom 26. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ im Appellationsverfahren
am 26. Januar 2007 der sexuellen Handlung mit einem Kind sowie des Versuchs
dazu schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu
je Fr. 90.--. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von zwei
Jahren gewährt.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt
sinngemäss, er sei freizusprechen.

2.
Die Beschwerde besteht aus zwölf Punkten, die sich zur Hauptsache mit dem
Sachverhalt befassen. Dessen Feststellung durch die Vorinstanz kann jedoch
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 BGG). Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit
"willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für
die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts gilt Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die
Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen
strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
bei der staatsrechtlichen Beschwerde. In den Punkten vier bis zwölf enthält
die Beschwerde nur appellatorische Kritik am Sachverhalt, auf die das
Bundesgericht nicht eintreten kann.

In den Punkten eins bis drei werden Verfahrensfehler geltend gemacht. Aber
auch in diesen Punkten, die, soweit die angeblichen Verfahrensfehler
überhaupt ersichtlich sind, ebenfalls die Grundrechte des Beschwerdeführers
betreffen, liegt keine Begründung vor, die den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG entsprechen würde. Darauf kann nicht eingetreten werden.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: