Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.95/2007
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{T 0/2}
6B_95/2007 /rom

Urteil vom 16. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Rechtsverzögerung und Haftentlassung (Art. 94 BGG).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ befindet sich seit 1998 in der Strafanstalt Hindelbank im Vollzug
einer Massnahme. Sie ist der Ansicht, sie müsse ohne weitere Verzögerung
entlassen werden.

Da das Justizdepartement des Kantons Luzern ihrer Auffassung nach die
zeitliche Limite für einen Entscheid über ihre Entlassung aus der Massnahme
überschritten hat, wandte sie sich am 25./27. Januar 2007 mit
Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.
Ein Entscheid in dieser Sache ist offenbar noch nicht ergangen.

X. ________ wendet sich mit Rechtsverzögerungsbeschwerde und einem Gesuch um
Haftentlassung vom 31. März 2007 ans Bundesgericht.

2.
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Anträge seien von nicht
vorbefassten Bundesrichtern zu beurteilen, ist darauf nicht einzutreten. Der
Umstand, dass ein Bundesrichter bereits früher in einem Verfahren des
Bundesgerichts, welches die Beschwerdeführerin betraf, mitgewirkt hat, stellt
keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Ausstandsgründe im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 BGG macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

3.
Für die beantragte Haftentlassung ist das Bundesgericht nicht zuständig.
Demgegenüber kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines
anfechtbaren Entscheids Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 94
BGG). Das Rechtsmittel ist insoweit zulässig, als es die Dauer des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht betrifft. Allerdings kann auf alle Rügen, die nicht
die Frage der Verzögerung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, sondern das
Verfahren vor dem Justizdepartement (Beschwerde S. 3 Ziff. 2) sowie die gegen
die Beschwerdeführerin angeordnete Massnahme betreffen (Beschwerde S. 3/4
Ziff. 3/4), nicht eingetreten werden.

4.
In Bezug auf die Frage der Verzögerung des Verfahrens zitiert die
Beschwerdeführerin ausschliesslich zwei Literaturstellen (Beschwerde S. 2/3
Ziff. 1). Das konkrete, vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht
behandelt sie nicht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen
von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG:

1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: