Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.97/2007
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{T 0/2}
6B_97/2007 /rom

Urteil vom 17. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Veruntreuung etc. (Wiederherstellung der Frist),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer
des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 7. September
2006 wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten schuldig gesprochen und zu einer vollziehbaren
Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Eine frühere dreimonatige
Gefängnisstrafe wurde vollziehbar erklärt. X.________ erhob Berufung. Weil
die erste Rate einer Einschreibegebühr innert Frist nicht bezahlt worden war,
wurde das Berufungsverfahren am 29. Januar 2007 formlos abgeschrieben. Ein
dagegen gerichtetes Wiederherstellungsgesuch wurde durch den Präsidenten der
Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. März 2007
abgewiesen.

X. ________ wendet sich mit Berufung ans Bundesgericht und beantragt, das
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. März 2007 sei insoweit
abzuändern, als das Wiederherstellungsgesuch an das Kantonsgericht zu
bewilligen sei.

2.
Eine Berufung ans Bundesgericht gibt es im vorliegenden Fall nicht. Die
Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG
entgegenzunehmen.

3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 Ziff. 5). Der
Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht an seiner Behauptung fest, ein
Mitarbeiter des Kantonsgerichts habe ihm eine falsche Clearing-Nummer
mitgeteilt. Zudem macht er geltend, er habe während der Festtage keine
Möglichkeit gehabt, sich zu erkundigen, ob die Bank die Zahlung tatsächlich
ausgeführt habe (Beschwerde Ziff. 1). Beide Behauptungen werden nicht näher
begründet bzw. belegt, und es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die
Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG ausgegangen wäre. Urkunden, auf die sich der Beschwerdeführer
beziehen will, hätte er im Übrigen der Beschwerde beilegen müssen (Art. 42
Abs. 3 BGG). In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann. Was der Beschwerdeführer sonst noch
vorbringt, betrifft nicht die Frage der Frist. Darauf kann nicht eingetreten
werden.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: