Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.96/2007
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{T 0/2}
6B_96/2007 /rom

Urteil vom 15. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Einstellung der Untersuchung (Drohung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 16. März 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat am 16. Februar 2007 auf eine
Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen eine Person wegen Drohung nicht
ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 16. März 2007 ab. Wie die Beschwerdeführerin den beiden sie
betreffenden Urteilen 6B_20/2007 und 6B_21/2007 vom 3. März 2007 entnehmen
kann, ist sie zur Beschwerde nicht legitimiert. Es ist darauf nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: